Abstimmung A-2007/06/0003 | Versammlungsgesetz |
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Versammlungsgesetz (VersG)
? 1 Freiheit der Versammlung
(1) Jedermann hat das Recht, ?ffentliche Versammlungen und Aufz?ge
zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
? 2 Anmeldepflicht
(1) Versammlungen unter freiem Himmel auf ?ffentlichem Grund m?ssen bei der Genehmigungsbeh?rde mindestens 72 Stunden vor Versammlungsbeginn unter Angabe des Versammlungsgegenstandes angemeldet werden. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen kirchlicher und staatlicher Organe, sofern sie keinen politischen Hintergrund haben, sowie Versammlungen von weniger als zehn Personen, sofern keine Beeintr?chtigung des ?ffentlichen Lebens zu erwarten ist.
(2) In der Anmeldung muss ein Versammlungsleiter benannt werden. Der Versammlungsleiter haftet f?r entstehende Sch?den.
(3) Genehmigungsbeh?rde ist das Innenministerium mit seinen Au?enabteilungen in den zust?ndigen St?dten.
(4) Dem Antrag auf Genehmigung sind beizuf?gen:
1. Angaben ?ber Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer der Versammlung, bei Aufz?gen zus?tzlich eine genaue Angabe des Marschweges
2. Angaben ?ber die voraussichtliche Teilnehmerzahl,
3. Angaben ?ber getroffenen Ma?nahmen; werden Ordner eingesetzt, m?ssen diese namentlich gemeldet werden.
(5) Vor der Genehmigung sind die betroffenen Gemeinden zu h?ren, ihre Meinung ist bei der Entscheidung zu ber?cksichtigen.
(6) Versammlungen sind nicht zu genehmigen, wenn sie von Personen, die das Versammlungsrecht verwirkt haben oder von Gruppierungen die von einem Gericht oder durch ein Gesetz verboten wurden, abgehalten oder veranstalte werden sollen.
? 3 Versammlungsleiter
Der Versammlungsleiter hat f?r die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung w?hrend der Versammlung zu sorgen. Alle Teilnehmer an der Versammlung m?ssen den Anweisungen des Versammlungsleiters und seiner Beauftragten unverz?glich Folge leisten. Die Polizeibeh?rde und das Innenministerium k?nnen dem Veranstaltungsleiter Anweisungen erteilen, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dienen.
? 5 Gef?hrdung der ?ffentlichen Sicherheit und Ordnung
(1) Sieht die Genehmigungsbeh?rde die ?ffentliche Sicherheit und Ordnung bereits im Vorfeld der Versammlung gef?hrdet, kann es die Versammlung untersagen oder Auflagen anordnen. Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbeh?rde ist das Rechtsmittel des Widerspruches an ein entsprechendes Gericht zul?ssig.
(2) Bestehen aufgrund eines besonderen Ereignisses Bedenken zu Versammlungen allgemein, kann das Innenministerium die Durchf?hrung von Versammlungen und Aufz?gen in einem bestimmten Gebiet g?nzlich untersagen. Dabei darf die Zeitdauer des allgemeinen Versammlungsverbotes zwei Wochen nicht ?berschreiten.
? 6 Polizeiliche Aufl?sung einer Versammlung
(1) Die Polizei kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes aufl?sen, wenn
1. die Versammlung einen gewaltt?tigen oder aufr?hrerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr f?r Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
2. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenst?nde im Sinne von ? 9 (1) mit sich f?hren, nicht sofort ausschlie?t und f?r die Durchf?hrung des Ausschlusses sorgt,
3. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze versto?en wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverz?glich unterbindet.
Die Aufl?sung ist nur zul?ssig, wenn andere polizeiliche Ma?nahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung f?r aufgel?st erkl?rt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
? 7 Ausschlie?ung von Teilnehmern
(1) Der Leiter und die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gr?blich st?ren, von der Versammlung ausschlie?en.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
? 8 Polizeibeamte in Versammlungen
Werden Polizeibeamte in eine ?ffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben und m?ssen eine Kennzeichnung tragen, die eine eindeutige Identifizierung m?glich macht. Es muss ihnen ein angemessener Platz einger?umt werden.
? 9 Unmittelbarer Zwang
Werden Anweisungen der Genehmigungsbeh?rden nicht befolgt, kann durch die entsprechende Ordnungsbeh?rden ein Zwang ausge?bt werden.
? 10 Vermummungs- und Bewaffnungsverbot
(1) Ma?nahmen welche
1. geeignet sind Ma?nahmen des unmittelbaren Zwanges abzuwehren, zu vermindern oder unm?glich zu machen oder
2. ausschlie?lich der Verhinderung der Feststellung der Identit?t dienen,
sind unzul?ssig.
(2) Bei Versammlungen jeder Art d?rfen keine Waffen mitgef?hrt werden.
? 11 Nichtbefolgen der Vorschriften
Werden die Vorschriften dieses Gesetzes nicht befolgt, ist die Genehmigungsstelle dazu verpflichtet, die Versammlung umgehend aufzul?sen.
? 12 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft. |
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Bitte stimmen Sie mit Mandatsangaben mit Tak, Nie oder Wstrzymano ab.
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