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Republika Časkár » Oficiální » Sněmovna » [Aussprache] Antrag - 2/04-06 » Hallo Gast [anmelden|registrieren]
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Václav Vojtech Václav Vojtech ist männlich
Pravidelný Návštěvník




Dabei seit: 19.07.2005
Beiträge: 262

Antrag - 2/04-06 Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Sehr geehrte Poslance,

ich stelle hiermit den Antrag des Prezidenten vor und eröffne die Diskussion.


Zitat:
Gesetz zur Wahl des Prezidenten und der Snemovna
(Wahlgesetz)


Absatz I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahlen zur Snemovna sowie die Wahl des Prezidenten.

§ 2 Aktives und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger der Republika Caskar, welche zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens zwei Wochen die Staatsbürgerschaft der Republik besitzen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.

§ 3 Durchführung der Wahl
(1) Die Länge der Legislaturperioden ist durch die Konstituce festgelegt.
(2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt der Republika Caskar. Das Wahlamt ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Innenministeriums und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden.

§ 4 Wahlergebnis
Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt öffentlich verkündet. Beschwerde gegen das Ergebnis ist beim Staatsgerichtshof gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

Absatz II: Wahlen zur Snemovna

§ 5 Die Snemovna

(1) Die Snemovna besteht aus Abgeordenten, die in freier gleicher und geheimer Wahl von allen wahlberechtigten Bürgern nach den folgenden Regelungen gewählt werden.
(2) Die Anzahl der Mandate richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Bürger. Für begonnene fünf Bürger mit aktivem Wahlrecht werden jeweils zwei Mandate bereitgestellt. Hinzu kommt noch ein weiteres Mandat.

§ 6 Wahlvorbereitung
(1) Wahlvorschläge sind spätestens fünf Tage (120 Stunden) vor Wahlbeginn dem Wahlamt gegenüber anzuzeigen.
(2) Alle nach dem Gesetz zugelassenen Parteien sowie Wählervereinigungen können einen Wahlvorschlag in Form einer gereihten Kandidatenliste zur Wahl einreichen.
(3) Kein Kandidat kann gleichzeitig als Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen erscheinen.

§ 7 Wahlverfahren
(1) Die wahlberechtigten Bürger haben nach Wahlbegin die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. Jeder Wähler hat eine Stimme, die die er an einen Wahlvorschlag vergeben kann.
(2) Die Mandate werden an die Wahlvorschläge gemäß ihrer relativen Anteile an der Gesamtstimmenzahl vergeben, wobei Nachkommastellen stets auf ganze Zahlen gerundet werden.
(3) Die Kandidaten ziehen gemäß der Reihenfolge auf ihrem Wahlvorschlag in die Snemovna ein. Es ziehen soviele Kandidaten ein, wie der Wahlvorschlag Mandate erhalten hat.

§ 8 Mitgliedschaft in der Snemovna
Verliert ein Abgeordneter sein Mandat, so rückt der Kandidat mit dem nächstbesten Wahlergebnis auf demselben Wahlvorschlag nach. Ist kein weiterer Kandidat auf dem Wahlvorschlag, kann die Partei oder Wählervereinigung eine andere Person bestimmen, die für das Mandat nachrückt.

Absatz III: Wahlen zum Prezidenten

§ 9 Allgemeines

Der Prezident wird von allen wahlberechtigten Bürgern der Republika Caskar in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.

§ 10 Wählbarkeit
(1) Kandidaturen für das Amt des Prezidenten müssen dem Wahlamt mindestens fünf Tage (120 Stunden) vor Wahlbeginn vorliegen.
(2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.

§ 11 Wahlablauf
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach zwei Wochen eine Stichwahl zwischen den beiden meistgewählten Kandidaten des ersten Wahlganges statt.
(2) Fällt das Ergebnis so aus, das mehrere Kandidaten des 1. Wahlganges gleich viel Stimmen erhalten, so findet abweichend von Abs. 1 Satz 2 nach sieben Tagen eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Sollte keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, findet nach sieben weiteren Tagen ein dritter Wahlgang statt.
(3) Im 3. Wahlgang gilt der Kandidat als gewählt, welcher die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Absatz IV: Sonstige Bestimmungen

§ 12 Wahlkampf

(1) Wahlkampf findet in den letzten zwei Wochen vor einer Wahl statt.
(2) Die staatlich registrierten Medien Caskars sind verpflichtet, Wahlwerbung in ihre Medien aufzunehmen. Hiervon ausgenommen sind Publikationen der politischen Parteien und religiöser Gemeinschaften.

§ 13 Gültigkeit
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Pan Moravšík, möchten Sie sich zuerst dazu erklären oder kann die Diskussion gleich starten?

