Ewa Grinberg
Gosc (Besucher)
 
Dabei seit: 30.05.2007
Beiträge: 859
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Ich stelle den Antrag auf Aussprache ?ber folgenden Gesetzentwurf:
Zitat: |
1. ?nderungsgesetz zum Versammlungsgesetz
? 1 ?nderungen
(1) In ? 2 (1) wird die Frist, eine Versammlung unter freiem Himmel anzuk?ndigen, von 72 h auf 24 h verk?rzt.
(2) ? 6 wird folgend ersetzt:
(1) Die Polizei kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes aufl?sen, wenn
1. die Versammlung einen gewaltt?tigen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr f?r Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
2. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenst?nde im Sinne von ? 9 (1) mit sich f?hren, nicht sofort ausschlie?t und f?r die Durchf?hrung des Ausschlusses sorgt,
3. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze versto?en wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverz?glich unterbindet.
Die Aufl?sung ist nur zul?ssig, wenn andere polizeiliche Ma?nahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung f?r aufgel?st erkl?rt ist, m?ssen sich die Teilnehmer von der Kundgebung entfernen.
(3) ? 7 wird ersatzlos gestrichen.
? 2 Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verk?ndung in Kraft. |
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__________________ Ewa Grinberg
Platforma Demokratyczna
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Ewa Grinberg am 29.01.2008 18:59.
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29.01.2008 18:59 |
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Ausra Vidunaite
Deputowany (Abgeordneter)
 
Dabei seit: 04.10.2007
Beiträge: 838
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Das Ministerium fuer die Raklaska legt einen Gesetzentwurf fuer die Autonomie der Raklaska vor:
Die Raklaska hat gem?? seiner historischen und kulturellen Entwicklung einen Sonderstatus, der ihr nicht gegen ihren Willen genommen werden darf.
?1 Die Raklaska ist eine autonome Wojwodschaft Wislaniens. Sollte diese Autonomie angetastet werden, hat die Raklaska das Recht sich nach einer Volksabstimmung von Wislanien abzuspalten.
?2 Die Raklaska regelt die Bereiche Polizei, Kultur, llokales Wirtschaftswesen, Bildung- und Schulwesen, Innere Verwaltung und Sport selbst. Au?en- und Verteidigungspoliitk verbleibt bei Wislanien.
?2 Die Amtsprachen in der Raklaska sind Raklaskisch und Wislanisch. Alle ?ffentlichen Bediensteren m?ssen zweisprachig sein.
?3 Die Raklaska hat das Recht per Gesetz eine eigene Hymne und eine eigene Flagge einzuf?hren.
?4 Die Raklaska hat das Recht per Gesetz eine eigene Staatsb?rgerschaft einzuf?hren, die die wislanische Staatsb?rgerschaft erg?nzt.
?5 Das Exekutive der Raklaska ist der Landeshauptmann. Er wird durch eine Direktwahl der B?rger der Raklaska gew?hlt. Der Landeshauptmann wird alle 6 Monate gew?hlt.
?6 Der Landeshauptmann bildet einen Ministerrat. Er benennt die Mitglieder. Der Seimas der Raklaska best?tigt den Ministerrat mit der absoluten Mehrheit.
?7 Der Seimas der Raklaska ist das Parlament der autonomen Republik. Er besteht als B?rgerversammlung aus allen B?rgern der Raklaska. Der Seimas beschlie?t die Gesetze, er best?tigt und w?hlt den Ministerrat ab.
?8 Die rechtssprechende Gewalt liegt beim Obersten Gericht der Raklaska. Das N?here regelt ein Gesetz.
?9 Der Schutz der Minderheiten ist in der Raklaska wohl gew?hrleistet. Jede Diskriminierung aufgrund von Nationalit?t, Geschlecht, Religion und Weltanschauung ist verboten. Minderheiten k?nnen sich als autonome K?rperschaften konstituieren, um ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
?10 Die Grundrechte der wislanischen Verfassung gelten in der Raklaska fort.
__________________ Laisve Raklaskai! - Freiheit f?r die Raklaska!
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02.03.2008 11:36 |
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