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Aleksander Borowski Aleksander Borowski ist männlich
Prezydent a.D. - im Exil




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Achtung Notverordnungen Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Zur Aktuellen Stunde:
Hier verk?ndet der Prezydent die Notverordnungen.

__________________
Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.


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05.08.2007 16:05 Aleksander Borowski ist offline Homepage von Aleksander Borowski Beiträge von Aleksander Borowski suchen Nehmen Sie Aleksander Borowski in Ihre Freundesliste auf
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Prezydent a.D. - im Exil




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    Verordnung zur Bildung des Regierungskommissariats

    ?1 - Zusammensetzung
    Die Regierungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
    a) Prezydent Aleskander Borowski als Vorsitzender
    b) Pani Ewa Grinberg als Kommissarin f?r Inneres
    c) Pan Lubieski als Kommissar f?r ?u?ere Angelegenheiten und Milit?r

    ?2 - Aufgaben
    Das Kommissariat arbeitet ?hnlich den verfassungsm??igen Bestimmungen ?ber den Ministerrat, genannt ins Artikel 22.

    ?3 - G?ltigkeit
    Diese Verordnung gilt solange, bis der Notstand beendet wurde.

__________________
Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
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05.08.2007 16:09 Aleksander Borowski ist offline Homepage von Aleksander Borowski Beiträge von Aleksander Borowski suchen Nehmen Sie Aleksander Borowski in Ihre Freundesliste auf
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    Folgende Sejmdebatten sollen vor konkreter Schlie?ung des Sejm zu Ende gef?hrt werden:
    - Aussprache 2007/08/002
    - Aussprache 2007/08/003
    - Aussprache 2007/08/005

__________________
Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.


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05.08.2007 16:29 Aleksander Borowski ist offline Homepage von Aleksander Borowski Beiträge von Aleksander Borowski suchen Nehmen Sie Aleksander Borowski in Ihre Freundesliste auf
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    Notverordnung 03/2007 - Wahlregelungen

    ?1 - Hiermit gelten folgende Regelungen f?r die kommende Sejm-Wahl:
    Zitat:
    Gesetz ?ber die Wahlen in der Republik Wislanien

    I. Grundlagen

    ? 1
    Dieses Gesetz regelt die Durchf?hrung von Wahlen auf Ebene der Republik Wislanien.
    ? 2
    Wahlen auf dem Gebiet der Republik Wislanien haben verfassungsgem?? allgemein, gleich, geheim, frei und unmittelbar zu erfolgen. Wird einer dieser Wahlgrunds?tze verletzt, ist die Wahl vom obersten Gericht f?r nichtig zu erkl?ren. Eine Wahlwiederholung muss stattfinden.


    II. Wahlrecht

    ? 3
    Das aktive und passive Wahlrecht besitzt, wer gem?? des Staatsb?rgerschaftsgesetzes der Republik Wislanien Staatsb?rger dieses Landes ist.

    ? 4
    Das Wahlrecht kann durch ein Gericht entzogen werden, wenn durch ein ?rztliches Gutachten die geistige Unzurechnungsf?higkeit der betreffenden Person attestiert wird.


    III. Wahlvorbereitungen

    ?5
    (1) Der Innenminister bestimmt mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit des Sejms einen st?ndigen Wahlleiter, der vom Prezydent ernannt wird.
    (2) Der Sejm kann mit gleichzeitiger Wahl eines neuen Wahlleiters den Wahlleiter absetzen.
    (3) Der Wahlleiter ist damit betraut, Wahlen im Sinne dieses Gesetzes nach bestem Wissen und Gewissen durchzuf?hren. Es gilt der Grundsatz der Neutralit?t.

    ? 6
    (1) Der Prezydent bestimmt gemeinsam mit dem Wahlleiter bei Ber?cksichtigung dieses Gesetzes und der Verfassung den entsprechenden Wahltermin.
    (2) Der Prezydent ist dazu verpflichtet, den Wahltermin sp?testens 3 Tage vor Wahlbeginn im Gesetzblatt der Republik bekannt zu geben.

