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Ewa Grinberg Ewa Grinberg ist weiblich
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Antr?ge an das Prezydium Sejmu Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

 

    Prezydium Sejmu | Marszalek Sejmu
    - Antr?ge -

    Gesch?ftsordnungskonforme Antr?ge bitte in diesem Raum beantragen. Diskussionen werden ohne Vorwarnung gel?scht.

    gez.
    Ewa Grinberg
    Marszalek Sejmu

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Krzysztof Kieslanski
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Ich bitte ums Wort f?r eine Regierungserkl?rung.

__________________
Krzystof Kieslanski

28.08.2007 21:07 Krzysztof Kieslanski ist offline Email an Krzysztof Kieslanski senden Beiträge von Krzysztof Kieslanski suchen Nehmen Sie Krzysztof Kieslanski in Ihre Freundesliste auf Füge Krzysztof Kieslanski in deine Contact-Liste ein
Krzysztof Kieslanski
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Die Regierung/das Innenministerium beatragt:

Zitat:
Zivilrechtsgesetz

I: Allgemeines

? 1 Anwendung des Rechts
(1) Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, f?r die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enth?lt.
(2) Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht, und, wo auch solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es selbst als Gesetzgeber aufstellen w?rde.
(3) Es ber?cksichtigt dabei bew?hrte Lehre und ?berlieferung.

? 2 Treu und Glauben, Missbrauch von Rechten
(1) Jedermann hat bei der Aus?bung seiner Rechte und bei der Erf?llung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
(2) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.

II: Recht der Personen

? 1 Rechtsf?higkeit
(1) Die Rechtsf?higkeit des Menschen (nat?rliche Person) beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Vor der Geburt ist ein Kind rechtsf?hig vorbehaltlich seiner lebendigen Geburt.
(2) Die Rechtsf?higkeit einer Vereinigung (juristische Person) beginnt mit ihrer Eintragung in das daf?r vorgesehene ?ffentliche Register.

? 2 Verschollenheit
(1) Ist der Tod eines Menschen h?chst wahrscheinlich, weil er in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem ohne Nachricht abwesend ist, so kann ihn das Gericht auf Gesuch derer, die ein rechtlich relevantes Interesse an der Kl?rung dieser Frage vorbringen, f?r verschollen erkl?ren.
(2) Das Gericht hat jedermann, der Nachricht ?ber den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise ?ffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten, angemessenen Frist zu melden.
(3) L?uft w?hrend der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene r?ckwirkend zum Zeitpunkt seines letzten nachweisbaren Lebenszeichens f?r verschollen erkl?rt, und es k?nnen die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen w?re.

? 3 Gesch?ftsf?higkeit
(1) Gesch?ftsf?higkeit ist die F?higkeit, rechtlich bindende Willenserkl?rungen abzugeben.
(2) Voll gesch?ftsf?hig ist jeder, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Nicht gesch?ftsf?hig ist, wem es wegen Geisteskrankheit, Geistesschw?che, Trunkenheit oder eines ?hnlichen Zustands an der F?higkeit mangelt, vernunftgem?? zu handeln.
(3) Beschr?nkt gesch?ftsf?hig sind nat?rliche Personen ab dem vierzehnten Lebensjahr. Die beschr?nkte Gesch?ftsf?higkeit erlaubt die Anschaffung von Sachen, die keine weiteren Folgekosten verursachen. Beschr?nkt gesch?ftsf?hige Menschen d?rfen keine Vertr?ge abschlie?en.

? 4 Schutz vor ?berm??iger Bindung
Die Freiheit des Menschen ist unver?u?erlich. Niemand kann auf seine Rechts- oder Gesch?ftsf?higkeit ganz oder teilweise verzichten.

III: Vertragsrecht

? 1 Grundsatz
(1) Bietet jemand einem anderen wirksam die ?bertragung eines Rechts an und nimmt der andere das Angebot wirksam an, so kommt durch die beiden ?bereinstimmenden, korrespondierenden Willenserkl?rungen ein Vertrag zustande.
(2) Rechtsg?ltig geschlossene Vertr?ge sind einzuhalten.

IV: Sachenrecht

? 1 Sachen
(1) Alles, was keine Person ist, ist eine Sache.
(2) Alle sinnlich wahrnehmbaren Sachen sind k?rperliche Sachen, alle anderen Sachen unk?rperliche Sachen.

? 2 Eigentum
(1) Wer Eigent?mer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung ?ber sie nach Belieben verf?gen.
(2) Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorbeh?lt, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auszuschlie?en.

? 3 Besitz
(1) Besitzer einer Sache ist, wer die tats?chliche Herrschaft ?ber die Sache hat.
(2) Wer dem Besitzer ohne dessen Zustimmung die Sache entzieht oder ihn im Besitze st?rt, handelt, sofern die Rechtsordnung nichts anderes bestimmt, widerrechtlich.

? 4 Eigentumserwerb
Das Eigentum an einer Sache erwirbt, wer
1. eine vormals herrenlose Sache in Besitz nimmt,
2. mit dem vorherigen Eigent?mer vertraglich vereinbart, dass das Eigentum ?bergehen soll,
3. oder das Eigentum aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erh?lt.

? 5 Schadensersatzpflicht
(1) Wer einen anderen rechtswidrig und schuldhaft in seinen Rechten sch?digt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Wer eine Leistung sp?ter erbringt, als er sie zu erbringen verpflichtet gewesen w?re, muss dem Leistungsempf?nger eines angemessen Verzugszins ab dem Tag bezahlen, an dem er verpflichtungsgem?? h?tte leisten m?ssen.

? 6 Ungerechtfertigte Bereicherung
Wer auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

V: Ehe- und Familienrecht

? 1 Ehe
Die Ehe ist ein Vertrag zwischen zwei gesch?ftsf?higen nat?rlichen und verschiedengeschlechtlichen Personen zum Zwecke der Familiengr?ndung und der gemeinsamen Lebensf?hrung.

? 2 Vertragsgestaltung
(1) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten ?ber
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverh?ltnisse an den in die Ehe eingebrachten G?tern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen F?rsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsaufl?sung.
(2) Der Abschluss eines Ehevertrags bedarf ?ffentlicher Beglaubigung.
(3) Zust?ndig f?r die Beglaubigung ist der Landkreis, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschlie?ung ihren Wohnsitz haben. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Landkreisen, entscheiden sie gemeinsam, welcher Landkreis die Beglaubigung durchf?hrt. Gew?hlt werden d?rfen nur die Landkreise, in denen einer der Ehepartner wohnhaft ist. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zust?ndige Stelle. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die wislanische Staatsb?rgerschaft besitzen, f?r die Beglaubigung der Au?enminister oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zust?ndig.

