| Abstimmung 2007/09/05 | Staatsverzeichnisgesetz |
 |
| |

Prezydium Sejmu | Marszalek Sejmu
- Mitteilungsblatt -
Sehr verehrte Kollegen Abgeordnete, es steht folgender Antrag des Minister spraw wewnetrznych und Deputowany Kieslanski zur Abstimmung.
gez.
Krystian Czarnowski
Marszalek Sejmu
|
|
| Zitat: |
Gesetz ?ber das Staatsverzeichnis
?1.
(1) Dieses Gesetz dient der Einrichtung eines wislanischen Staatsverzeichnisses. Es umfasst alle benannten Verzeichnisse in einer Einrichtung.
(2) Die Aufsicht ?ber das Staatsverzeichnis f?hrt das Innenministerium. Einzelne Kompetenzbereiche f?r bestimmte Verzeichnisse k?nnen nach den Regelungen dieses Gesetzes abweichen.
(3) Ist ein mit Kompetenzen angetragenes Ministerium nicht vorhanden, f?hrt das Innenministerium die Aufsicht.
?2. B?rgerverzeichnis
(1) Im Staatsverzeichnis ist ein B?rgerverzeichnis zu f?hren.
(2) Im B?rgerverzeichnis werden die Daten wislanischer Staatsb?rger gesammelt.
(3) Staatsb?rgerschaftsantr?ge m?ssen ?ber das B?rgerverzeichnis gestellt werden. Die Bestimmungen des Staatsb?rgerschaftsgesetzes sind zu befolgen.
(4) Die Aufsicht ?ber das B?rgerverzeichnis f?hrt das Innneministerium.
?3. Vereinsverzeichnis
(1) Im Staatsverzeichnis ist ein Vereinsverzeichnis zu f?hren.
(2) Im Vereisverzeichnis werden die ?ffentlichen Informationen ?ber wislanische Vereine gef?hrt. Hierzu geh?ren:
-Hauptsitz des Vereins
-Vereinsvorstand
-Mitgliederzahl
-Mitgliederverzeichnis
-Anschrift/Internetadresse
(3) Die Gr?ndung eines Vereines erfolgt erst rechtskr?ftig, wenn eine Eintragung im entsprechenden Verzeichnis vorgenommen wurde und den entsprechenden rechtlichen Vorschriften f?r Vereine entspricht.
(4) Die Aufsicht ?ber das Vereinsverzeichnis f?hrt das Innenministerium.
?4. Unternehmensverzeichnis
(1) Im Staatsverzeichnis ist ein Unternehmensverzeichnis zu f?hren.
(2) Das Unternehmensverzeichnis enth?lt folgende ?ffentlich relevanten Daten ?ber alle Unternehmen mit Hauptsitz in Wislanien:
-Name des Unternehmens
-Rechtsform des Unternehmens
-Namen der Gesellschafter/Gesch?ftsf?hrer/Vorst?nde
-Hauptsitz/Anschrift/Internetadresse
(3) Eine Unternehmensgr?ndung wird nur rechtskr?ftig, wenn eine Eintragung im wislanischen Verzeichnis gem?? den Vorschriften erfolgt.
(4) Die Aufsicht ?ber das Unternehmensverzeichnis wird vom Wirtschaftsministerium gef?hrt.
?5. Parteienverzeichnis
(1) Im Staatsverzeichnis ist ein Parteienverzeichnis zu f?hren.
(2) Jede wislanische Partei muss sich im Parteienverzeichnis registrieren. Eine Gr?ndung ist sonst ung?ltig.
(3) Die Angaben ?ber die Partei muss umfassen
-Name der Partei
-Namen der Vorstandsmitglieder
-Mitgliederliste
-Hauptsitz
(4) Das Parteienverzeichnis unterliegt der Aufsicht des Innenministeriums.
?6 ?ffentlichkeit des Staatsverzeichnisses
Das Staatsverzeichnis muss f?r jeden wislanischen B?rger jederzeit ?ffentlich zug?nglich sein.
?7. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt eine Woche nach seiner Verk?ndung in Kraft.
|
|
Bitte stimmen Sie unter Angabe der jeweiligen Mandatszahl mit
[ ] Tak
[ ] Nie
[ ] Wstrzymano
Die Abstimmung dauert 72 Stunden oder bis eine unumst??liche Mehrheit erreicht wurde.
__________________ Krystian Czarnowski
Marszalek Sejmu
WiS-Lider
Wojewoda wielkowislanski

|