    ? 7
    (1) Ein Wahlgang dauert grunds?tzlich 120 Stunden.
    (2) Aufgrund eines Beschlusses des Sejms sp?testens 120 Stunden vor Wahlbeginn sind Ausnahmen von Absatz 1 zul?ssig. Die Dauer des Wahlgangs darf dabei 48 Stunden nicht unterschreiten.


    IV. Wahl des Sejms
    ? 9
    Der Sejm der Republik Wislanien wird von den Wahlberechtigten nach den Grunds?tzen der Verh?ltniswahl mit freien Listen gew?hlt.

    ? 10
    (1) Die Teilnahme an den Wahlen zum Sejm steht grunds?tzlich allen Parteien, W?hlervereinigungen und Einzelkandidaten offen.
    (2) Parteien und W?hlervereinigungen steht es frei einen gemeinsamen Wahlvorschlag einzureichen (Wahlb?ndnis).

    ? 11
    Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag sp?testens 12 Stunden vor Wahlbeginn beim Wahlleiter eingereicht und au?erdem vom Wahlvorschlagstr?ger ?ffentlich bekannt gemacht werden.

    ? 12
    (1) Ein g?ltiger Wahlvorschlag muss mindestens eine Person umfassen, die das passive Wahlrecht besitzt.
    (2) Der Wahlvorschlag muss nach demokratischen Grunds?tzen zustande gekommen sein.

    ? 13
    (1) Jeder, der das passive Wahlrecht besitzt darf auf einem Wahlvorschlag kandidieren, unabh?ngig davon, ob er dem Wahlvorschlagstr?ger angeh?rt.
    (2) Kein Kandidat darf auf mehreren Wahlvorschl?gen gleichzeitig verzeichnet sein.
    (3) Ist ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschl?gen verzeichnet, verbleibt er auf demjenigen, der zuerst beim Wahlleiter eingereicht wurde und ist von allen anderen zu streichen.

    ? 14
    (1) Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschl?ge in der folgenden Reihenfolge:
    1. Parteien, W?hlergruppen und Einzelkandidaten, die im Sejm vertreten sind nach der bei der vorangehenden Wahl zum Sejm erreichten Stimmenanzahl, bei Stimmengleichheit nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
    2. Sonstige Wahlvorschl?ge nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung
    (2) Jeder Wahlvorschlag ist mit Bezeichnung und Kurzbezeichnung, jeder Kandidat mit vollem Namen aufzuf?hren.

    ? 15
    (1) Jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen abgeben, wie die gesamte Zahl der kandidierenden Personen.
    (2) Diese Stimmen darf er beliebig auf alle Kandidaten verteilen:
    1. Er darf beliebig viele Stimmen an einen Kandidaten vergeben (kumulieren).
    2. Er darf seine Stimmen sowohl an mehrere Kandidaten auf einer Liste, als auch auf Kandidaten verschiedener Listen vergeben (panaschieren).
    3. Er muss nicht alle Stimmen verteilen.

    ? 16
    Nach Beendigung der Wahl ist die Zahl der g?ltigen abgegebenen Stimmen, die Zahl der auf die jeweiligen Wahlvorschl?ge entfallenden Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen durch den Wahlleiter festzustellen und bekannt zu geben.

    ? 17
    (1) Die gew?hlten Abgeordneten bekunden durch Ablegung des folgenden Eides im Plenum des Sejms die Annahme ihrer Wahl:

    ?Ich schw?re, nach den Grunds?tzen unserer Verfassung die Republik Wislanien, der ich als rechtm??iger Staatsb?rger angeh?re, mit meinen F?higkeiten zu dienen, sie zu unterst?tzen und sie zu f?rdern und sie vor inneren und ?u?eren Feinden zu besch?tzen.?

