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Herta Wieczorek
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Antr?ge an das Prezydium Sejmu Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

 
    Prezydium Sejmu
    - Antr?ge -

    Gesch?ftsordnungsm??ige Antr?ge bitten in diesem Raum beantragen.


    gez.,

    Das PREZYDIUM SEJMU

18.06.2007 15:07
Krzysztof Kieslanski
Gosc (Besucher)




Dabei seit: 28.05.2007
Beiträge: 377

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Ich bitte ums Wort f?r eine Regierungserkl?rung.

__________________
Krzystof Kieslanski

18.06.2007 19:59 Krzysztof Kieslanski ist offline Email an Krzysztof Kieslanski senden Beiträge von Krzysztof Kieslanski suchen Nehmen Sie Krzysztof Kieslanski in Ihre Freundesliste auf Füge Krzysztof Kieslanski in deine Contact-Liste ein
Herta Wieczorek
Gast


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Stattgegeben.

19.06.2007 11:43
Aleksander Borowski Aleksander Borowski ist männlich
Prezydent a.D. - im Exil




Dabei seit: 26.05.2007
Beiträge: 525

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Das Prezidium Republikanski beantragt Aussprache ?ber folgende Verordnung:

 
    Dekret o Biuro Ochronny
    - Verordnung ?ber das Sicherheitsb?ro -

    ?1 - Das Sicherheitsb?ro
    (1) Das Sicherheitsb?ro ist der Personenschutz des Prezydent und des Prezydium Republikanski.
    (2) Es wird als Sondereinheit der Armia Wislanski unterstellt.
    (3) Aufgaben sind der physische Schutz des Prezydenten, der G?ste des Prezydenten und sonstige vom Prezydent zum Schutze beauftragte Personen.
    (4) Ausserdem agiert das Sicherheitsb?ro international um vorab Informationen ?ber Gegebenheiten, Situationen und sonstigem zu sammeln.
    (5) Im Zuge der Aufgabenbew?ltigung k?nnen bewaffnete Einheiten gebildet werden.

    ?2 - Zusammensetzung
    Das B?ro setzt sich aus dem befehlshabenden Offizier, dem Prezydenten und weiteren von Prezydent bestimmte Personen zusammen.

    ?3 - Unverletzlichkeit
    Das B?ro genie?t Immunit?t und ist dem Sejm keine Rechenschaft schuldig, nur dem Prezydenten.
    Der Ministerrat kann nicht-?ffentlich Stellungnahmen fordern.

    ?4 - Schlussbestimmungen
    Die Verordnung tritt am Tage der Verk?ndung in Kraft.

Gleichzeitig beantragen wir formal Rederecht f?r Prezydent Borowski.

__________________
Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.


[Infos ?ber mich]

19.06.2007 15:08 Aleksander Borowski ist offline Homepage von Aleksander Borowski Beiträge von Aleksander Borowski suchen Nehmen Sie Aleksander Borowski in Ihre Freundesliste auf
Herta Wieczorek
Gast


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Genehmigt.

19.06.2007 15:16
Krzysztof Kieslanski
Gosc (Besucher)




Dabei seit: 28.05.2007
Beiträge: 377

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Die Regierung beantragt:

Zitat:
Versammlungsgesetz (VersG)


? 1 Freiheit der Versammlung

(1) Jedermann hat das Recht, ?ffentliche Versammlungen und Aufz?ge
zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

? 2 Anmeldepflicht

(1) Versammlungen unter freiem Himmel auf ?ffentlichem Grund m?ssen bei der Genehmigungsbeh?rde mindestens 72 Stunden vor Versammlungsbeginn unter Angabe des Versammlungsgegenstandes angemeldet werden. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen kirchlicher und staatlicher Organe, sofern sie keinen politischen Hintergrund haben, sowie Versammlungen von weniger als zehn Personen, sofern keine Beeintr?chtigung des ?ffentlichen Lebens zu erwarten ist.

(2) In der Anmeldung muss ein Versammlungsleiter benannt werden. Der Versammlungsleiter haftet f?r entstehende Sch?den.

(3) Genehmigungsbeh?rde ist das Innenministerium mit seinen Au?enabteilungen in den zust?ndigen St?dten.

