Das PR?SIDIUM der Sejm
- Abstimmung ?ber Verfassung -
|

Konstytucja dla Rzeczpospolitej Wislaniej
Verfassung der Republik Wislanien
P R ? A M B E L
In der Sorge um unser Vaterland und seine Zukunft,
nachdem wir in 2005 die M?glichkeit wieder gewonnen haben, souver?n und demokratisch ?ber unser Schicksal zu bestimmen,
beschlie?en wir, das wislanische Volk - alle Staatsb?rger der Republik,
sowohl diejenigen, die an Gott als die Quelle der Wahrheit,
Gerechtigkeit, des Guten und des Sch?nen glauben,
als auch diejenigen, die diesen Glauben nicht teilen,
sondern diese universellen Werte aus anderen Quellen ableiten,
wir alle, gleich an Rechten und Pflichten dem gemeinsamen Gut, Wislanien, gegen?ber,
in Dankbarkeit gegen?ber unseren Vorfahren f?r ihre Arbeit, f?r ihren Kampf um die unter gro?en Opfern erlangte Unabh?ngigkeit, f?r die Kultur, die im christlichen Erbe des Volkes und in allgemeinen menschlichen Werten verwurzelt ist,
an die besten Traditionen der Vergangenheit ankn?pfend,
verpflichtet, alles Wertvolle aus dem ?ber tausendj?hrigen Erbe an kommende Generationen weiterzugeben,
mit unseren ?ber die gesamte Welt verstreuten Landsleuten gemeinschaftlich verbunden,
im Bewu?tsein der Notwendigkeit, mit allen L?ndern f?r das Wohl der Menschheitsfamilie zusammenarbeiten zu m?ssen,
im Gedenken an bittere Erfahrungen aus der Zeit, in der die Grundfreiheiten und Grundrechte der Menschen in unserem Vaterland verletzt wurden,
im Willen, B?rgerrechte stets zu gew?hrleisten
sowie die Redlichkeit und die Leistungsf?higkeit der T?tigkeit der ?ffentlichen Institutionen zu sichern,
im Bewu?tsein der Verantwortung vor Gott oder vor dem eigenen Gewissen,
uns die Verfassung der Republik Wislanien zu geben
als grundlegendes Recht des Staates,
fu?end auf der Achtung vor Freiheit und Gerechtigkeit, der Zusammenarbeit der ?ffentlichen Gewalt, den gesellschaftlichen Dialog sowie auf dem Prinzip, durch Hilfe die Rechte der Staatsb?rger und deren Gemeinschaften zu st?rken.
Alle, die diese Verfassung zum Wohl der Republik anwenden werden,
fordern wir auf, dabei die dem Menschen angeborene W?rde, sein Recht auf Freiheit und seine Pflicht zur Solidarit?t mit anderen Menschen zu beachten,
und diese Prinzipien als unverletzliche Grundlage der Republik Wislanien immer einzuhalten.
Abschnitt I - Grundrechte
Artikel 1 - W?rde des Menschen
(1) Die angeborene und unver?u?erliche W?rde des Menschen stellt die Quelle der Freiheiten und Rechte des Menschen und des B?rgers dar.
(2) Die W?rde des Menschen ist unantastbar und ihre Achtung und ihr Schutz ist die Pflicht der ?ffentlichen Gewalten.
Artikel 2 - Freie Entfaltung
(1) Ein jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers?nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt, gegen die Gesetze oder die Moral verst??t.
(2) Jedermann hat das Recht auf Leben, die Unversehrtheit seines K?rpers, sowie das Recht in Freiheit unbehelligt seinem Tagewerk nachzugehen.
(3) Eine Einschr?nkung dieser Rechte kann im Rahmen der Strafverfolgung oder im Kriegsfalle durchgef?hrt werden.
Artikel 3 - Gleichheit vor dem Gesetz
Vor dem Gesetz ist jedermann gleich, Benachteiligung ist verboten.
Artikel 4 - Gleichstellung
(1) Frau und Mann haben die gleichen Rechte im famili?ren, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben.