__________________
Václav Vojtech
Prezident od Snemovna a.D.
Predseda té Demokratická Unie
Manažer té FK Matador Svaytvi

21.04.2006 17:22 Václav Vojtech ist offline Email an Václav Vojtech senden Homepage von Václav Vojtech Beiträge von Václav Vojtech suchen Nehmen Sie Václav Vojtech in Ihre Freundesliste auf Füge Václav Vojtech in deine Contact-Liste ein
Klement Moravšík Klement Moravšík ist männlich
Pøedseda od Státní Rada




Dabei seit: 17.07.2005
Beiträge: 464

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Auch heirzu einige kurze Worte:

Das Gesetz nimmt das bisherige Wahlgesetz zur Grundlage, kürzt es an einigen Stellen und vereinfacht das Wahlvorbereitungsprozedere. Besonders die Regelungen, die gegen die derzeitige Verfassung verstoßen würden (u.a. die Abwahl des prezidenten oder die Selbstauflösung der Snemovna) wurden entfernt.

Auch hier sollte die Schlussbestimmung noch um das Ausserkrafttreten des bisherigen Wahlgesetzes ergänzt werden:

"§ 13 Gültigkeit
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das bisher gültige Wahlgesetz wird aufgehoben."

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

Pøedseda od Státní Rada | Radí Zahranièních Vìcí
CASKÁ SOCIALISTIKÁ REPUBLIKA

22.04.2006 13:34 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
Ludvík Colotka Ludvík Colotka ist männlich
Pravidelný Návštěvník




Dabei seit: 23.02.2006
Beiträge: 54

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Das Gesetzt ist für mich i.O.

__________________
Ludvík Colotka
Ministr Vnitra a Národní Obrany
Mitglied der SJS

23.04.2006 18:20 Ludvík Colotka ist offline Email an Ludvík Colotka senden Beiträge von Ludvík Colotka suchen Nehmen Sie Ludvík Colotka in Ihre Freundesliste auf
Václav Vojtech Václav Vojtech ist männlich
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Ein paar Anmerkungen:

1. Das Wahlamt braucht noch eine gesetzliche Legitimation. Darin muss festgehalten werden, inwiefern es unabhängig ist und welche Verpflichtungen es besitzt. Eventuell auch, wer ihm weisungsgebunden ist. Ich bitte um das Einfügen eines entsprechenden Paragraphen.

2. Was passiert, wenn ein als Einzelkandidat angetretener Poslanec aus seinem Amt ausscheidet? In §8 ist nur von Parteien und Wählervereinigungen die Sprache.

3. Was passiert bei Pattsituationen - sowohl bei der Prezidenten-, als auch Snemovnawahl? Gerade bei niedrigen Bürgerzahlen ist so etwas ja mehr als wahrscheinlich.

4. In §7(1) ist noch ein Doppler und ein Typo.

__________________
Václav Vojtech
Prezident od Snemovna a.D.
Predseda té Demokratická Unie
Manažer té FK Matador Svaytvi

25.04.2006 23:10 Václav Vojtech ist offline Email an Václav Vojtech senden Homepage von Václav Vojtech Beiträge von Václav Vojtech suchen Nehmen Sie Václav Vojtech in Ihre Freundesliste auf Füge Václav Vojtech in deine Contact-Liste ein
Klement Moravšík Klement Moravšík ist männlich
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Zitat:
Original von Václav Vojtech
Ein paar Anmerkungen:

1. Das Wahlamt braucht noch eine gesetzliche Legitimation. Darin muss festgehalten werden, inwiefern es unabhängig ist und welche Verpflichtungen es besitzt. Eventuell auch, wer ihm weisungsgebunden ist. Ich bitte um das Einfügen eines entsprechenden Paragraphen.

Die Regelung ist wie bisher und damit sind wir gut gefahren. Ich denke nicht, dass wir eine bürokratische Änderung einfügen müssen.

*sim-off*
Bislang bin ich davon ausgegangen, dass ich das als quasi-Spielleitung übernehme.
*sim-on*

Zitat:
2. Was passiert, wenn ein als Einzelkandidat angetretener Poslanec aus seinem Amt ausscheidet? In §8 ist nur von Parteien und Wählervereinigungen die Sprache.

Und gemäß § 6 II gibt es nur Parteien und Wählervereinigungen, keine Einzelkandidaten. Die Frage ist also nicht zu stellen. Augenzwinkern
Wählervereinigungen können ja auch aus nur einem Kandidaten bestehen.

Zitat:
3. Was passiert bei Pattsituationen - sowohl bei der Prezidenten-, als auch Snemovnawahl? Gerade bei niedrigen Bürgerzahlen ist so etwas ja mehr als wahrscheinlich.