(4) Dem Antrag auf Genehmigung sind beizuf?gen:
1. Angaben ?ber Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer der Versammlung, bei Aufz?gen zus?tzlich eine genaue Angabe des Marschweges
2. Angaben ?ber die voraussichtliche Teilnehmerzahl,
3. Angaben ?ber getroffenen Ma?nahmen; werden Ordner eingesetzt, m?ssen diese namentlich gemeldet werden.

(5) Vor der Genehmigung sind die betroffenen Gemeinden zu h?ren, ihre Meinung ist bei der Entscheidung zu ber?cksichtigen.

(6) Versammlungen sind nicht zu genehmigen, wenn sie von Personen, die das Versammlungsrecht verwirkt haben oder von Gruppierungen die von einem Gericht oder durch ein Gesetz verboten wurden, abgehalten oder veranstalte werden sollen.

? 3 Versammlungsleiter

Der Versammlungsleiter hat f?r die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung w?hrend der Versammlung zu sorgen. Alle Teilnehmer an der Versammlung m?ssen den Anweisungen des Versammlungsleiters und seiner Beauftragten unverz?glich Folge leisten. Die Polizeibeh?rde und das Innenministerium k?nnen dem Veranstaltungsleiter Anweisungen erteilen, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dienen.

? 5 Gef?hrdung der ?ffentlichen Sicherheit und Ordnung

(1) Sieht die Genehmigungsbeh?rde die ?ffentliche Sicherheit und Ordnung bereits im Vorfeld der Versammlung gef?hrdet, kann es die Versammlung untersagen oder Auflagen anordnen. Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbeh?rde ist das Rechtsmittel des Widerspruches an ein entsprechendes Gericht zul?ssig.
(2) Bestehen aufgrund eines besonderen Ereignisses Bedenken zu Versammlungen allgemein, kann das Innenministerium die Durchf?hrung von Versammlungen und Aufz?gen in einem bestimmten Gebiet g?nzlich untersagen. Dabei darf die Zeitdauer des allgemeinen Versammlungsverbotes zwei Wochen nicht ?berschreiten.

? 6 Polizeiliche Aufl?sung einer Versammlung

(1) Die Polizei kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes aufl?sen, wenn

1. die Versammlung einen gewaltt?tigen oder aufr?hrerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr f?r Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,

2. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenst?nde im Sinne von ? 9 (1) mit sich f?hren, nicht sofort ausschlie?t und f?r die Durchf?hrung des Ausschlusses sorgt,

3. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze versto?en wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverz?glich unterbindet.

Die Aufl?sung ist nur zul?ssig, wenn andere polizeiliche Ma?nahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.

(2) Sobald eine Versammlung f?r aufgel?st erkl?rt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

? 7 Ausschlie?ung von Teilnehmern

(1) Der Leiter und die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gr?blich st?ren, von der Versammlung ausschlie?en.

(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.

? 8 Polizeibeamte in Versammlungen

Werden Polizeibeamte in eine ?ffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben und m?ssen eine Kennzeichnung tragen, die eine eindeutige Identifizierung m?glich macht. Es muss ihnen ein angemessener Platz einger?umt werden.

? 9 Unmittelbarer Zwang

Werden Anweisungen der Genehmigungsbeh?rden nicht befolgt, kann durch die entsprechende Ordnungsbeh?rden ein Zwang ausge?bt werden.

? 10 Vermummungs- und Bewaffnungsverbot

(1) Ma?nahmen welche
1. geeignet sind Ma?nahmen des unmittelbaren Zwanges abzuwehren, zu vermindern oder unm?glich zu machen oder
2. ausschlie?lich der Verhinderung der Feststellung der Identit?t dienen,
sind unzul?ssig.

(2) Bei Versammlungen jeder Art d?rfen keine Waffen mitgef?hrt werden.


? 11 Nichtbefolgen der Vorschriften

Werden die Vorschriften dieses Gesetzes nicht befolgt, ist die Genehmigungsstelle dazu verpflichtet, die Versammlung umgehend aufzul?sen.


? 12 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft.

__________________
Krzystof Kieslanski

22.06.2007 15:01 Krzysztof Kieslanski ist offline Email an Krzysztof Kieslanski senden Beiträge von Krzysztof Kieslanski suchen Nehmen Sie Krzysztof Kieslanski in Ihre Freundesliste auf Füge Krzysztof Kieslanski in deine Contact-Liste ein
Herta Wieczorek
Gast


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Zitat:
Original von Krzysztof Kieslanskli
Die Regierung beantragt:
...