? 3 Elterliche Sorge
(1) Die Eltern eines Kindes haben das Recht und die Pflicht, f?r gemeinsame, nicht voll gesch?ftsf?hige Kinder zu sorgen. Sie sind berechtigt, das gesch?ftsunf?hige Kind rechtskr?ftig zu vertreten.
(2) Sind die Eltern des Kindes nicht zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge in der Lage oder gewillt, so kann die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss zeitweilig oder endg?ltig ganz oder teilweise auf eine gesch?ftsf?hige Person oder ein Ehepaar gemeinschaftlich ?bertragen werden.


VI: Erbrecht

? 1 Testament
(1) Jedermann hat das Recht, ein Testament zu erstellen, in dem er seinen Willen zur Aufteilung seines Verm?gens nach seinem Tod preisgibt.
(2) Testamente bed?rfen der ?ffentlichen Beglaubigung durch den Landkreis am Wohnort des Erblassers zum Zeitpunkt der Testierung oder eine von ihr durch Verordnung festgelegte Stelle.
(3) Wer durch Testament zum Erben eines Verm?gensanteils bestimmt ist, muss zur wirksamen Annahme des Erbes einen ebenso gro?en Anteil bestehender Schulden des Erblassers ?bernehmen.

? 2 Gesetzliche Erbschaft
(1) Soweit nicht durch Testament anders bestimmt, geht das Verm?gen und die Schulden eines Toten vollst?ndig auf den n?chsten lebenden Verwandten ?ber, oder, im Falle mehrerer Verwandter gleichen Verwandtschaftsgrades, anteilsm??ig auf jeden einzelnen.
(2) Lehnt jemand, der zum Erbe berechtigt w?re, dieses ab, oder kann kein Erbe ermittelt werden, so f?llt das abgelehnte Erbgut in ein Treuhandverh?ltnis an den Landkreis, in dem der Verstorbene gemeldet war. Dieser verwendet bestehende Verm?gensgegenst?nde zur Tilgung eventueller Schulden. Ein nach Tilgung der Schulden verbleibender ?berschuss f?llt dem zust?ndigen Landkreis zu; Schulden, die durch die Verm?gensmasse nicht getilgt werden k?nnen, erl?schen.
(3) Ein Erbe kann nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden.

__________________
Krzystof Kieslanski

29.08.2007 15:04 Krzysztof Kieslanski ist offline Email an Krzysztof Kieslanski senden Beiträge von Krzysztof Kieslanski suchen Nehmen Sie Krzysztof Kieslanski in Ihre Freundesliste auf Füge Krzysztof Kieslanski in deine Contact-Liste ein
Jozef Lubieski Jozef Lubieski ist männlich
Obywatel (Bürger)




Dabei seit: 28.05.2007
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Ich beantrage (erneut) das folgende:
 
    1. Gesetz zur ?nderung der Verfassung

    ?1 - ?nderung der Verfassung
    Die Verfassung wird wie folgt ge?nderrt:
    1. In Art. 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Er" ersetzt.
    2. In Art. 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "beschlo?enden " durch das Wort "beschlossenen" ersetzt.
    3. In Art. 21 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Moral- oder" gestrichen.
    4. Art. 21 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: "Der Sad Najwyzszy kann auf Antrag des Sejm das Veto des Prezydent aufheben, wenn das beanstandete Gesetz nach Ansicht des Sad Najwyzszy verfassungskonform ist."
    5. In Art. 21 Abs. 3, 3. Halbsatz wird das Wort "die" durch das Wort "der" ersetzt.
    6. In Art. 21 Abs. 4 wird vor das Wort "Abgeordneten" ein "die" eingef?gt.
    7. Art. 21 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: "Er ?bt den Oberbefehl ?ber die Armia wislanski im Rahmen der gesetzlichen bestimmungen aus. Ihm steht das Recht zu, eine Begnadigung oder Amnestie auszusprechen."
    8. Art. 21 Abs. 6 wird wie folgt neue gefasst: "Der Prezydent verf?gt ?ber das Recht, durch den Erlass von Notverordnungen Ma?nahmen zu treffen, um die Ordnung zu wahren und die Unabh?ngigkeit zu sichern. N?heres regelt ein Verfassungsgesetz."
    9. In Art. 21 Abs. 7 werden die Worte "parallel zum Sejm" gestrichen.
    10. Art. 21 Abs. 8 wird der folgende Satz angef?gt: "N?heres regelt ein Verfassungsgesetz."

    ?2 - Schlussbestimmungen
    (1) Gem?? Art. 24 Abs. 3 findet ?ber dieses Gesetz eine Volksabstimmung statt. Diese ist binnen 14 Tagen nach Beschluss durch den Sejm durchzuf?hren.
    (2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch Volksabstimmung in Kraft.

__________________
Józef Lubieski [SPW]
Wiceprezes Rady Ministr?w
Minister spraw Wewnetrznych
Przewodniczacy od SPW

30.08.2007 08:03 Jozef Lubieski ist offline Email an Jozef Lubieski senden Homepage von Jozef Lubieski Beiträge von Jozef Lubieski suchen Nehmen Sie Jozef Lubieski in Ihre Freundesliste auf Füge Jozef Lubieski in deine Contact-Liste ein
Jozef Lubieski Jozef Lubieski ist männlich
Obywatel (Bürger)




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Beiträge: 677

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Ich beantrage hiermit die Abwahl der Marszalek Sejmu.

__________________
Józef Lubieski [SPW]
Wiceprezes Rady Ministr?w
Minister spraw Wewnetrznych
Przewodniczacy od SPW

02.09.2007 19:45 Jozef Lubieski ist offline Email an Jozef Lubieski senden Homepage von Jozef Lubieski Beiträge von Jozef Lubieski suchen Nehmen Sie Jozef Lubieski in Ihre Freundesliste auf Füge Jozef Lubieski in deine Contact-Liste ein
Krzysztof Borodziej Krzysztof Borodziej ist männlich
Prezes Rady Ministr?w




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Im Namen des Rada Ministr?w beantrage ich die Ratifizierung folgenden Vertrages:
Zitat:

Vertrag ?ber die Gr?ndung der Organisation f?r Internationale Standardisierung



Pr?ambel
Im Bewusstsein, dass die internationale Kommunikation und der internationale Verkehr aufgrund globalisierter Abl?ufe stets zunimmt und daf?r eine geordnete Struktur braucht, beschlie?en die Vertragsparteien folgende ?bereinkunft und begr?nden damit die Organisation f?r Internationale Standardisierung:


I. Allgemeine Regelungen

Artikel 1 - Name
(1) Der Name der Organisation ist Organisation f?r Internationale Standardisierung. Die zul?ssige Abk?rzung lautet OIS.
(2) Die Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu sch?tzen.

Artikel 2 - Sitz
(1) Der Sitz der OIS ist Hellehawe, Koninkrijk Oostfield, Republiek de Hollunderlande.
(2) Die Republik de Hollunderlande stellt der OIS Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verf?gung.