Dann wird solange wiederholt, bis jemand gewählt ist.
Bei der Snemovnawahl würde eben ein weiteres Mandat zur Verfügung gestellt werden, damit die Mandatsverteilung auch tatsächlich dem Wahlergebnis entspricht.
Zitat:
4. In §7(1) ist noch ein Doppler und ein Typo.

Den "Doppler" sehe ich nicht, das fehlende "n" sollte eingefügt werden.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

Pøedseda od Státní Rada | Radí Zahranièních Vìcí
CASKÁ SOCIALISTIKÁ REPUBLIKA

28.04.2006 12:38 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
Václav Vojtech Václav Vojtech ist männlich
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Zitat:
Original von Klement Moravšík
Die Regelung ist wie bisher und damit sind wir gut gefahren. Ich denke nicht, dass wir eine bürokratische Änderung einfügen müssen.

*sim-off*
Bislang bin ich davon ausgegangen, dass ich das als quasi-Spielleitung übernehme.
*sim-on*


Trotzdem hätte ich gerne einen kleinen Paragraphen à la "Das Wahlamt ist eine unabhängige Institution, die dem Prezidenten nur fachlich untersteht und für die Ausführung der Wahlen in der Republika zuständig ist."

Oder so etwas in der Art. Das ist keine Bürokratie, sondern eine Legitimierung dieser staatlichen Institution.

*simoff*
Das ist ja Latte, aber ins Gesetz sollte es IMHO trotzdem.
*simon*

Zitat:
Und gemäß § 6 II gibt es nur Parteien und Wählervereinigungen, keine Einzelkandidaten. Die Frage ist also nicht zu stellen. Augenzwinkern
Wählervereinigungen können ja auch aus nur einem Kandidaten bestehen.


Nun gut. Die Wählervereinigung besteht aus einer Person, wird nach der Wahl nicht fortgeführt, der Poslanec verstirbt. Was passiert?

Ich will darauf hinaus, dass es keine adäquaten Nachrückregeln gibt.

Zitat:
Dann wird solange wiederholt, bis jemand gewählt ist.
Bei der Snemovnawahl würde eben ein weiteres Mandat zur Verfügung gestellt werden, damit die Mandatsverteilung auch tatsächlich dem Wahlergebnis entspricht.


Aha...nach welchem Gesetz?

Zitat:
Den "Doppler" sehe ich nicht, das fehlende "n" sollte eingefügt werden.



"§ 7 Wahlverfahren
(1) Die wahlberechtigten Bürger haben nach Wahlbegin die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. Jeder Wähler hat eine Stimme, die die er an einen Wahlvorschlag vergeben kann."

__________________
Václav Vojtech
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29.04.2006 17:03 Václav Vojtech ist offline Email an Václav Vojtech senden Homepage von Václav Vojtech Beiträge von Václav Vojtech suchen Nehmen Sie Václav Vojtech in Ihre Freundesliste auf Füge Václav Vojtech in deine Contact-Liste ein
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Zitat:
Original von Václav Vojtech
Trotzdem hätte ich gerne einen kleinen Paragraphen à la "Das Wahlamt ist eine unabhängige Institution, die dem Prezidenten nur fachlich untersteht und für die Ausführung der Wahlen in der Republika zuständig ist."

Oder so etwas in der Art. Das ist keine Bürokratie, sondern eine Legitimierung dieser staatlichen Institution.

Das steht doch schon in § 3 II. Augenzwinkern

Zitat:
Nun gut. Die Wählervereinigung besteht aus einer Person, wird nach der Wahl nicht fortgeführt, der Poslanec verstirbt. Was passiert?

Das Mandat verfällt. Einzige Alternative wäre ein Testament, aber das wäre gegen den Demokratiegrundsatz.

Zitat:
Aha...nach welchem Gesetz?

nach dem verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Konstituce und das Gesetz schreiben die Verteilung nach dem prozentualen Wahlergebnis vor - das hat Vorrang.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

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29.04.2006 22:00 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
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Zitat:
Original von Klement Moravšík
Das steht doch schon in § 3 II. Augenzwinkern


Den habe ich tatsächlich übersehen. Sorry. Augenzwinkern

Zitat:
Das Mandat verfällt.


Na das finde ich nun mehr eher unzureichend.

Zitat:
nach dem verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Konstituce und das Gesetz schreiben die Verteilung nach dem prozentualen Wahlergebnis vor - das hat Vorrang.


Hört sich auch nicht wirklich durchdacht, aber akzeptabel an.

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Václav Vojtech
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30.04.2006 13:30 Václav Vojtech ist offline Email an Václav Vojtech senden Homepage von Václav Vojtech Beiträge von Václav Vojtech suchen Nehmen Sie Václav Vojtech in Ihre Freundesliste auf Füge Václav Vojtech in deine Contact-Liste ein
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Ich bitte um Abstimmung!

