Abstimmung 2008/01/29 ?nderung des Versammlungsgesetzes |
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Zitat: |
1. ?nderungsgesetz zum Versammlungsgesetz
? 1 ?nderungen
(1) In ? 2 (1) wird die Frist, eine Versammlung unter freiem Himmel anzuk?ndigen, von 72 h auf 24 h verk?rzt.
(2) ? 6 wird folgend ersetzt:
(1) Die Polizei kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes aufl?sen, wenn
1. die Versammlung einen gewaltt?tigen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr f?r Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
2. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenst?nde im Sinne von ? 9 (1) mit sich f?hren, nicht sofort ausschlie?t und f?r die Durchf?hrung des Ausschlusses sorgt,
3. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze versto?en wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverz?glich unterbindet.
Die Aufl?sung ist nur zul?ssig, wenn andere polizeiliche Ma?nahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung f?r aufgel?st erkl?rt ist, m?ssen sich die Teilnehmer von der Kundgebung entfernen.
(3) ? 7 wird ersatzlos gestrichen.
? 2 Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verk?ndung in Kraft. |
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Optionen:
Optionen:
[ ] Tak/Taip
[ ] Nie/Ne
[ ] Wstrzymano/Nebalsavimas
__________________ F?r Brot und Freiheit
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