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Im Namen der
Republika Caskar

Hiermit verkünde ich den Text der neuen Verfassung, angenommen durch das Volk in einem landesweiten Referendum. Die Verfassung tritt sodann mit Kundmachung in Kraft.
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Konstituce - Repulika Caskar
vom 03. November 2005
Die Snemovna - Das Parlament.
Art. 1. Die Snemovna setzt sich aus Abgeordneten (Poslanec) zusammen, die nach allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Verhältniswahl auf die zur Wahl zugelassenen Listen verteilt werden. Die Legislatur beträgt drei Monate.
Fällt die Anzahl der wahlberechtigten Bürger unter 5, so unterbleibt die Wahl der Snemovna und jeder Bürger mit dem gesetzmäßigen Recht, in ein öffentliches Amt gewählt zu werden, erhält sämtliche Rechte und Pflichten zuerkannt, die einem Poslanec zustehen.
Sobald die Zahl der wahlberechtigten Bürger 5 oder mehr beträgt, sind nach den Regeln des Gesetzes regelmäßige Wahlen zur Snemovna durchzuführen.
Art. 2. Mitglied der Snemovna hört auf zu sein:
a) wer freiwillig sein Mandat niederlegt;
b) wer die Eigenberechtigung verloren hat;
c) wer wegen einer Strafhandlung verurteilt wird, die den Verlust der Wählbarkeit nach sich zieht.
Art. 3. Die Snemovna übt die gesetzgebende Gewalt für den ganzen Staat und für dessen einzelne Teile und die Aufsichtsgewalt über die Exekutive aus.
Art. 4. Die Snemovna tagt nach den Grundsätzen ihrer selbstgegebenen Geschäftsordnung unter dem Vorsitz des Prezident od Snemovna, der mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
Das Recht, einen Antrag in die Snemovna einzubringen, damit diese darüber berät und beschließt, haben die Poslanec und die Vláda. Das Recht, einen völkerrechtlichen Vertrag einzubringen, damit die Snemovna diesen ratifiziert, hat allein die Vláda.
Art. 5. Die Snemovna ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Poclanec anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden. Die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Poslanec und eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ist zur Änderung dieser Verfassung, des Gesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, des Gesetzes zur Wahl des Prezident und der Snemovna, endlich zum Beschluß über die Kriegserklärung notwendig.
Der Prezident - Der Präsident.
Art. 6. Staatsoberhaupt ist der Prezident, der durch die gesamte wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt wird. Wählbar zum Prezident ist, wer seit mehr als sechs Wochen Staatsbürger von askar ist.
Das Amt des Prezident dauert fünf Monate. Die Neuwahl findet spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitiger Beendigung spätestens zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt statt.
Art. 7. Weilt der Prezident außerhalb der Staatsgrenzen, oder ist seine Stelle erledigt, so übt seine Rechte inzwischen der aus den Reihen der Ministr bestimmte Stellvertreter aus.
Art. 8. Der Prezident kann ohne Beschluss der Snemovna nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 9. Der Prezident
a) vertritt den Staat nach außen,
b) ist der oberste Armeekommandant,
c) empfängt die Gesandten,
d) erklärt nach Beschluß der Snemovna den Krieg und unterbreitet ihr den vereinbarten Frieden zur Genehmigung,
e) ernennt die Offiziere, die Staatsbeamten und Richter,
f) hat im Einzelfall das Recht, Strafen und die rechtlichen Folgen einer strafbaren Handlung, einer Verurteilung oder einer Strafe nachzusehen oder zu mildern wie auch anzuordnen, daß das Strafverfahren nicht einzuleiten sei oder das eingeleitete wiederum eingestellt werde.
Art. 10. Der Prezident hat das Recht, ein von der Snemovna beschlossenes Gesetz binnen acht Tagen nach Beschlußfassung zur neuen Verhandlung zurückzustellen. Beharrt die Snemovna auf seinem ursprünglichen Beschluß, so muß das Gesetz verlautbart werden.
Art. 11. Gesetze müssen binnen acht Tagen nach Beschlußfassung durch die Snemovna verlautbart werden, mit Vorbehalt des im Art. 10 Satz 1 bezeichneten Falles. Sie werden vom Prezident und jenem Ministr unterschrieben, dessen Amt mit der Durchführung des betreffenden Gesetzes betraut ist.
Art. 12. Der Prezident hat bei Amtsantritt vor der Snemovna bei seiner Ehre und seinem Gewissen zu geloben, daß er auf das Wohl der Republik und des Volkes bedacht sein und die Gesetze beobachten wird.