(2) Frau und Mann haben insbesondere das gleiche Recht auf Bildung, Besch?ftigung und Bef?rderung, auf gleichen Lohn f?r die gleichwertige Arbeit, auf soziale Leistungen und auf Einnahme einer Stellung, Aus?bung von ?mter und den Empfang von ?ffentlichen W?rden und Auszeichnungen.
Artikel 5 - Religionsfreiheit
(1) Die Freiheit von Glaube und Gewissen, sowie die Freiheit des religi?sen oder weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungest?rte Aus?bung von Glaube und Weltanschauung sind staatlich gew?hrleistet.
(3) Staat und Religion sind strikt von einander zu trennen.
Artikel 6 - Meinungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu ?u?ern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug?nglichen Quellen ungehindert ?ber jedwedes Thema zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sind gew?hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Rechte nach Absatz 1 verfallen entsprechend, sofern sie gegen die in diesem Kapitel der Reichsverfassung dargelegten Rechte verwendet werden.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 7 - Versammlungsfreiheit
(1) Alle Staatsb?rger haben das Recht, sich ohne vorherige Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) F?r Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschr?nkt werden.
Artikel 8 - Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Staatssb?rger haben das Recht, Vereinigungen und Gesellschaften zu bilden.
(2) Die Bildung von Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsgem??e Grundordnung wenden, ist verboten.
Artikel 9 - Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis, sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Im Rahmen der Strafverfolgung oder um Schaden von der Republik abzuwenden k?nnen diese Rechte eingeschr?nkt werden.
Artikel 10 - Freiz?gigkeit
Alle Staatsbuerger genie?en das Recht der Freiz?gigkeit im gesamten Reichsgebiet. Niemand darf gehindert werden, sich an einem bestimmten Ort niederzulassen.
Artikel 11 - Freiheit der Berufswahl
(1) Alle Staatsbuerger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsst?tte frei zu w?hlen.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, au?er im Rahmen einer herk?mmlichen allgemeinen, f?r alle gleichen, ?ffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zul?ssig.
Artikel 12 - Wehrpflicht
Die Wehrpflicht ist abgeschafft. Die Streitkr?fte der Republik sind eine Berufsarmee.
Artikel 13 - Eigentumsrecht
Das Eigentum und das Erbrecht sind gew?hrleistet. Inhalt und Schranken werden durch gesetzliche Bestimmungen geregelt.
Artikel 14 - Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen und Beschlagnahmungen d?rfen nur im Rahmen der Strafverfolgung oder um Schaden von der Republik abzuwenden erfolgen.
Artikel 15 - Asylrecht
(1) Politisch verfolgte B?rger anderer Staaten genie?en Asyl.
(2) Kein politisch verfolgter Asylbewerber darf abgeschoben werden, sofern ihm in dem entsprechenden Land Verfolgung, Folter oder Todesstrafe drohen.
(3) Kein Staatsbuerger darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Artikel 16 - Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist jeder Staatsbuerger , der seinen st?ndigen Wohnsitz zu Wahlbeginn seit mehr als vierzehnTagen in der Republik hat.
(2) W?hlbar ist, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen, wer wahlberechtigt ist.
Artikel 17 - Politische Parteien
(1) Parteien dienen der politischen Willensbildung und der Vertretung des Volkes. Ihre Gr?ndung ist jedem Staatsbuerger gestattet.
(2) Alles weitere regelt ein Gesetz.
Artikel 18 - Todesstrafe und Folter
Todesstrafe und Folter sind verboten.
Abschnitt II - Staatsaufbau
Artikel 19 - Grunds?ulen der Republik
(1) In der Republik Wislanien herrscht strikte Gewaltenteilung. Die Gewalt ist in die gesetzgebende, die richterliche und die ausf?hrende Gewalt aufgeteilt. ?mter aus mehreren der Gewalten k?nnen nur mit ausdr?cklicher Zustimmung dieser Verfassung wahrgenommen werden.
(2) Die Gesetzgebende Gewalt wird von dem Sejm gef?hrt. Ihm obliegt es, Gesetze und Vertr?ge zu beschlie?en. Der Sejm ist die legislative Volksvertretung der Republik Wislanien.