    (2) Dem Eid kann ein beliebiges religi?ses Bekenntnis angef?gt werden.
    (2) Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn der Gew?hlte im Plenum des Sejms eine Verzichtserkl?rung abgibt, sowie bei Nichtleistung des Eides binnen 168 Stunden nach Aufruf zur Eidesleistung durch den Prezydent.
    (3) Im Falle der Nichtannahme der Wahl oder eines Mandatsverlustes nach ?18 zieht der Kandidat mit den n?chst meisten Stimmen auf dem jeweiligen Wahlvorschlag an seiner Stelle in den Sejm ein.
    (4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder ?verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagstr?ger per demokratische Wahl durch seine Mitglieder einen Nachr?cker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den vorgeschriebenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagstr?ger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so bleibt das Mandat f?r den Rest der Legislaturperiode unbesetzt

    ? 18
    Ein Abgeordneter des Sejms verliert sein Mandat durch:
    1. Verzicht oder Mandatsniederlegung
    2. Tod
    3. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das oberste Gericht
    4. Verlust des passiven Wahlrechts
    5. Verlust der Staatsb?rgerschaft.

    ? 19
    Mitgliedern der Regierung ist es freigestellt f?r die Dauer ihres Amtes ihr Parlamentsmandat ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach ? 17 Absatz 3 und 4 bestimmter Nachr?cker bis zur Erledigung des Amtes in der Regierung oder jederzeitigen Widerruf des urspr?nglichen Mandatsinhabers das Mandat wahr.

    ? 20
    Wird eine Partei oder ein Wahlvorschlag durch das oberste Gericht f?r verfassungswidrig erkl?rt, so verlieren ihre Abgeordneten ihre Mandate. Diese bleiben f?r den Rest der laufenden Legislaturperiode unbesetzt.


    V. Wahl des Prezydent

    ? 21
    Der Prezydent der Republik Wislanien wird gem?? den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.

    ? 22
    Als Prezydent w?hlbar ist jeder Einwohner der Republik Wislanien, der das passive Wahlrecht besitzt.

    ? 23
    Kandidaturen f?r das Amt des Prezydent sind dem Wahlleiter mindestens 240 Stunden vor Wahlbeginn ?ffentlich anzuzeigen.

    ? 28
    Gew?hlt ist, wer mehr als 50 Prozent der g?ltigen Stimmen erreicht.

    ? 29
    Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuf?hren. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der g?ltigen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet sp?testens nach 504 Stunden eine erneute Wahl des Prezydent statt.
    ? 30
    Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach 168 Stunden ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gew?hlt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

    ? 31
    Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zur?ck, so r?ckt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die n?chsth?here Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.

    VII. Wahlhandlung

    ? 32
    Der Wahlleiter hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verf?gung zu stellen.

    ? 33
    (1) Voraussetzung f?r den Beginn der Wahlvorgang ist die eindeutige Identifikation des Wahlberechtigten.
    (2) Der Wahlleiter hat die Identit?t des W?hlers unabh?ngig und losgel?st von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu ?berpr?fen.

    ? 34
    Die g?ltige Stimmabgabe kann durch den Wahlleiter bereits im Laufe des Tages vor dem eigentlichen Wahlbeginn erm?glicht werden.

    ? 35
    Der Stimmzettel ist ung?ltig, wenn der W?hler
    1. bei der Wahl zum Sejm mehr Stimmen abgegeben hat, als m?glich ist
    2. bei der Wahl zum Pr?sidenten mehrere Optionen ausgew?hlt hat oder
    4. keine Option ausgew?hlt hat.

    ? 36
    Jede Wahl und Abstimmung muss die Stimmoption der Enthaltung anbieten. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme, jedoch nicht als g?ltige Stimme im Sinne dieses Gesetzes.

    ? 37
    Bei Eingang mehrerer Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ung?ltig gewertet zu werden.


    VIII. Wahlergebnis

    ? 38
    Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Wahlleiter nach ?berpr?fung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen sp?testens 72 Stunden nach Beendung der Wahl zu verk?nden.

    ? 39
    Gegen das festgestellte Wahlergebnis kann innerhalb von 168 Stunden Einspruch vor dem obersten Gericht eingelegt werden.

    ? 40
    Sollte das oberste Gericht erhebliche M?ngel am Ergebnis oder der Durchf?hrung der Wahl nach Paragraph 2 dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen der Republik Wislanien feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Die Wahl muss innerhalb von 504 Stunden wiederholt werden.