Artikel 3 - Ziele
Ziel der OIS ist es, internationalen grenz?berschreitenden Verkehr und Kommunikation zu erm?glichen. Zu diesem Zweck werden internationale Kennzeichen und Vorwahlen vergeben.

Artikel 4 - Verkehrssprache

Die Verkehrssprache der OIS ist Imperianisch. Sie ist verbindlich f?r den internen Schriftverkehr sowie f?r offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen der OIS sind dar?ber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abk?rzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.

II. Organe


Artikel 5 - Beirat
(1) Das zentrale Organ der OIS ist der Beirat. Er besteht aus 5 von den Mitgliedsstaaten gew?hlten Vertretern. Der Beirat entscheidet ?ber die Vergabe internationaler Vorwahlen und Kennzeichen und sonstige ihm durch diesen Vertrag ?bertragenen Aufgaben.
(2) Der Beirat tagt ?ffentlich und st?ndig.
(3) Der Beirat fasst seine Beschl?sse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Alle Abstimmungen finden ?ffentlich statt
(4) Der Beirat wird alle sechs Monate in geheimer Wahl gew?hlt. Die Wahldauer betr?gt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Vorstand. Die Wahlen sind vom Vorstand ?ffentlich auszuschreiben.
(5) Die Bewerbung zum Beirat steht jedem B?rger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
(6) Auf jeden Mitgliedsstaat entfallen 3 Stimmen, die durch die jeweiligen Landesregierungen ?bermittelt werden. Es kann nicht mehr als eine Stimme pro Bewerber vergeben werden. Nicht vergebene Stimmen verfallen. In den Beirat ziehen die f?nf Bewerber mit den meisten Stimmen ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zur?ck, so r?ckt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.
(7) Kommt ein Beiratsmitglied seiner Arbeit nicht nach, ist er vom Beirat auszuschlie?en. Die Feststellung dar?ber trifft der Vorstand. Der Beirat kann einer solchen Feststellung mit einfacher Mehrheit innerhalb einer Frist von 168 Stunden widersprechen. F?r ein ausgeschlossenes Beiratsmitglied r?ckt der Kandidat aus der letzten Wahl mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.

Artikel 6 - Vorstand
(1) Das ausf?hrende Organ der Organisation ist der Vorstand. Der Vorstand leitet alle Sitzungen und Abstimmungen des Beirats und vertritt die OIS nach au?en. Der Vorstand besitzt kein Stimmrecht im Beirat.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(3) Der Vorstand wird zwei Monate nach der Wahl des Beirats oder bei Vakanz des Amtes von den Mitgliedsstaaten mit einfacher Mehrheit gew?hlt. Die Wahldauer betr?gt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Beirat. Die Wahlen sind vom Beirat ?ffentlich auszuschreiben.
(4) Die Bewerbung zum Vorstand steht jedem B?rger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Beirat zu richten.
(5) Auf jeden Mitgliedsstaat entf?llt eine Stimme, die durch die jeweiligen Landesregierungen ?bermittelt werden. Zum Vorsitzenden wird der Bewerber mit den meisten Stimmen gew?hlt, zum Stellvertreter der Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zur?ck, so r?ckt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.

III. Mitgliedschaft

Artikel 7 - Aufnahme
(1) Die Mitgliedschaft steht allen V?lkerrechtssubjekten gem?? Artikel 5 der Konvention ?ber die V?lkerrechtssubjekte frei.
(2) Mitglied der OIS wird ein Staat, in dem es den Vertrag ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
(2) ?ber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Vorraussetzung ist ein auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnetes Gebiet.
(3) Staaten die ein auf der Karte der Graphein Foundation als reserviert verzeichnetes Gebiet besitzen k?nnen assoziiertes Mitglied der OIS werden. Assoziierte Mitglieder besitzen kein Stimmrecht bei der Wahl zum Beirat und zum Vorstand. Sobald die Reservierung auf der Karte der Graphein Foundation in eine Eintragung umgewandelt worden ist, kann die assoziierte Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden. Mit dem Auslaufen der Reservierung ohne Eintragung endet auch die assoziierte Mitgliedschaft.

Artikel 8 - Austritt
Austritte aus der OIS sind gegen?ber dem Vorstand schriftlich zu erkl?ren und treten mit Ablauf des Monats der Erkl?rung in Kraft.

IV. Schlussbestimmungen

Artikel 9 - Verwahrer

Zum Verwahrer wird das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestimmt.

Arikel 10 - ?nderungen des Vertrags
?nderungen dieses Vertrages gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder f?r diese ?nderungen stimmen. Zustimmungen zu ?nderungen des Vertrages sind per Ratifikationsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen.

Artikel 11 - Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag tritt 168 Stunden nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindesten 5 Staaten Mitglied dieses Vertrags geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten. Nach dem Inkrafttreten besteht eine Frist von 168 Stunden, in der weitere Staaten Gr?ndungsmitglieder werden k?nnen. Staaten, welche den Vertrag nach dieser Frist ratifizieren sind den Regelungen des Artikels 7 unterworfen.
(2) Dieser Vertrag gilt unbegrenzt. Er tritt au?er Kraft, wenn weniger als zwei Staaten Mitglied der OIS sind.
(3) Entgegen den Regelungen dieses Vertrags wird nach dem Inkrafttreten zun?chst der Vorstand gew?hlt, der anschlie?end die erste Wahl des Beirats leitet. Die Wahlleitung f?r die erste Vorstandswahl wird dem Generalsekretariat des Rates der Nationen ?bertragen.

__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)

02.09.2007 20:03 Krzysztof Borodziej ist offline Email an Krzysztof Borodziej senden Beiträge von Krzysztof Borodziej suchen Nehmen Sie Krzysztof Borodziej in Ihre Freundesliste auf
Ewa Grinberg Ewa Grinberg ist weiblich
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Pan Borodziej, ich mag mich irren, aber bedarf es zur Ratifizierung nicht eines formalen Gesetzes?

__________________
Ewa Grinberg
Platforma Demokratyczna

03.09.2007 00:02 Ewa Grinberg ist offline Email an Ewa Grinberg senden Beiträge von Ewa Grinberg suchen Nehmen Sie Ewa Grinberg in Ihre Freundesliste auf
Krzysztof Borodziej Krzysztof Borodziej ist männlich
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Pani Marszalek Sejmu,

ich mag mich ebenfalls irren, aber meines Wissens wurde das in ?hnlichen F?llen bisher nicht ben?tigt.

__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)

03.09.2007 00:19 Krzysztof Borodziej ist offline Email an Krzysztof Borodziej senden Beiträge von Krzysztof Borodziej suchen Nehmen Sie Krzysztof Borodziej in Ihre Freundesliste auf
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Pan Zastepca,

ich habe folgende Anfrage an den Au?enminister:

 
    Sehr geehrter Pan Borodziej,

    weshalb wurde die Schlie?ung der severanischen Botschaft durch den Prezydenten angek?ndigt, der wislanische Botschafter aus Severanien abgezogen und damit die diplomatischen Beziehungen zu diesem Land eingefroren?

