Václav Vojtech
Pravidelný Návštěvník

Dabei seit: 19.07.2005
Beiträge: 262
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Sehr geehrte Poslance,
ich stelle hiermit den Antrag des Prezidenten vor und eröffne die Diskussion.
| Zitat: |
Gesetz zur Wahl des Prezidenten und der Snemovna
(Wahlgesetz)
Absatz I: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahlen zur Snemovna sowie die Wahl des Prezidenten.
§ 2 Aktives und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger der Republika Caskar, welche zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens zwei Wochen die Staatsbürgerschaft der Republik besitzen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
§ 3 Durchführung der Wahl
(1) Die Länge der Legislaturperioden ist durch die Konstituce festgelegt.
(2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt der Republika Caskar. Das Wahlamt ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Innenministeriums und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden.
§ 4 Wahlergebnis
Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt öffentlich verkündet. Beschwerde gegen das Ergebnis ist beim Staatsgerichtshof gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
Absatz II: Wahlen zur Snemovna
§ 5 Die Snemovna
(1) Die Snemovna besteht aus Abgeordenten, die in freier gleicher und geheimer Wahl von allen wahlberechtigten Bürgern nach den folgenden Regelungen gewählt werden.
(2) Die Anzahl der Mandate richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Bürger. Für begonnene fünf Bürger mit aktivem Wahlrecht werden jeweils zwei Mandate bereitgestellt. Hinzu kommt noch ein weiteres Mandat.
§ 6 Wahlvorbereitung
(1) Wahlvorschläge sind spätestens fünf Tage (120 Stunden) vor Wahlbeginn dem Wahlamt gegenüber anzuzeigen.
(2) Alle nach dem Gesetz zugelassenen Parteien sowie Wählervereinigungen können einen Wahlvorschlag in Form einer gereihten Kandidatenliste zur Wahl einreichen.
(3) Kein Kandidat kann gleichzeitig als Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen erscheinen.
§ 7 Wahlverfahren
(1) Die wahlberechtigten Bürger haben nach Wahlbegin die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. Jeder Wähler hat eine Stimme, die die er an einen Wahlvorschlag vergeben kann.
(2) Die Mandate werden an die Wahlvorschläge gemäß ihrer relativen Anteile an der Gesamtstimmenzahl vergeben, wobei Nachkommastellen stets auf ganze Zahlen gerundet werden.
(3) Die Kandidaten ziehen gemäß der Reihenfolge auf ihrem Wahlvorschlag in die Snemovna ein. Es ziehen soviele Kandidaten ein, wie der Wahlvorschlag Mandate erhalten hat.
§ 8 Mitgliedschaft in der Snemovna
Verliert ein Abgeordneter sein Mandat, so rückt der Kandidat mit dem nächstbesten Wahlergebnis auf demselben Wahlvorschlag nach. Ist kein weiterer Kandidat auf dem Wahlvorschlag, kann die Partei oder Wählervereinigung eine andere Person bestimmen, die für das Mandat nachrückt.
Absatz III: Wahlen zum Prezidenten
§ 9 Allgemeines
Der Prezident wird von allen wahlberechtigten Bürgern der Republika Caskar in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.
§ 10 Wählbarkeit
(1) Kandidaturen für das Amt des Prezidenten müssen dem Wahlamt mindestens fünf Tage (120 Stunden) vor Wahlbeginn vorliegen.
(2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
§ 11 Wahlablauf
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach zwei Wochen eine Stichwahl zwischen den beiden meistgewählten Kandidaten des ersten Wahlganges statt.
(2) Fällt das Ergebnis so aus, das mehrere Kandidaten des 1. Wahlganges gleich viel Stimmen erhalten, so findet abweichend von Abs. 1 Satz 2 nach sieben Tagen eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Sollte keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, findet nach sieben weiteren Tagen ein dritter Wahlgang statt.
(3) Im 3. Wahlgang gilt der Kandidat als gewählt, welcher die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Absatz IV: Sonstige Bestimmungen
§ 12 Wahlkampf
(1) Wahlkampf findet in den letzten zwei Wochen vor einer Wahl statt.
(2) Die staatlich registrierten Medien Caskars sind verpflichtet, Wahlwerbung in ihre Medien aufzunehmen. Hiervon ausgenommen sind Publikationen der politischen Parteien und religiöser Gemeinschaften.