    ? 41
    Ebenso finden Neuwahlen nach sp?testens 504 Stunden statt, falls das Wahlergebnis aufgrund technischen Versagens nicht oder nicht vollst?ndig festgestellt werden kann.


    XI. Schlussbestimmungen

    ? 42
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verk?ndung in Kraft.

__________________
Dr. iur. Aleksander Borowski
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    Besetzung der Staatsanwaltschaft
    Zur Vertretung des Staates Wislanien in allen Rechtsstreitigkeiten wird Wladimir Marek Starowicz benannt.

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13.08.2007 21:44 Aleksander Borowski ist offline Homepage von Aleksander Borowski Beiträge von Aleksander Borowski suchen Nehmen Sie Aleksander Borowski in Ihre Freundesliste auf
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    Notverordnung 05/2007 - Korrektur der Wahlregelungen

    ?1 - Notverordnung 03/2007 ist ung?ltig. Stattdessen werden folgende Regelungen getroffen:
    Zitat:
    Gesetz ?ber die Wahlen in der Republik Wislanien

    I. Grundlagen

    ? 1
    Dieses Gesetz regelt die Durchf?hrung von Wahlen auf Ebene der Republik Wislanien.
    ? 2
    Wahlen auf dem Gebiet der Republik Wislanien haben verfassungsgem?? allgemein, gleich, geheim, frei und unmittelbar zu erfolgen. Wird einer dieser Wahlgrunds?tze verletzt, ist die Wahl vom obersten Gericht f?r nichtig zu erkl?ren. Eine Wahlwiederholung muss stattfinden.


    II. Wahlrecht

    ? 3
    Das aktive und passive Wahlrecht besitzt, wer gem?? des Staatsb?rgerschaftsgesetzes der Republik Wislanien Staatsb?rger dieses Landes ist.

    ? 4
    Das Wahlrecht kann durch ein Gericht entzogen werden, wenn durch ein ?rztliches Gutachten die geistige Unzurechnungsf?higkeit der betreffenden Person attestiert wird.


    III. Wahlvorbereitungen

    ?5
    (1) Der Innenminister bestimmt mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit des Sejms einen st?ndigen Wahlleiter, der vom Prezydent ernannt wird.
    (2) Der Sejm kann mit gleichzeitiger Wahl eines neuen Wahlleiters den Wahlleiter absetzen.
    (3) Der Wahlleiter ist damit betraut, Wahlen im Sinne dieses Gesetzes nach bestem Wissen und Gewissen durchzuf?hren. Es gilt der Grundsatz der Neutralit?t.

    ? 6
    (1) Der Prezydent bestimmt gemeinsam mit dem Wahlleiter bei Ber?cksichtigung dieses Gesetzes und der Verfassung den entsprechenden Wahltermin.
    (2) Der Prezydent ist dazu verpflichtet, den Wahltermin sp?testens 3 Tage vor Wahlbeginn im Gesetzblatt der Republik bekannt zu geben.

    ? 7
    (1) Ein Wahlgang dauert grunds?tzlich 120 Stunden.
    (2) Aufgrund eines Beschlusses des Sejms sp?testens 120 Stunden vor Wahlbeginn sind Ausnahmen von Absatz 1 zul?ssig. Die Dauer des Wahlgangs darf dabei 48 Stunden nicht unterschreiten.


    IV. Wahl des Sejms
    ? 9
    Der Sejm der Republik Wislanien wird von den Wahlberechtigten nach den Grunds?tzen der Verh?ltniswahl mit freien Listen gew?hlt.

    ? 10
    (1) Die Teilnahme an den Wahlen zum Sejm steht grunds?tzlich allen Parteien, W?hlervereinigungen und Einzelkandidaten offen.
    (2) Parteien und W?hlervereinigungen steht es frei einen gemeinsamen Wahlvorschlag einzureichen (Wahlb?ndnis).

    ? 11
    Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag sp?testens 12 Stunden vor Wahlbeginn beim Wahlleiter eingereicht und au?erdem vom Wahlvorschlagstr?ger ?ffentlich bekannt gemacht werden.