__________________
Ewa Grinberg
Platforma Demokratyczna

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03.09.2007 09:59 Ewa Grinberg ist offline Email an Ewa Grinberg senden Beiträge von Ewa Grinberg suchen Nehmen Sie Ewa Grinberg in Ihre Freundesliste auf
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Das Innenministerium beantragt:

Zitat:
Versammlungsgesetz (VersG)


? 1 Freiheit der Versammlung

(1) Jedermann hat das Recht, ?ffentliche Versammlungen und Aufz?ge
zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

? 2 Anmeldepflicht

(1) Versammlungen unter freiem Himmel auf ?ffentlichem Grund m?ssen bei der Genehmigungsbeh?rde mindestens 72 Stunden vor Versammlungsbeginn unter Angabe des Versammlungsgegenstandes angemeldet werden. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen kirchlicher und staatlicher Organe, sofern sie keinen politischen Hintergrund haben, sowie Versammlungen von weniger als zehn Personen, sofern keine Beeintr?chtigung des ?ffentlichen Lebens zu erwarten ist.

(2) In der Anmeldung muss ein Versammlungsleiter benannt werden. Der Versammlungsleiter haftet f?r entstehende Sch?den.

(3) Genehmigungsbeh?rde ist das Innenministerium mit seinen Au?enabteilungen in den zust?ndigen St?dten.

(4) Dem Antrag auf Genehmigung sind beizuf?gen:
1. Angaben ?ber Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer der Versammlung, bei Aufz?gen zus?tzlich eine genaue Angabe des Marschweges
2. Angaben ?ber die voraussichtliche Teilnehmerzahl,
3. Angaben ?ber getroffenen Ma?nahmen; werden Ordner eingesetzt, m?ssen diese namentlich gemeldet werden.

(5) Vor der Genehmigung sind die betroffenen Gemeinden zu h?ren, ihre Meinung ist bei der Entscheidung zu ber?cksichtigen.

(6) Versammlungen sind nicht zu genehmigen, wenn sie von Personen, die das Versammlungsrecht verwirkt haben oder von Gruppierungen die von einem Gericht oder durch ein Gesetz verboten wurden, abgehalten oder veranstalte werden sollen.

? 3 Versammlungsleiter

Der Versammlungsleiter hat f?r die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung w?hrend der Versammlung zu sorgen. Alle Teilnehmer an der Versammlung m?ssen den Anweisungen des Versammlungsleiters und seiner Beauftragten unverz?glich Folge leisten. Die Polizeibeh?rde und das Innenministerium k?nnen dem Veranstaltungsleiter Anweisungen erteilen, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dienen.

? 5 Gef?hrdung der ?ffentlichen Sicherheit und Ordnung

(1) Sieht die Genehmigungsbeh?rde die ?ffentliche Sicherheit und Ordnung bereits im Vorfeld der Versammlung gef?hrdet, kann es die Versammlung untersagen oder Auflagen anordnen. Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbeh?rde ist das Rechtsmittel des Widerspruches an ein entsprechendes Gericht zul?ssig.
(2) Bestehen aufgrund eines besonderen Ereignisses Bedenken zu Versammlungen allgemein, kann das Innenministerium die Durchf?hrung von Versammlungen und Aufz?gen in einem bestimmten Gebiet g?nzlich untersagen. Dabei darf die Zeitdauer des allgemeinen Versammlungsverbotes zwei Wochen nicht ?berschreiten.

? 6 Polizeiliche Aufl?sung einer Versammlung

(1) Die Polizei kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes aufl?sen, wenn

1. die Versammlung einen gewaltt?tigen oder aufr?hrerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr f?r Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,

2. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenst?nde im Sinne von ? 9 (1) mit sich f?hren, nicht sofort ausschlie?t und f?r die Durchf?hrung des Ausschlusses sorgt,

3. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze versto?en wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverz?glich unterbindet.

Die Aufl?sung ist nur zul?ssig, wenn andere polizeiliche Ma?nahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.

(2) Sobald eine Versammlung f?r aufgel?st erkl?rt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

? 7 Ausschlie?ung von Teilnehmern

(1) Der Leiter und die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gr?blich st?ren, von der Versammlung ausschlie?en.

(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.

? 8 Polizeibeamte in Versammlungen

Werden Polizeibeamte in eine ?ffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben und m?ssen eine Kennzeichnung tragen, die eine eindeutige Identifizierung m?glich macht. Es muss ihnen ein angemessener Platz einger?umt werden.

? 9 Unmittelbarer Zwang

Werden Anweisungen der Genehmigungsbeh?rden nicht befolgt, kann durch die entsprechende Ordnungsbeh?rden ein Zwang ausge?bt werden.

? 10 Vermummungs- und Bewaffnungsverbot

(1) Ma?nahmen welche
1. geeignet sind Ma?nahmen des unmittelbaren Zwanges abzuwehren, zu vermindern oder unm?glich zu machen oder
2. ausschlie?lich der Verhinderung der Feststellung der Identit?t dienen,
sind unzul?ssig.

(2) Bei Versammlungen jeder Art d?rfen keine Waffen mitgef?hrt werden.


? 11 Nichtbefolgen der Vorschriften

Werden die Vorschriften dieses Gesetzes nicht befolgt, ist die Genehmigungsstelle dazu verpflichtet, die Versammlung umgehend aufzul?sen.


? 12 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft.

__________________
Krzystof Kieslanski

05.09.2007 15:45 Krzysztof Kieslanski ist offline Email an Krzysztof Kieslanski senden Beiträge von Krzysztof Kieslanski suchen Nehmen Sie Krzysztof Kieslanski in Ihre Freundesliste auf Füge Krzysztof Kieslanski in deine Contact-Liste ein
Krzysztof Kieslanski
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Das Innenministerium beantragt:

Zitat:

Gesetz ?ber die Wahlen in der Republik Wislanien

I. Grundlagen

? 1
Dieses Gesetz regelt die Durchf?hrung von Wahlen auf Ebene der Republik Wislanien.
? 2
Wahlen auf dem Gebiet der Republik Wislanien haben verfassungsgem?? allgemein, gleich, geheim, frei und unmittelbar zu erfolgen. Wird einer dieser Wahlgrunds?tze verletzt, ist die Wahl vom obersten Gericht f?r nichtig zu erkl?ren. Eine Wahlwiederholung muss stattfinden.


II. Wahlrecht

? 3
Das aktive und passive Wahlrecht besitzt, wer gem?? des Staatsb?rgerschaftsgesetzes der Republik Wislanien Staatsb?rger dieses Landes ist.

? 4
Das Wahlrecht kann durch ein Gericht entzogen werden, wenn durch ein ?rztliches Gutachten die geistige Unzurechnungsf?higkeit der betreffenden Person attestiert wird.