§ 13 Gültigkeit
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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Pan Moravšík, möchten Sie sich zuerst dazu erklären oder kann die Diskussion gleich starten?
__________________ Václav Vojtech
Prezident od Snemovna a.D.
Predseda té Demokratická Unie
Manažer té FK Matador Svaytvi
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21.04.2006 17:22 |
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| Zitat: |
Original von Václav Vojtech
Ein paar Anmerkungen:
1. Das Wahlamt braucht noch eine gesetzliche Legitimation. Darin muss festgehalten werden, inwiefern es unabhängig ist und welche Verpflichtungen es besitzt. Eventuell auch, wer ihm weisungsgebunden ist. Ich bitte um das Einfügen eines entsprechenden Paragraphen. |
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Die Regelung ist wie bisher und damit sind wir gut gefahren. Ich denke nicht, dass wir eine bürokratische Änderung einfügen müssen.
*sim-off*
Bislang bin ich davon ausgegangen, dass ich das als quasi-Spielleitung übernehme.
*sim-on*
| Zitat: |
| 2. Was passiert, wenn ein als Einzelkandidat angetretener Poslanec aus seinem Amt ausscheidet? In §8 ist nur von Parteien und Wählervereinigungen die Sprache. |
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Und gemäß § 6 II gibt es nur Parteien und Wählervereinigungen, keine Einzelkandidaten. Die Frage ist also nicht zu stellen. 
Wählervereinigungen können ja auch aus nur einem Kandidaten bestehen.
| Zitat: |
| 3. Was passiert bei Pattsituationen - sowohl bei der Prezidenten-, als auch Snemovnawahl? Gerade bei niedrigen Bürgerzahlen ist so etwas ja mehr als wahrscheinlich. |
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Dann wird solange wiederholt, bis jemand gewählt ist.
Bei der Snemovnawahl würde eben ein weiteres Mandat zur Verfügung gestellt werden, damit die Mandatsverteilung auch tatsächlich dem Wahlergebnis entspricht.
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| 4. In §7(1) ist noch ein Doppler und ein Typo. |
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Den "Doppler" sehe ich nicht, das fehlende "n" sollte eingefügt werden.
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28.04.2006 12:38 |
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Václav Vojtech
Pravidelný Návštěvník

Dabei seit: 19.07.2005
Beiträge: 262
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| Zitat: |
Original von Klement Moravšík
Die Regelung ist wie bisher und damit sind wir gut gefahren. Ich denke nicht, dass wir eine bürokratische Änderung einfügen müssen.
*sim-off*
Bislang bin ich davon ausgegangen, dass ich das als quasi-Spielleitung übernehme.
*sim-on* |
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Trotzdem hätte ich gerne einen kleinen Paragraphen à la "Das Wahlamt ist eine unabhängige Institution, die dem Prezidenten nur fachlich untersteht und für die Ausführung der Wahlen in der Republika zuständig ist."
Oder so etwas in der Art. Das ist keine Bürokratie, sondern eine Legitimierung dieser staatlichen Institution.
*simoff*
Das ist ja Latte, aber ins Gesetz sollte es IMHO trotzdem.
*simon*
| Zitat: |
Und gemäß § 6 II gibt es nur Parteien und Wählervereinigungen, keine Einzelkandidaten. Die Frage ist also nicht zu stellen. 
Wählervereinigungen können ja auch aus nur einem Kandidaten bestehen. |
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Nun gut. Die Wählervereinigung besteht aus einer Person, wird nach der Wahl nicht fortgeführt, der Poslanec verstirbt. Was passiert?
Ich will darauf hinaus, dass es keine adäquaten Nachrückregeln gibt.
| Zitat: |
Dann wird solange wiederholt, bis jemand gewählt ist.
Bei der Snemovnawahl würde eben ein weiteres Mandat zur Verfügung gestellt werden, damit die Mandatsverteilung auch tatsächlich dem Wahlergebnis entspricht. |
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Aha...nach welchem Gesetz?
| Zitat: |
| Den "Doppler" sehe ich nicht, das fehlende "n" sollte eingefügt werden. |
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"§ 7 Wahlverfahren
(1) Die wahlberechtigten Bürger haben nach Wahlbegin die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. Jeder Wähler hat eine Stimme, die die er an einen Wahlvorschlag vergeben kann."
__________________ Václav Vojtech
Prezident od Snemovna a.D.