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KLEMENT MORAVŠÍK

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14.05.2006 09:30 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
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Ich bitte um die aktuelle Antragsversion.

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14.05.2006 21:27 Václav Vojtech ist offline Email an Václav Vojtech senden Homepage von Václav Vojtech Beiträge von Václav Vojtech suchen Nehmen Sie Václav Vojtech in Ihre Freundesliste auf Füge Václav Vojtech in deine Contact-Liste ein
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Zitat:
Gesetz zur Wahl des Prezidenten und der Snemovna
(Wahlgesetz)


Absatz I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahlen zur Snemovna sowie die Wahl des Prezidenten.

§ 2 Aktives und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger der Republika Caskar, welche zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens zwei Wochen die Staatsbürgerschaft der Republik besitzen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.

§ 3 Durchführung der Wahl
(1) Die Länge der Legislaturperioden ist durch die Konstituce festgelegt.
(2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt der Republika Caskar. Das Wahlamt ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Innenministeriums und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden.

§ 4 Wahlergebnis
Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt öffentlich verkündet. Beschwerde gegen das Ergebnis ist beim Staatsgerichtshof gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

Absatz II: Wahlen zur Snemovna

§ 5 Die Snemovna

(1) Die Snemovna besteht aus Abgeordenten, die in freier gleicher und geheimer Wahl von allen wahlberechtigten Bürgern nach den folgenden Regelungen gewählt werden.
(2) Die Anzahl der Mandate richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Bürger. Für begonnene fünf Bürger mit aktivem Wahlrecht werden jeweils zwei Mandate bereitgestellt. Hinzu kommt noch ein weiteres Mandat.

§ 6 Wahlvorbereitung
(1) Wahlvorschläge sind spätestens fünf Tage (120 Stunden) vor Wahlbeginn dem Wahlamt gegenüber anzuzeigen.
(2) Alle nach dem Gesetz zugelassenen Parteien sowie Wählervereinigungen können einen Wahlvorschlag in Form einer gereihten Kandidatenliste zur Wahl einreichen.
(3) Kein Kandidat kann gleichzeitig als Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen erscheinen.

§ 7 Wahlverfahren
(1) Die wahlberechtigten Bürger haben nach Wahlbeginn die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. Jeder Wähler hat eine Stimme, die die er an einen Wahlvorschlag vergeben kann.
(2) Die Mandate werden an die Wahlvorschläge gemäß ihrer relativen Anteile an der Gesamtstimmenzahl vergeben, wobei Nachkommastellen stets auf ganze Zahlen gerundet werden.
(3) Die Kandidaten ziehen gemäß der Reihenfolge auf ihrem Wahlvorschlag in die Snemovna ein. Es ziehen soviele Kandidaten ein, wie der Wahlvorschlag Mandate erhalten hat.

§ 8 Mitgliedschaft in der Snemovna
Verliert ein Abgeordneter sein Mandat, so rückt der Kandidat mit dem nächstbesten Wahlergebnis auf demselben Wahlvorschlag nach. Ist kein weiterer Kandidat auf dem Wahlvorschlag, kann die Partei oder Wählervereinigung eine andere Person bestimmen, die für das Mandat nachrückt.

Absatz III: Wahlen zum Prezidenten

§ 9 Allgemeines

Der Prezident wird von allen wahlberechtigten Bürgern der Republika Caskar in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.

§ 10 Wählbarkeit
(1) Kandidaturen für das Amt des Prezidenten müssen dem Wahlamt mindestens fünf Tage (120 Stunden) vor Wahlbeginn vorliegen.
(2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.

§ 11 Wahlablauf
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach zwei Wochen eine Stichwahl zwischen den beiden meistgewählten Kandidaten des ersten Wahlganges statt.
(2) Fällt das Ergebnis so aus, das mehrere Kandidaten des 1. Wahlganges gleich viel Stimmen erhalten, so findet abweichend von Abs. 1 Satz 2 nach sieben Tagen eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Sollte keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, findet nach sieben weiteren Tagen ein dritter Wahlgang statt.
(3) Im 3. Wahlgang gilt der Kandidat als gewählt, welcher die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Absatz IV: Sonstige Bestimmungen

§ 12 Wahlkampf

(1) Wahlkampf findet in den letzten zwei Wochen vor einer Wahl statt.
(2) Die staatlich registrierten Medien Caskars sind verpflichtet, Wahlwerbung in ihre Medien aufzunehmen. Hiervon ausgenommen sind Publikationen der politischen Parteien und religiöser Gemeinschaften.

§ 13 Gültigkeit
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das bisher gültige Wahlgesetz wird aufgehoben.

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17.05.2006 21:53 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
 
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