III. Wahlvorbereitungen

?5
(1) Der Innenminister bestimmt mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit des Sejms einen st?ndigen Wahlleiter, der vom Prezydent ernannt wird.
(2) Der Sejm kann mit gleichzeitiger Wahl eines neuen Wahlleiters den Wahlleiter absetzen.
(3) Der Wahlleiter ist damit betraut, Wahlen im Sinne dieses Gesetzes nach bestem Wissen und Gewissen durchzuf?hren. Es gilt der Grundsatz der Neutralit?t.

? 6
(1) Der Prezydent bestimmt gemeinsam mit dem Wahlleiter bei Ber?cksichtigung dieses Gesetzes und der Verfassung den entsprechenden Wahltermin.
(2) Der Prezydent ist dazu verpflichtet, den Wahltermin sp?testens 14 Tage vor Wahlbeginn im Gesetzblatt der Republik bekannt zu geben.

? 7
(1) Ein Wahlgang dauert grunds?tzlich 120 Stunden.
(2) Aufgrund eines Beschlusses des Sejms sp?testens 120 Stunden vor Wahlbeginn sind Ausnahmen von Absatz 1 zul?ssig. Die Dauer des Wahlgangs darf dabei 48 Stunden nicht unterschreiten.


IV. Wahl des Sejms
? 9
Der Sejm der Republik Wislanien wird von den Wahlberechtigten nach den Grunds?tzen der Verh?ltniswahl mit freien Listen gew?hlt.

? 10
(1) Die Teilnahme an den Wahlen zum Sejm steht grunds?tzlich allen Parteien, W?hlervereinigungen und Einzelkandidaten offen.
(2) Parteien und W?hlervereinigungen steht es frei einen gemeinsamen Wahlvorschlag einzureichen (Wahlb?ndnis).

? 11
Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag sp?testens 168 Stunden vor Wahlbeginn beim Wahlleiter eingereicht und au?erdem vom Wahlvorschlagstr?ger ?ffentlich bekannt gemacht werden.

? 12
(1) Ein g?ltiger Wahlvorschlag muss mindestens eine Person umfassen, die das passive Wahlrecht besitzt.
(2) Der Wahlvorschlag muss nach demokratischen Grunds?tzen zustande gekommen sein.

? 13
(1) Jeder, der das passive Wahlrecht besitzt darf auf einem Wahlvorschlag kandidieren, unabh?ngig davon, ob er dem Wahlvorschlagstr?ger angeh?rt.
(2) Kein Kandidat darf auf mehreren Wahlvorschl?gen gleichzeitig verzeichnet sein.
(3) Ist ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschl?gen verzeichnet, verbleibt er auf demjenigen, der zuerst beim Wahlleiter eingereicht wurde und ist von allen anderen zu streichen.

? 14
(1) Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschl?ge in der folgenden Reihenfolge:
1. Parteien, W?hlergruppen und Einzelkandidaten, die im Sejm vertreten sind nach der bei der vorangehenden Wahl zum Sejm erreichten Stimmenanzahl, bei Stimmengleichheit nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
2. Sonstige Wahlvorschl?ge nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung
(2) Jeder Wahlvorschlag ist mit Bezeichnung und Kurzbezeichnung, jeder Kandidat mit vollem Namen aufzuf?hren.

? 15
(1) Jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen abgeben, wie die gesamte Zahl der kandidierenden Personen.
(2) Diese Stimmen darf er beliebig auf alle Kandidaten verteilen:
1. Er darf beliebig viele Stimmen an einen Kandidaten vergeben (kumulieren).
2. Er darf seine Stimmen sowohl an mehrere Kandidaten auf einer Liste, als auch auf Kandidaten verschiedener Listen vergeben (panaschieren).
3. Er muss nicht alle Stimmen verteilen.

? 16
Nach Beendigung der Wahl ist die Zahl der g?ltigen abgegebenen Stimmen, die Zahl der auf die jeweiligen Wahlvorschl?ge entfallenden Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen durch den Wahlleiter festzustellen und bekannt zu geben.

? 17
(1) Die gew?hlten Abgeordneten bekunden durch Ablegung des folgenden Eides im Plenum des Sejms die Annahme ihrer Wahl:

?Ich schw?re, nach den Grunds?tzen unserer Verfassung die Republik Wislanien, der ich als rechtm??iger Staatsb?rger angeh?re, mit meinen F?higkeiten zu dienen, sie zu unterst?tzen und sie zu f?rdern und sie vor inneren und ?u?eren Feinden zu besch?tzen.?

(2) Dem Eid kann ein beliebiges religi?ses Bekenntnis angef?gt werden.
(2) Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn der Gew?hlte im Plenum des Sejms eine Verzichtserkl?rung abgibt, sowie bei Nichtleistung des Eides binnen 168 Stunden nach Aufruf zur Eidesleistung durch den Prezydent.
(3) Im Falle der Nichtannahme der Wahl oder eines Mandatsverlustes nach ?18 zieht der Kandidat mit den n?chst meisten Stimmen auf dem jeweiligen Wahlvorschlag an seiner Stelle in den Sejm ein.
(4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder ?verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagstr?ger per demokratische Wahl durch seine Mitglieder einen Nachr?cker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den vorgeschriebenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagstr?ger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so bleibt das Mandat f?r den Rest der Legislaturperiode unbesetzt

? 18
Ein Abgeordneter des Sejms verliert sein Mandat durch:
1. Verzicht oder Mandatsniederlegung
2. Tod
3. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das oberste Gericht
4. Verlust des passiven Wahlrechts
5. Verlust der Staatsb?rgerschaft.

? 19
Mitgliedern der Regierung ist es freigestellt f?r die Dauer ihres Amtes ihr Parlamentsmandat ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach ? 17 Absatz 3 und 4 bestimmter Nachr?cker bis zur Erledigung des Amtes in der Regierung oder jederzeitigen Widerruf des urspr?nglichen Mandatsinhabers das Mandat wahr.

? 20
Wird eine Partei oder ein Wahlvorschlag durch das oberste Gericht f?r verfassungswidrig erkl?rt, so verlieren ihre Abgeordneten ihre Mandate. Diese bleiben f?r den Rest der laufenden Legislaturperiode unbesetzt.


V. Wahl des Prezydent

? 21
Der Prezydent der Republik Wislanien wird gem?? den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.

? 22
Als Prezydent w?hlbar ist jeder Einwohner der Republik Wislanien, der das passive Wahlrecht besitzt.

? 23
Kandidaturen f?r das Amt des Prezydent sind dem Wahlleiter mindestens 240 Stunden vor Wahlbeginn ?ffentlich anzuzeigen.

? 28
Gew?hlt ist, wer mehr als 50 Prozent der g?ltigen Stimmen erreicht.

? 29
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuf?hren. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der g?ltigen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet sp?testens nach 504 Stunden eine erneute Wahl des Prezydent statt.
? 30
Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach 168 Stunden ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gew?hlt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

? 31
Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zur?ck, so r?ckt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die n?chsth?here Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.