Die Vláda - Die Regierung.
Art. 13. Die Exekutiv- und Verordnungsgewalt kommt der Vláda zu, deren Vorsitzender der Prezident ist. Die weiteren Mitglieder (Ministr) werden auf Vorschlag des Prezident von der Snemovna mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache gewählt.
Art. 14. Die Ministr der Vláda haben bei Amtsantritt vor der Snemovna bei ihrer Ehre und ihrem Gewissen zu geloben, daß sie ihre Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die Gesetze beobachten werden.
Art. 15. Die Ministr sind der Snemovna verantwortlich und können bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten abberufen werden, was durch das Mißtrauensvotum geschieht.
Der Antrag auf Mißtrauensvotum muß von mindestens einem Viertel der Abgeordneten unterschrieben werden und wird zunächst dem Prezident od Snemovna zugewiesen, der über eine Zulässigkeit entscheidet. Danach billigt oder verwirft die Snemovna das Mißtrauensvotum mit absoluter Stimmenmehrheit.
Art. 16. Sitz der Vláda ist Rudnéva. Sie entscheidet in gemeinsamen Sitzungen:
a) über für die Snemovna bestimmten Regierungsvorlagen;
b) über alle Angelegenheiten politischen Charakters;
c) über die Beamtenernennung, soweit die Ernennung nicht dem Prezident allein vorbehalten ist.
Art. 17. Der Prezident bestimmt, welche Ministr die einzelnen zur Besorgung der obersten Staatsverwaltung errichteten Behörden zu leiten und für sie verantwortlich zu sein haben.
Verordnungen werden vom Prezident und dem kompetenten Ministr unterzeichnet, wobei die Mehrheit der Vláda der Verordnung ihre Zustimmung geben muss.
Der Ústavní Soud - Der Staatsgerichtshof.
Art. 18. Der Ústavní Soud besteht aus drei Richtern. Einen Richter setzt der Prezident ein, einen die Snemovna und einen der Prezident auf Vorschlag der anderen beiden Richter. Die Amtszeit jedes Richters dauert drei Monate.
Finden sich nicht genügend Kandidaten oder beschließt es die Snemovna so, reicht die Berufung eines Richters durch die Snemovna aus.
Art. 19. Alle Richter verhandeln gemeinsam, sie wählen aus ihren Reihen den Vorsitz einer Verhandlung. Einem Urteil muss durch die Mehrheit der Richter zugestimmt werden.
Art. 20. Der Ústavní Soud ist zuständig:
a) für die Auslegung dieser Verfassung und der Gesetze und der daraus entstehenden Rechte und Pflichten für jedermann;
b) für die Regelung von Streitfällen zwischen Staatsbürgern;
c) für die Kontrolle der anderen Gewalten im Einklang mit Recht und Gesetz.
Schlussbestimmungen.
Art. 21. Die Snemovna ist dazu angehalten, innerhalb einer angemessenen Frist das Gesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sowie das Gesetz zur Wahl des Prezident und der Snemovna zu erarbeiten und in Kraft zu setzen.
Art. 22. Diese Konstituce erlangt mit dem Tage der Kundmachung Wirksamkeit. Sie verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem sich das Volk in freier Selbstbestimmung eine neue Verfassung gibt.
Kund gemacht und in Kraft getreten am 03. November 2005. |
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Klement Moravšík
Rudnéva, den 03.11.2005
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03.11.2005 19:07 |
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Karel Svoboda
Pravidelný Návštěvník

Dabei seit: 12.10.2005
Beiträge: 80
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04.11.2005 02:59 |
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Im Namen der
Èaská Socialistiká Republika

Hiermit verkünde ich den Text der neuen Verfassung, angenommen durch das Volk in einem landesweiten Referendum. Die Verfassung tritt sodann mit Kundmachung in Kraft.
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Konstituce od Èaská Socialistická Republika
Verfassung der Caskarischen Sozialistischen Republik
vom 27. Oktober 2006
O socialistický Stát – Über den sozialistischen Staat.
Art. 1. Die Caskarische Sozialistische Republik ist ein Staat mit volksdemokratischer Alleinherrschaft, der von der Arbeiterklasse geführt wird, auf der Grundlage des Bündnisses zwischen Arbeitern, Bauern und Soldaten beruht und alle demokratischen Klassen und alle im caskarischen Staatsgebiet vorhandenen Nationalitäten umfasst.