    ? 12
    (1) Ein g?ltiger Wahlvorschlag muss mindestens eine Person umfassen, die das passive Wahlrecht besitzt.
    (2) Der Wahlvorschlag muss nach demokratischen Grunds?tzen zustande gekommen sein.

    ? 13
    (1) Jeder, der das passive Wahlrecht besitzt darf auf einem Wahlvorschlag kandidieren, unabh?ngig davon, ob er dem Wahlvorschlagstr?ger angeh?rt.
    (2) Kein Kandidat darf auf mehreren Wahlvorschl?gen gleichzeitig verzeichnet sein.
    (3) Ist ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschl?gen verzeichnet, verbleibt er auf demjenigen, der zuerst beim Wahlleiter eingereicht wurde und ist von allen anderen zu streichen.

    ? 14
    (1) Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschl?ge in der folgenden Reihenfolge:
    1. Parteien, W?hlergruppen und Einzelkandidaten, die im Sejm vertreten sind nach der bei der vorangehenden Wahl zum Sejm erreichten Stimmenanzahl, bei Stimmengleichheit nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
    2. Sonstige Wahlvorschl?ge nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung
    (2) Jeder Wahlvorschlag ist mit Bezeichnung und Kurzbezeichnung, jeder Kandidat mit vollem Namen aufzuf?hren.

    ? 15
    (1) Jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen abgeben, wie die gesamte Zahl der kandidierenden Personen.
    (2) Diese Stimmen darf er beliebig auf alle Kandidaten verteilen:
    1. Er darf beliebig viele Stimmen an einen Kandidaten vergeben (kumulieren).
    2. Er darf seine Stimmen sowohl an mehrere Kandidaten auf einer Liste, als auch auf Kandidaten verschiedener Listen vergeben (panaschieren).
    3. Er muss nicht alle Stimmen verteilen.

    ? 16
    Nach Beendigung der Wahl ist die Zahl der g?ltigen abgegebenen Stimmen, die Zahl der auf die jeweiligen Wahlvorschl?ge entfallenden Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen durch den Wahlleiter festzustellen und bekannt zu geben.

    ? 17
    (1) Die gew?hlten Abgeordneten bekunden durch Ablegung des folgenden Eides im Plenum des Sejms die Annahme ihrer Wahl:

    ?Ich schw?re, nach den Grunds?tzen unserer Verfassung die Republik Wislanien, der ich als rechtm??iger Staatsb?rger angeh?re, mit meinen F?higkeiten zu dienen, sie zu unterst?tzen und sie zu f?rdern und sie vor inneren und ?u?eren Feinden zu besch?tzen.?

    (2) Dem Eid kann ein beliebiges religi?ses Bekenntnis angef?gt werden.
    (2) Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn der Gew?hlte im Plenum des Sejms eine Verzichtserkl?rung abgibt, sowie bei Nichtleistung des Eides binnen 168 Stunden nach Aufruf zur Eidesleistung durch den Prezydent.
    (3) Im Falle der Nichtannahme der Wahl oder eines Mandatsverlustes nach ?18 zieht der Kandidat mit den n?chst meisten Stimmen auf dem jeweiligen Wahlvorschlag an seiner Stelle in den Sejm ein.
    (4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder ?verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagstr?ger per demokratische Wahl durch seine Mitglieder einen Nachr?cker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den vorgeschriebenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagstr?ger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so bleibt das Mandat f?r den Rest der Legislaturperiode unbesetzt

    ? 18
    Ein Abgeordneter des Sejms verliert sein Mandat durch:
    1. Verzicht oder Mandatsniederlegung
    2. Tod
    3. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das oberste Gericht
    4. Verlust des passiven Wahlrechts
    5. Verlust der Staatsb?rgerschaft.

    ? 19
    Mitgliedern der Regierung ist es freigestellt f?r die Dauer ihres Amtes ihr Parlamentsmandat ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach ? 17 Absatz 3 und 4 bestimmter Nachr?cker bis zur Erledigung des Amtes in der Regierung oder jederzeitigen Widerruf des urspr?nglichen Mandatsinhabers das Mandat wahr.