VII. Wahlhandlung

? 32
Der Wahlleiter hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verf?gung zu stellen.

? 33
(1) Voraussetzung f?r den Beginn der Wahlvorgang ist die eindeutige Identifikation des Wahlberechtigten.
(2) Der Wahlleiter hat die Identit?t des W?hlers unabh?ngig und losgel?st von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu ?berpr?fen.

? 34
Die g?ltige Stimmabgabe kann durch den Wahlleiter bereits im Laufe des Tages vor dem eigentlichen Wahlbeginn erm?glicht werden.

? 35
Der Stimmzettel ist ung?ltig, wenn der W?hler
1. bei der Wahl zum Sejm mehr Stimmen abgegeben hat, als m?glich ist
2. bei der Wahl zum Pr?sidenten mehrere Optionen ausgew?hlt hat oder
4. keine Option ausgew?hlt hat.

? 36
Jede Wahl und Abstimmung muss die Stimmoption der Enthaltung anbieten. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme, jedoch nicht als g?ltige Stimme im Sinne dieses Gesetzes.

? 37
Bei Eingang mehrerer Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ung?ltig gewertet zu werden.


VIII. Wahlergebnis

? 38
Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Wahlleiter nach ?berpr?fung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen sp?testens 72 Stunden nach Beendung der Wahl zu verk?nden.

? 39
Gegen das festgestellte Wahlergebnis kann innerhalb von 168 Stunden Einspruch vor dem obersten Gericht eingelegt werden.

? 40
Sollte das oberste Gericht erhebliche M?ngel am Ergebnis oder der Durchf?hrung der Wahl nach Paragraph 2 dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen der Republik Wislanien feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Die Wahl muss innerhalb von 504 Stunden wiederholt werden.

? 41
Ebenso finden Neuwahlen nach sp?testens 504 Stunden statt, falls das Wahlergebnis aufgrund technischen Versagens nicht oder nicht vollst?ndig festgestellt werden kann.


XI. Schlussbestimmungen

? 42
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verk?ndung in Kraft.

__________________
Krzystof Kieslanski

05.09.2007 15:47 Krzysztof Kieslanski ist offline Email an Krzysztof Kieslanski senden Beiträge von Krzysztof Kieslanski suchen Nehmen Sie Krzysztof Kieslanski in Ihre Freundesliste auf Füge Krzysztof Kieslanski in deine Contact-Liste ein
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Die SPW-Fraktion stellt folgende Anfrage an das f?r die Justiz zust?ndige Mitglied der Regierung.

Zitat:

Verehrter Herr Minister,

wie gedenkt die Regierung, die derzeitige Vakanz am Sad Najwyzszy zu beheben? Herrscht in Wislanien verfassungsrechtliche Anarchie, solange sich kein geeigneter Kandidat f?r das Amt des Oberrichters finden l?sst? Und ist dieser Zustand der Regierung vielleicht sogar angenehm, um verfassungsrechtlich bedenkliche Gesetze ohne gro?es Aufsehen verabschieden zu k?nnen?

__________________
Konrad Korzeniowski

05.09.2007 23:05 Konrad Korzeniowski ist offline Beiträge von Konrad Korzeniowski suchen Nehmen Sie Konrad Korzeniowski in Ihre Freundesliste auf
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Das Innenministerium beantragt:

Zitat:
Gesetz ?ber das Staatsverzeichnis

?1.
(1) Dieses Gesetz dient der Einrichtung eines wislanischen Staatsverzeichnisses. Es umfasst alle benannten Verzeichnisse in einer Einrichtung.
(2) Die Aufsicht ?ber das Staatsverzeichnis f?hrt das Innenministerium. Einzelne Kompetenzbereiche f?r bestimmte Verzeichnisse k?nnen nach den Regelungen dieses Gesetzes abweichen.
(3) Ist ein mit Kompetenzen angetragenes Ministerium nicht vorhanden, f?hrt das Innenministerium die Aufsicht.

?2. B?rgerverzeichnis
(1) Im Staatsverzeichnis ist ein B?rgerverzeichnis zu f?hren.
(2) Im B?rgerverzeichnis werden die Daten wislanischer Staatsb?rger gesammelt.
(3) Staatsb?rgerschaftsantr?ge m?ssen ?ber das B?rgerverzeichnis gestellt werden. Die Bestimmungen des Staatsb?rgerschaftsgesetzes sind zu befolgen.
(4) Die Aufsicht ?ber das B?rgerverzeichnis f?hrt das Innneministerium.

?3. Vereinsverzeichnis
(1) Im Staatsverzeichnis ist ein Vereinsverzeichnis zu f?hren.
(2) Im Vereisverzeichnis werden die ?ffentlichen Informationen ?ber wislanische Vereine gef?hrt. Hierzu geh?ren:

-Hauptsitz des Vereins
-Vereinsvorstand
-Mitgliederzahl
-Mitgliederverzeichnis
-Anschrift/Internetadresse

(3) Die Gr?ndung eines Vereines erfolgt erst rechtskr?ftig, wenn eine Eintragung im entsprechenden Verzeichnis vorgenommen wurde und den entsprechenden rechtlichen Vorschriften f?r Vereine entspricht.

(4) Die Aufsicht ?ber das Vereinsverzeichnis f?hrt das Innenministerium.

?4. Unternehmensverzeichnis

(1) Im Staatsverzeichnis ist ein Unternehmensverzeichnis zu f?hren.
(2) Das Unternehmensverzeichnis enth?lt folgende ?ffentlich relevanten Daten ?ber alle Unternehmen mit Hauptsitz in Wislanien:

-Name des Unternehmens
-Rechtsform des Unternehmens
-Namen der Gesellschafter/Gesch?ftsf?hrer/Vorst?nde
-Hauptsitz/Anschrift/Internetadresse

(3) Eine Unternehmensgr?ndung wird nur rechtskr?ftig, wenn eine Eintragung im wislanischen Verzeichnis gem?? den Vorschriften erfolgt.
(4) Die Aufsicht ?ber das Unternehmensverzeichnis wird vom Wirtschaftsministerium gef?hrt.

?5. Parteienverzeichnis
(1) Im Staatsverzeichnis ist ein Parteienverzeichnis zu f?hren.
(2) Jede wislanische Partei muss sich im Parteienverzeichnis registrieren. Eine Gr?ndung ist sonst ung?ltig.
(3) Die Angaben ?ber die Partei muss umfassen

-Name der Partei
-Namen der Vorstandsmitglieder
-Mitgliederliste
-Hauptsitz

(4) Das Parteienverzeichnis unterliegt der Aufsicht des Innenministeriums.

?6 ?ffentlichkeit des Staatsverzeichnisses

Das Staatsverzeichnis muss f?r jeden wislanischen B?rger jederzeit ?ffentlich zug?nglich sein.