Art. 2. Die führende Kraft in der Gesellschaft und im Staat ist die Kommunistische Partei Caskars, der freiwillige Bund der aktivsten und bewußtesten Bürger aus den Reihen der Arbeiter, Bauern und Soldaten.
Art. 3. Alle Bürger und alle staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen richten sich bei all ihrem Tun nach der Rechtsordnung des sozialistischen Staates und sorgen für die volle Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Leben der Gesellschaft.
Art. 4. Die zentrale Leitung der Gesellschaft und des Staates wird nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus zweckmäßig mit einer breiten Kompetenz und Verantwortung der niederen Organe bei aktiver Beteiligung der Werktätigen und Betätigung ihrer schöpferischen Initiative verbunden.
O Snìmovna – Über das Parlament
Art. 5. Die Snìmovna ist das höchste Organ der Staatsmacht der Caskarischen Sozialistischen Republik.
Art. 6. Die Snìmovna zählt 100 Poslanec (Abgeordnete), die vom Volk gewählt werden, dem Volk verantwortlich sind und vom Volk abberufen werden können. Näheres regelt das Gesetz.
Die Dauer der Wahlperiode beträgt sechs Monate. Die Neuwahl aller Abgeordneten findet spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Wahlperiode, bei vorzeitiger Beendigung spätestens zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt statt.
Art. 7. Poslanec hört auf zu sein, wer freiwillig sein Mandat niederlegt, die Eigenberechtigung verloren hat oder wegen einer Strafhandlung verurteilt wird, die den Verlust der Wählbarkeit nach sich zieht.
Art. 8. Die Snìmovna übt die gesetzgebende Gewalt für den ganzen Staat und für dessen einzelne Teile und die Aufsicht über die anderen Staatsorgane aus.
Die Prinzipien der Arbeit der Snìmovna bestimmt das Gesetz.
Art. 9. Der Pøedseda des Státní Rada beruft in dessen Auftrag mindestens dreimal in der Wahlperiode die Tagung der Snìmovna ein; ebenso erklärt er die Tagungen der Snìmovna für geschlossen.
Bei außergewöhnlichen Umständen, die einer fristgemäßen Einberufung der Snìmovna entgegenstehen, kann der Státní Rada die Einberufung aufschieben.
Art. 10. Das Recht, einen Antrag in die Snìmovna einzubringen, damit diese darüber berät und beschließt, haben die Poslanec und der Státní Rada. Das Recht, einen völkerrechtlichen Vertrag einzubringen, damit die Snìmovna diesem zustimmt, hat allein der Státní Rada.
Art. 11. Die Snìmovna ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und wenigstens die Hälfte der Poclanec anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden. Die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Poslanec und eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ist zur Änderung dieser Verfassung notwendig.
O Státní Rada – Über den Staatsrat.
Art. 12. Der Státní Rada (Staatsrat) vertritt die Caskarische Sozialistische Republik nach außen und leitet im Innern die Regierungsgewalt des Staates.
Die Mitglieder (Radí) werden auf Vorschlag des Sekretariats der Kommunistischen Partei Caskars von der Snìmovna gewählt.
Art. 13. Die Mitglieder des Státní Rada sind: Der Radí für Auswärtige Angelegenheiten; der Radí für Militär- und Marinewesen; der Radí für Außenhandel; der Radí für Verkehrswesen; der Radí für Post- und Fernmeldewesen; der Radí für die Arbeiter- und Bauern-Inspektion; der Radí für die Sozialisierung der Volkswirtschaft; der Radí für Arbeit; der Radí für Ernährungswesen; der Radí für Finanzen.
Art. 14. Der Státní Rada tagt ständig. In seinen Sitzungen entscheidet er über alle Angelegenheiten politischen Charakters. Andere Personen können an seinen Sitzungen auf Anforderung beratend teilnehmen.
Art. 15. Aus seiner Mitte wählt der Státní Rada den Pøedseda od Státní Rada, der die Arbeit des Státní Rada koordiniert und lenkt.
Der Státní Rada wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Pøedseda, der diesen im Falle der Verhinderung vertritt.
Art. 16. Im Auftrage des Státní Rada unterzeichnet der Pøedseda die Gesetze, verleiht Orden ebenso wie andere Auszeichnungen und vollzieht die anderen, ihm vom Státní Rada übertragenen Aufgaben.
Art. 17. Der Státní Rada kann durch Verordnung verbindliche Regelungen in Bereichen schaffen, für welche die Snìmovna noch kein Gesetz erlassen hat. Die Snìmovna soll Verordnungen bei ihrer nächsten Tagung genehmigen.