(3) Die Ausf?hrende Gewalt besteht aus dem Prezydent und dem Rada Ministr?w. Ihnen obliegt die Ausarbeitung von Gesetzesvorschl?gen, die Repr?sentation der Republik und die Verwaltung und Regierung der Republik, sowie die Vollstreckung von Gesetzen, Verordnungen, Verf?gungen oder richterliche Urteile.
(4) Die Richterliche Gewalt obliegt dem Sad Najwyzszy. Es entscheidet ?ber die Auslegung von Gesetzen und der Verfassung und entscheidet ?ber juristische Prozesse vor dem Gerichtshof.
Artikel 20 - Der Sejm
(1) Der Sejm wird alle vier Monate durch das Volk in feier, gleicher, allgemeiner und geheimer Wahl gew?hlt. Sie besteht aus 131 Mandaten
(2) Jeder B?rger hat so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind. Die Stimmen k?nnen auf einen Kandidaten einer Liste summiert werden oder auf verschiedene Kandidaten einer oder mehrerer Listen verteilt werden.
(3) Die Stimmenanzahl der Kandidaten einer Liste wird summiert und ergibt das endg?ltige Stimmergebnis der Liste. Anschlie?end werden die zu vergebenden Mandate per Hare/Niemeyer-Verfahren aufgeteilt.
(4) Die Mandate werden anschlie?end je nach Stimmenanzahl der einzelnden Listenkandidaten innerhalb der Liste verteilt. Dies geschieht anhand der prozentualen Zahl.
(5) Der Sejm kann vom Prezydent oder von sich selbst mit 3/4-Mehrheit der Mitglieder aufgel?st werden. Binnen 14 Tagen sind dann Neuwahlen durchzuf?hren.
(6) Die Beschlussfassung des Sejm erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen. Abweichungen werden konkret benannt.
Artikel 21 - Der Prezydent
(1) Der Prezydent ist das Staatsoberhaupt der Republik Wislanien.
(2) Von ihm werden alle beschlo?enden Gesetze durch Unterschrift ratifiziert. Er kann ausserdem bei Moral- oder Verfassungsverletzungen ein Veto einlegen. Dies kann der Sejm bei 3/4-Mehrheit f?r nichtig erkl?ren.
(3) Der Prezydent vertritt die Republik Wislanien v?lkerrechtlich im Ausland und schlie?t im Namen der Republik Vertr?ge, welche die Zustimmung des Sejm bed?rfen.
(4) Er vergibt die zivilen und milit?rischen ?mter und verleiht Ehrungen und Auszeichnungen. Er vereidigt Abgeordneten, den Ministerrat, das Gericht und sonstige Staatsbedienstete.
(5) Er ?bt den Oberbefehl ?ber die Armia wislanski aus und ?bt das Begnadigungs- und Amnesierecht aus.
(6) Der Prezydent verf?gt ?ber das Recht im Falle der Instabilheit der Republik und dann, wenn die Ordnung nicht gew?hrleistet ist ?ber ein Notverordnungsrecht.
(6) Der Prezydent wird alle vier Monate parallel zum Sejm in freier, gleicher, geheimer und allgemeiner Wahl von allen wahlberechtigen B?rgern gew?hlt. Der Marschall des Sejm ernennt ihn nach der Wahl.
(7) Der Kandidat, der die absolute Mehrheit auf sich vereinen kann, ist der neue Prezydent. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit m?ssen Stichwahlen zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgef?hrt werden.
(8) Vor Ablauf der Frist kann der Prezydent auf Antrag des Sejm durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschlu? des Sejm erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschlu? ist der Prezydent an der ferneren Aus?bung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Aufl?sung des Sejm zur Folge.
Artikel 22 - Der Rada Ministr?w
(1) Der Ministerrat setzt sich aus dem Prezes Rady Ministr?w und den Ministern zusammen.
(2) Der Prezydent ernennt und entl?sst den Ministerrat nach eigenem Ermessen.