?7. Schlussbestimmungen

Das Gesetz tritt eine Woche nach seiner Verk?ndung in Kraft.

__________________
Krzystof Kieslanski

06.09.2007 13:09 Krzysztof Kieslanski ist offline Email an Krzysztof Kieslanski senden Beiträge von Krzysztof Kieslanski suchen Nehmen Sie Krzysztof Kieslanski in Ihre Freundesliste auf Füge Krzysztof Kieslanski in deine Contact-Liste ein
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Ich beantrage hiermit die Abwahl der Marszalek Sejmu und des stellvertretenden Marszalek Sejmu.

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Auch wenn es jetzt kein Antrag ist, mache ich darauf aufmerksam, das der Sejm zur Zeit nur aus 130 Abgeordneten besteht, nach dem R?cktritt von Pani Grinberg.
Ich weiss nicht ob dieses eine Mandat vakant f?llt oder der SPW zuf?llt, aber rein der Ordnung halber, w?rde ich das Prezydium bitten sich damit zu befassen.

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Krzysztof Borodziej
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RE: Antr?ge an das Prezydium Sejmu Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

 

    Prezydium Sejmu | Marszalek Sejmu
    - Mitteilungsblatt -

    Das Prezydium wird sich mit der Frage gr?ndlich befassen und seine Entscheidung baldm?glich mitteilen.

    gez.
    Krystian Czarnowski
    Marszalek Sejmu

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Krystian Czarnowski
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24.09.2007 14:56 Krystian Czarnowski ist offline Email an Krystian Czarnowski senden Beiträge von Krystian Czarnowski suchen Nehmen Sie Krystian Czarnowski in Ihre Freundesliste auf
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Antrag aus dem Innnenministerium:

Gesetz ?ber die Wislanischen Parteien

?1 - Grundlagen

(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen von wislanischen B?rgern, die an der politischen Willensbildung gem?? der wislanischen Verfassung teilnehmen.
(2) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihr Sitz oder ihre Gesch?ftsleitung sich au?erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
(3) Alle politischen Pertein m?ssen sich bei ihrer Gr?ndung zur wislanischen Verfassung bekennen.
(4) Die Gr?ndung politischer Parteien ist frei.

? 2 ? Gr?ndung

(1) Eine neue Partei muss im Parteiverzeichnis der Republik Wislanien eingetragen werden.
(2) Eine Partei gilt als gegr?ndet, wenn mit der Gr?ndung, sp?testens aber 30 Tage danach,
a) der Sitz der Partei angegeben wird und die die Bestimmungen dieses Gesetzes erf?llt sind;
b) sich die Partei zur wislanischen Verfassung bekennt,
c) die Partei einen oder mehrere gew?hlte Vorsitzende ?ffentlich benennt und
d) die Partei ein demokratisches Programm und ihre Satzung vorstellt, welches von der ?ffentlichkeit jederzeit eingesehen werden kann.
(3) Alle politischen Pertein m?ssen sich bei ihrer Gr?ndung zur wislanischen Verfassung bekennen.
? 3 ? Organisation

(1) Eine Partei muss ?ber mindestens zwei im Parteienverzeichnis eingetragene Mitglieder verf?gen.
(2) Eine Partei muss ?ber einen Internetauftritt egal welcher Art verf?gen, in dem Programm, Satzung und Vorstand der Partei benannt wird.
(3) Jede Partei gibt sich auf demokratischem Wege eine Satzung und ein Programm.

? 5 ?Aufl?sung

(1) Eine Partei gilt aus aufgel?st, wenn dies durch Beschluss der Mitglieder auf Grundlage der Satzung geschieht. Der Minister des Innern ist dazu berechtigt, Parteien aus dem Parteienverzeichnis zu l?schen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes l?nger als 30 Tage missachtet werden und so die Voraussetzungen f?r den Parteienstatus nicht mehr vorliegen.
(2) Mindestens sieben Tage vor der Entfernung muss das Innenministerium eine schriftliche Warnung an die Partei senden, in welchem die Gr?nde, die zu einem Verlust des Parteistatus f?hren, genannt werden und zur Behebung dieser Umst?nde aufgerufen wird.
(3) Im Falle eines Verbotes gem?? der Verfassung oder der Selbstaufl?sung einer Partei ist eine L?schung aus dem Verzeichnis umgehend vorzunehmen.

? 6? Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft.

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Krzystof Kieslanski

07.10.2007 14:14 Krzysztof Kieslanski ist offline Email an Krzysztof Kieslanski senden Beiträge von Krzysztof Kieslanski suchen Nehmen Sie Krzysztof Kieslanski in Ihre Freundesliste auf Füge Krzysztof Kieslanski in deine Contact-Liste ein
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Stattgegeben.

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Pan Marszalek Sejmu,

ich beantrage eine Aussprache zum Thema "Stellvertreterregelung des Prezydent" und bitte um das erste Wort.
Vielen Dank.

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Krzysztof Borodziej
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08.10.2007 12:24 Krzysztof Borodziej ist offline Email an Krzysztof Borodziej senden Beiträge von Krzysztof Borodziej suchen Nehmen Sie Krzysztof Borodziej in Ihre Freundesliste auf
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Die SPW-Fraktion stellt folgenden Antrag:

Zitat:

Gesetz ?ber das Wislanische Gro?kreuz

? 1 - Grundlagen

(1) Das Krzyz Wielki Wislanski ist die h?chste Auszeichnung der Republik Wislanien. Es wird verliehen f?r herausragende Leistungen, die Freiheit, Fortschritt und Wohlstand des wislanischen Volkes gew?hrleistet haben.
(2) Das Krzyz Wielki Wislanski ist ein Kreuz aus Gold, auf dem das Wappen der Republik eingraviert ist. Es wird an einem Halsband in den Nationalfarben Rot und Wei? getragen.

? 2 - Passives Vorschlagsrecht

(1) Jeder lebende Wislanier und jede in Wislanien registrierte juristische Person kann f?r das Krzyz Wielki Wislanski vorgeschlagen werden.
(2) Der Vorschlag von B?rgern anderer Staaten und von nicht in Wislanien registrierten juristischen Personen ist in Ausnahmef?llen m?glich. Eine besondere Begr?ndung des Antragsstellers ist hier zwingend erforderlich.

? 3 - Aktives Vorschlagsrecht

(1) Vorschl?ge f?r das Krzyz Wielki Wislanski k?nnen vom Prezydenten, vom Oberrichter sowie von mindestens einem Viertel der Abgeordneten im Sejm gestellt werden. Der Antragssteller muss ausf?hrlich begr?nden, weshalb die vorgeschlagene Person ausgezeichnet werden soll.
(2) Kein Antragssteller darf sich selbst vorschlagen.