Predseda té Demokratická Unie
Manažer té FK Matador Svaytvi
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29.04.2006 17:03 |
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| Zitat: |
Gesetz zur Wahl des Prezidenten und der Snemovna
(Wahlgesetz)
Absatz I: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahlen zur Snemovna sowie die Wahl des Prezidenten.
§ 2 Aktives und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger der Republika Caskar, welche zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens zwei Wochen die Staatsbürgerschaft der Republik besitzen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
§ 3 Durchführung der Wahl
(1) Die Länge der Legislaturperioden ist durch die Konstituce festgelegt.
(2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt der Republika Caskar. Das Wahlamt ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Innenministeriums und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden.
§ 4 Wahlergebnis
Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt öffentlich verkündet. Beschwerde gegen das Ergebnis ist beim Staatsgerichtshof gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
Absatz II: Wahlen zur Snemovna
§ 5 Die Snemovna
(1) Die Snemovna besteht aus Abgeordenten, die in freier gleicher und geheimer Wahl von allen wahlberechtigten Bürgern nach den folgenden Regelungen gewählt werden.
(2) Die Anzahl der Mandate richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Bürger. Für begonnene fünf Bürger mit aktivem Wahlrecht werden jeweils zwei Mandate bereitgestellt. Hinzu kommt noch ein weiteres Mandat.
§ 6 Wahlvorbereitung
(1) Wahlvorschläge sind spätestens fünf Tage (120 Stunden) vor Wahlbeginn dem Wahlamt gegenüber anzuzeigen.
(2) Alle nach dem Gesetz zugelassenen Parteien sowie Wählervereinigungen können einen Wahlvorschlag in Form einer gereihten Kandidatenliste zur Wahl einreichen.
(3) Kein Kandidat kann gleichzeitig als Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen erscheinen.
§ 7 Wahlverfahren
(1) Die wahlberechtigten Bürger haben nach Wahlbeginn die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. Jeder Wähler hat eine Stimme, die die er an einen Wahlvorschlag vergeben kann.
(2) Die Mandate werden an die Wahlvorschläge gemäß ihrer relativen Anteile an der Gesamtstimmenzahl vergeben, wobei Nachkommastellen stets auf ganze Zahlen gerundet werden.
(3) Die Kandidaten ziehen gemäß der Reihenfolge auf ihrem Wahlvorschlag in die Snemovna ein. Es ziehen soviele Kandidaten ein, wie der Wahlvorschlag Mandate erhalten hat.
§ 8 Mitgliedschaft in der Snemovna
Verliert ein Abgeordneter sein Mandat, so rückt der Kandidat mit dem nächstbesten Wahlergebnis auf demselben Wahlvorschlag nach. Ist kein weiterer Kandidat auf dem Wahlvorschlag, kann die Partei oder Wählervereinigung eine andere Person bestimmen, die für das Mandat nachrückt.
Absatz III: Wahlen zum Prezidenten
§ 9 Allgemeines
Der Prezident wird von allen wahlberechtigten Bürgern der Republika Caskar in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.
§ 10 Wählbarkeit
(1) Kandidaturen für das Amt des Prezidenten müssen dem Wahlamt mindestens fünf Tage (120 Stunden) vor Wahlbeginn vorliegen.
(2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
§ 11 Wahlablauf
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach zwei Wochen eine Stichwahl zwischen den beiden meistgewählten Kandidaten des ersten Wahlganges statt.
(2) Fällt das Ergebnis so aus, das mehrere Kandidaten des 1. Wahlganges gleich viel Stimmen erhalten, so findet abweichend von Abs. 1 Satz 2 nach sieben Tagen eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Sollte keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, findet nach sieben weiteren Tagen ein dritter Wahlgang statt.
(3) Im 3. Wahlgang gilt der Kandidat als gewählt, welcher die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Absatz IV: Sonstige Bestimmungen
§ 12 Wahlkampf
(1) Wahlkampf findet in den letzten zwei Wochen vor einer Wahl statt.
(2) Die staatlich registrierten Medien Caskars sind verpflichtet, Wahlwerbung in ihre Medien aufzunehmen. Hiervon ausgenommen sind Publikationen der politischen Parteien und religiöser Gemeinschaften.
§ 13 Gültigkeit
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das bisher gültige Wahlgesetz wird aufgehoben. |
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17.05.2006 21:53 |
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