    ? 20
    Wird eine Partei oder ein Wahlvorschlag durch das oberste Gericht f?r verfassungswidrig erkl?rt, so verlieren ihre Abgeordneten ihre Mandate. Diese bleiben f?r den Rest der laufenden Legislaturperiode unbesetzt.


    V. Wahl des Prezydent

    ? 21
    Der Prezydent der Republik Wislanien wird gem?? den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.

    ? 22
    Als Prezydent w?hlbar ist jeder Einwohner der Republik Wislanien, der das passive Wahlrecht besitzt.

    ? 23
    Kandidaturen f?r das Amt des Prezydent sind dem Wahlleiter mindestens 240 Stunden vor Wahlbeginn ?ffentlich anzuzeigen.

    ? 28
    Gew?hlt ist, wer mehr als 50 Prozent der g?ltigen Stimmen erreicht.

    ? 29
    Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuf?hren. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der g?ltigen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet sp?testens nach 504 Stunden eine erneute Wahl des Prezydent statt.
    ? 30
    Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach 168 Stunden ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gew?hlt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

    ? 31
    Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zur?ck, so r?ckt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die n?chsth?here Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.

    VII. Wahlhandlung

    ? 32
    Der Wahlleiter hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verf?gung zu stellen.

    ? 33
    (1) Voraussetzung f?r den Beginn der Wahlvorgang ist die eindeutige Identifikation des Wahlberechtigten.
    (2) Der Wahlleiter hat die Identit?t des W?hlers unabh?ngig und losgel?st von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu ?berpr?fen.

    ? 34
    Die g?ltige Stimmabgabe kann durch den Wahlleiter bereits im Laufe des Tages vor dem eigentlichen Wahlbeginn erm?glicht werden.

    ? 35
    Der Stimmzettel ist ung?ltig, wenn der W?hler
    1. bei der Wahl zum Sejm mehr Stimmen abgegeben hat, als m?glich ist
    2. bei der Wahl zum Pr?sidenten mehrere Optionen ausgew?hlt hat oder
    4. keine Option ausgew?hlt hat.

    ? 36
    Jede Wahl und Abstimmung muss die Stimmoption der Enthaltung anbieten. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme, jedoch nicht als g?ltige Stimme im Sinne dieses Gesetzes.

    ? 37
    Bei Eingang mehrerer Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ung?ltig gewertet zu werden.


    VIII. Wahlergebnis

    ? 38
    Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Wahlleiter nach ?berpr?fung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen sp?testens 72 Stunden nach Beendung der Wahl zu verk?nden.

    ? 39
    Gegen das festgestellte Wahlergebnis kann innerhalb von 168 Stunden Einspruch vor dem obersten Gericht eingelegt werden.

    ? 40
    Sollte das oberste Gericht erhebliche M?ngel am Ergebnis oder der Durchf?hrung der Wahl nach Paragraph 2 dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen der Republik Wislanien feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Die Wahl muss innerhalb von 504 Stunden wiederholt werden.

    ? 41
    Ebenso finden Neuwahlen nach sp?testens 504 Stunden statt, falls das Wahlergebnis aufgrund technischen Versagens nicht oder nicht vollst?ndig festgestellt werden kann.


    XI. Schlussbestimmungen

    ? 42
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verk?ndung in Kraft.

__________________
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13.08.2007 21:48 Aleksander Borowski ist offline Homepage von Aleksander Borowski Beiträge von Aleksander Borowski suchen Nehmen Sie Aleksander Borowski in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Original von Aleksander Borowski
 
    Besetzung der Staatsanwaltschaft
    Zur Vertretung des Staates Wislanien in allen Rechtsstreitigkeiten wird Wladimir Marek Starowicz benannt.


Wird f?r ung?ltig erkl?rt.

__________________
Dr. iur. Aleksander Borowski
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14.08.2007 19:06 Aleksander Borowski ist offline Homepage von Aleksander Borowski Beiträge von Aleksander Borowski suchen Nehmen Sie Aleksander Borowski in Ihre Freundesliste auf
 
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