? 4 - Entscheidung

(1) Ein Antrag auf Verleihung des Krzyz Wielki Wislanski wird sofort zur Abstimmung gebracht. Es findet keine Debatte statt.
(2) Die Entscheidung ?ber die Verleihung des Krzyz Wielki Wislanski trifft der Sejm mit einfacher Mehrheit.

? 5 - Verleihung

(1) Das Krzyz Wielki Wislanski wird sp?testens 30 Tage nach der Entscheidung des Sejm durch den Prezydenten verliehen.
(2) Die Verleihung findet in w?rdevollem Rahmen statt.

? 6? Schlussbestimmung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft.

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10.10.2007 23:15 Konrad Korzeniowski ist offline Beiträge von Konrad Korzeniowski suchen Nehmen Sie Konrad Korzeniowski in Ihre Freundesliste auf
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Stattgegeben.

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11.10.2007 02:50 Krystian Czarnowski ist offline Email an Krystian Czarnowski senden Beiträge von Krystian Czarnowski suchen Nehmen Sie Krystian Czarnowski in Ihre Freundesliste auf
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Pan Marszalek Sejmu,

ich beantrage das Wort f?r eine Regierungserkl?rung.

__________________
Krzysztof Borodziej
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12.10.2007 19:57 Krzysztof Borodziej ist offline Email an Krzysztof Borodziej senden Beiträge von Krzysztof Borodziej suchen Nehmen Sie Krzysztof Borodziej in Ihre Freundesliste auf
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Gehnemigt.

__________________
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12.10.2007 23:11 Krystian Czarnowski ist offline Email an Krystian Czarnowski senden Beiträge von Krystian Czarnowski suchen Nehmen Sie Krystian Czarnowski in Ihre Freundesliste auf
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Ich bitte um eine Ausprache zum Thema 'Konstituelle Zukunft der Republik'.

__________________
Dr. Andrzej Pawlak

Moja Polska

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Pan Marszalek Sejmu,

ich beantrage Pani Ewa Grinberg zur st?ndigen Wahlleiterin zu w?hlen.

Zitat:

?5
(1) Der Innenminister bestimmt mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit des Sejms einen st?ndigen Wahlleiter, der vom Prezydent ernannt wird.

__________________
Krzysztof Borodziej
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05.11.2007 23:47 Krzysztof Borodziej ist offline Email an Krzysztof Borodziej senden Beiträge von Krzysztof Borodziej suchen Nehmen Sie Krzysztof Borodziej in Ihre Freundesliste auf
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Pan Marszalek Sejmu,

ich beantrage das der Sejm folgenden Vertrag ratifizieren m?ge:
Zitat:

Grundlagenvertrag zwischen der Rzeczpospolita Wislania und der Freien Stadt Werderstedt

Die Unterzeichnen erkl?ren im beiderseitigen Einvernehmen, dass im Zuge der Schaffung eines partnerschaftlichen Verh?ltnisses der nachfolgende Vertrag als Grundlage einer engeren Beziehung zwischen der Rzeczpospolita Wislania und der Freien Stadt Werderstedt beschlossen und umgesetzt wird.


? 1 - Anerkennung

Die Rzeczpospolita Wislania und die Freien Stadt Werderstedt erkennen sich als souver?ne und gleichberechtigte Staaten im Sinne des V?lkerrechts an.


? 2 - Hoheitsgebiete

(1) Die Rzeczpospolita Wislania und die Freien Stadt Werderstedt erkennen die Grenzen und Hoheitsgew?sser der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an.
(2) Die Vertragspartner erkennen bis auf Widerruf jede Ver?nderung der Hoheitsgebiete des anderen an.
(3) Jeder Vertragspartner verpflichtet sich keine Anspr?che auf das Hoheitsgebiet des Anderen oder Teile von diesem zu stellen.


? 3 - Einmischung

Die Partner pflegen in politischen Fragen einen engen Dialog. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.


? 4 - Nichtangriffspakt

Die Partner verpflichten sich einander nicht mit Waffengewalt anzugreifen und in das Hoheitsgebiet des anderen einzumarschieren.


? 5 - Wahrung der Neutralit?t Werderstedts

Die Rzeczpospolita Wislania verpflichtet sich die politische Neutralit?t der Freien Stadt Werderstedt nicht in irgendeiner Weise zu gef?hrden.


? 6 - Schutz der wislanischen und der raklaskischen Minderheiten in Werderstedt

(1) Die Freie Stadt Werderstedt verpflichtet sich die wislanische und die raklaskische Minderheiten in Ihrem Hoheitsgebiet zu sch?tzen und nicht in irgendeiner Weise zu benachteiligen oder zu diskriminieren.
(2) Wislanien nimmt wie in ? 3 dieses Vertrages festgeschrieben, keinen Einflu? auf die werderstedtische Politik in Fragen der Minderheitenpolitik.


? 7 - Diplomatische Kontakte

Die Vertragspartner vereinbaren, Botschafter in den Staat des anderen zu entsenden.


? 8 - Inkrafttreten

Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in beiden Staaten in Kraft.

__________________
Krzysztof Borodziej
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Pan Marszalek Sejmu?

__________________
Krzysztof Borodziej
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07.11.2007 23:06 Krzysztof Borodziej ist offline Email an Krzysztof Borodziej senden Beiträge von Krzysztof Borodziej suchen Nehmen Sie Krzysztof Borodziej in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Original von Krzysztof Borodziej
Pan Marszalek Sejmu?


*so* Ich bitte um entschuldigung, aber momentan habe ich wenig Zeit. *so*

__________________
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08.11.2007 01:45 Krystian Czarnowski ist offline Email an Krystian Czarnowski senden Beiträge von Krystian Czarnowski suchen Nehmen Sie Krystian Czarnowski in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Original von Krzysztof Borodziej
Pan Marszalek Sejmu,

ich beantrage Pani Ewa Grinberg zur st?ndigen Wahlleiterin zu w?hlen.

Zitat:

?5
(1) Der Innenminister bestimmt mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit des Sejms einen st?ndigen Wahlleiter, der vom Prezydent ernannt wird.

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Krzysztof Borodziej
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09.11.2007 00:15 Krzysztof Borodziej ist offline Email an Krzysztof Borodziej senden Beiträge von Krzysztof Borodziej suchen Nehmen Sie Krzysztof Borodziej in Ihre Freundesliste auf
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Pan Marszalek Sejmu,

ich weise auf folgendes hin:
http://www.wislania.mn-web.net/wbblite/t...d=5266#post5266

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Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
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15.11.2007 02:32 Krzysztof Borodziej ist offline Email an Krzysztof Borodziej senden Beiträge von Krzysztof Borodziej suchen Nehmen Sie Krzysztof Borodziej in Ihre Freundesliste auf
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Danke, pan Borodziej.

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Krystian Czarnowski
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17.11.2007 08:24 Krystian Czarnowski ist offline Email an Krystian Czarnowski senden Beiträge von Krystian Czarnowski suchen Nehmen Sie Krystian Czarnowski in Ihre Freundesliste auf
 
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