Verordnungen werden vom Pøedseda unterzeichnet, wobei die Mehrheit des Státní Rada der Verordnung ihre Zustimmung geben muss.
O Soudní Dvùr – Über den Gerichtshof.
Art. 18. Zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit wird ein Soudní Dvùr (Gerichtshof) gebildet.
Art. 19. Zur Kompetenz des Soudní Dvùr gehört es,
1. Zivilverfahren sowie Strafverfahren zu prüfen und sie im Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz zur Verhandlung zu bringen;
2. auf Ersuchen des Státní Rada Gutachten über die Gesetzlichkeit bestimmter Beschlüsse vom Standpunkt der Verfassung aus zu erstatten;
3. gerichtliche Streitfälle zwischen den Bürgern zu entscheiden;
4. auf Betreiben der Snìmovna das Verfahren gegen hohe Staatsfunktionäre wegen Amtsverbrechen durchzuführen.
Art. 20. Der Soudní Dvùr besteht aus drei Richtern, die von der Snìmovna auf Vorschlag des Státní Rada gewählt werden. Die Amtszeit jedes Richters dauert drei Monate.
O základní práva – Über die Grundrechte
Art. 21. Die Bürger haben das Recht auf Erholung; sie haben das Recht auf materielle Sicherung im Alter sowie im Falle von Krankheit und Invalidität; sie haben das Recht auf Bildung.
Art. 22. Der Frau stehen auf allen Gebieten des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Lebens die gleichen Rechte wie dem Manne zu.
Art. 23. Zur Gewährleistung der Gewissensfreiheit für die Bürger sind die Kirche vom Staat und die Schule von der Kirche getrennt. Die Freiheit antireligiöser Propaganda und die Freiheit der Ausübung religiöser Kulthandlungen werden allen Bürgern zuerkannt.
Art. 24. In Übereinstimmung mit den Interessen der Arbeiterklasse und zur Festigung der sozialistischen Ordnung werden den Bürgern durch das Gesetz garantiert: die Redefreiheit; die Pressefreiheit; die Kundgebungs- und Versammlungsfreiheit; die Freiheit der Durchführung von Straßenumzügen und Demonstrationen.
Art. 25. Die Caskarische Sozialistische Republik gewährt den Bürgern ausländischer Staaten, die wegen Verfechtung der Interessen der Werktätigen oder wegen wissenschaftlicher Betätigung oder wegen Teilnahme am nationalen Befreiungskampf verfolgt werden, das Asylrecht.
Art. 26. Jeder Bürger ist verpflichtet, das gesellschaftliche sozialistische Eigentum als unantastbare Grundlage der Ordnung, als Quelle des Reichtums und der Macht der Heimat, als Quelle des kulturvollen Lebens der Arbeiterklasse zu hüten und zu festigen. Personen, die sich am gesellschaftlichen sozialistischen Eigentum vergreifen, sind Feinde des Volkes.
Art. 27. Die allgemeine Wehrpflicht ist Gesetz. Der Militärdienst in den Reihen der caskarischen Armee ist Ehrenpflicht der Bürger, so wie die Verteidigung des Vaterlandes die heilige Pflicht eines jeden ist.
Vaterlandsverrat - Verletzung des Fahneneides, Überlaufen zum Feind, Schädigung der militärischen Macht des Staates, Spionage - wird als schwerste Freveltat mit dem Tode geahndet.
O závìreèné ustanovení – Über die Schlussbestimmungen.
Art. 28. Das Wappen ist der rote Stern auf dem horizontal geteilten rot-goldenen Wappenschild, umfasst von einem weißen Rand und mit der Umschrift „Èaská Socialistická Republika“.
Art. 29. Die Flagge zeigt am Mast im ersten Drittel einen blauen Streifen, in den restlichen zwei Dritteln einen horizontal in rot und weiß geteilten Streifen. Der roten Stern, umfasst von einem weißen Rand, liegt auf dem gemeinsamen Schnittpunkt der drei Streifen.
Art. 30. Die Hauptstadt ist Rudnéva. Sie ist Sitz der Snìmovna, des Státní Rada und des Soudní Dvùr.
Art. 31. Die Amtssprache ist die caskarische Sprache in attlischer Schrift.
Art. 32. Diese Konstituce erlangt mit dem Tage der Kundmachung Wirksamkeit. Jedes entgegenstehende Recht ist aufgehoben. |
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Klement Moravšík
Rudnéva, den 27.10.2006
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27.10.2006 15:02 |
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