(3) Der Ministerrat bedarf zur Amtsf?hrung dass Vertrauen des Sejm. Jeder von ihnen mu? zur?cktreten, wenn ihm der Sejm durch ausdr?cklichen Beschlu? sein Vertrauen entzieht.
(4) Der Prezes Rady Ministr?w bestimmt die Richtlinien der Politik und tr?gt daf?r gegen?ber dem Sejm die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Gesch?ftszweig selbst?ndig und unter eigener Verantwortung gegen?ber dem Sejm.
Artikel 23 - Sad Najwyzszy
(1) Der Oberste Gerichtshof wird vom Oberrichter geleitet.
(2) Der Oberrichter wird von dem Volk alle 6 Monate in freier, gleicher, geheimer und allgemeiner Wahl direkt gew?hlt.
(3) Bei der Wahl ist auf juristische Fachkompetzenz zu achten. Der Prezydent kann einen Kandidaten nicht zur Wahl zulassen, wenn diese Fachkompetenz nachweislich nicht vorliegt.
(4) Der Oberste Gerichtshof entscheidet ?ber alle Rechtsstreitigkeiten und -fragen in der Republik Wislanien. Im Zuge der besseren Aufgabenbew?ltigung kann der Prezydent auf Empfehlung des Oberrichters hin weitere Richter mit Gesch?ftsbereich ernennen.
Artikel 24 - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebung obliegt allein dem Sejm.
(2) Ein Gesetz tritt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Kraft.
(3) Diese Verfassung kann nur per Volksabstimmung ge?ndert werden. Dies geschieht auf Antrag des Sejm, wenn 2/3 der Sejmabgeordneten diese ?nderung unterst?tzen.
(4) Ein Verfassungsgesetz kann nur mit 2/3-Mehrheit im Sejm ge?ndert oder beschlo?en werden.
Artikel 25 - Woidwodschaften
(1) Woiwodschaften im Sinne der Verfassung sind die Regionen Wielkowislania, Pamerksa und Slacska.
(2) Der Prezydent ernennt die Marszalek Wojew?dztwa, welche die Woiwodschaft verwalten und die Kompetenz der Kulturpolitik wahrnehmen.
(3) Autonome Woiwodschaften sind Woiwodschaften mit besonderem Rechtsstatuts. Ihre Schaffung wird vom Sejm mit 2/3-Mehrheit beschlo?en.
(4) Die Region Raklaska ist eine Autonome Woiwodschaft.
(5) Kompetenzen der autonomen Woiwodscahften sind: die Wirtschaft, das Erziehungswesen, die Wissenschaft, die Kultur, das Gesundheitswesen, die st?dtische und l?ndliche Entwicklung, die Finanzen, Kommunalrecht, die zivilen Angelegenheiten, die ?ffentliche Sicherheit, die aufsichtsf?hrende Arbeit, die Familienplanung und andere Verwaltungsarbeiten.
(6) Autonome Woiwodschaften bilden eine regionalparlamentische und basisdemokratische Volksvertretung, welche auch den Marszalek Wojew?dztwa w?hlt. Die Kompetenzen werden von diesem Parlament wahrgenommen.
(7) Der Marszalek Wojew?dztwa verk?ndet Entscheidungen und Anordnungen und pr?ft die Verwaltungsfunktion?re, zeichnet sie aus und bestraft sie.
(8) Neugliederungen der Woiwodschaften m?ssen in einer Volksabstimmung in den betreffenden Woiwodschaften beschlo?en werden.
Abschnitt III - Schlussbestimmungen
Artikel 26 - Schlussbestimmungen
Dier Verfassung tritt am Tage der Verk?ndung in Kraft. Dannach sind sofort Wahlen zu den verfassungsm??igen ?mtern zu vollziehen.
|
|
Dauer: 72 Stunden oder unumst??liche Mehrheit erreicht
Stimmen Sie mit folgender Karte ab:
|
Stimmen Sie der o.g. Verfassung zu?
[]Tak (Ja)
[ ]Nie (Nein)
[ ]Wstrzymano (Enthaltung) |
|
__________________ Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.
[Infos ?ber mich]
|