In Ordnung.

23.06.2007 17:12
Pawlak Pawlak ist männlich
Gosc (Besucher)




Dabei seit: 28.05.2007
Beiträge: 1004

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Ich bringe f?r die Regierung folgendes Gesetz ein.

 

    Gesetz ?ber die diplomatischen Beziehungen der Republik


    ABSCHNITT EINS: Grundlagen

    ?1: V?lkerrechtliche Anerkennung
    (1) Die Republik kann anderen V?lkerrechtssubjekten jederzeit seine Anerkennung dieses Subjektes als souver?n und legitim aussprechen oder diese Anerkennung widerrufen.
    (2) Die Anerkennung erfolgt auf Entscheidung des Sejms.
    (3) Die Widerrufung der Anerkennung erfolgt auf Vorschlag des Ministerrates oder des Prezydent durch den Sejm.

    ?2: Diplomatische Beziehungen
    (1) Die Republik kann mit jedem V?lkerrechtssubjekt, das gem?? ?1.1 anerkannt wurde, in diplomatische Beziehungen treten oder diese Beziehungen beenden.
    (2) Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen erfolgt auf Entscheidung des f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndigen Ministers unter Zustimmungsvorbehalt des Prezes Rady Ministrow oder des Prezydenten hin.
    (3) Der Abbruch der diplomatischen Beziehungen erfolgt Vorschlag des f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndigen Ministers oder des Prezes Rady Ministrow hin durch Beschluss des Ministerrates oder des Prezydenten.


    ABSCHNITT ZWEI: ?ber das Botschafterwesen

    ?3: Entsendung von Botschaftern
    (1) Der Prezydent kann durch Beschluss jederzeit Botschafter in Staaten, mit denen die Republik in diplomatischen Beziehungen steht, und zu internationalen Organisationen, bei welchen die Republik Mitglied ist, entsenden sowie diese auch wieder abberufen.
    (2) Botschafter sind durch den Prezydenten zu ernennen.
    (3) Botschafter der Republik in einem Staat haben die Aufgabe, dem Prezydenten und dem f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndigen Minister regelm??ig ?ber relevante Geschehnisse in dem Staat zu informieren, in den sie entsandt wurden. Der Prezydent und der f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndige Minister kann von ihnen zus?tzlich Berichte und Informationen zu besonderen Fragestellungen einfordern.
    (4) Botschafter der Republik in einem Staat repr?sentieren dieses, in den sie entsandt wurden. Es ist ihre Pflicht, das Ansehen der Republik zu bef?rdern und auf Anweisung des Prezydenten oder des f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndigen Ministers besondere Botschaften oder Informationen an die Regierungen oder die ?ffentlichkeit ihres Gastlandes zu ?bermitteln.
    (5) Botschafter der Republik bei internationalen Organisationen sind in Vertretung des zust?ndigen Minister und des Ministerrates mit der Wahrnehmung der Rechte und der Vertretung des Interessen der Republik bei der jeweiligen internationalen Organisation beauftragt. Der Botschafter hat seine Entscheidungen und Handlungen stets mit dem zust?ndigen Reichsminister und der K?nigliche Regierung abzustimmen und explizite Weisungen der Regierung insbesondere bei schwerwiegenden Entscheidungen sowie bei Entscheidungen, welche sich direkt auf die Republik auswirken, einzuholen.
    (6) Alle Botschafter unterliegen weiterhin im Allgemeinen wie im Einzelfalle dem Weisungsrecht des Prezydenten.

    ?4: Der Korpus dyplomatyczny
    (1) Die Botschafter der Republik in anderen Staaten bilden gemeinsam den Korpus dyplomatyczny. Ihm sitzt in gesch?ftsf?hrender Funktion der f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndige Ministers vor. Der Prezydent ist dar?ber hinaus ebenfalls Mitglied des Korpus dyplomatyczny
    (2) Der Korpus dyplomatyczny ist f?r die Koordination der Botschaftsarbeit und die Aufbewahrung der Botschaftsakten zust?ndig. Seine Akten und internen Vorg?nge stehen unter Geheimhaltung.
    (3) Im Korpus dyplomatyczny findet die zentrale Koordinierung der aussenpolitischen Kr?fte der Republik statt.

    ?5: Botschafter fremder Nationen
    (1) Fremde Nationen, mit denen die Republik diplomatische Beziehungen unterh?lt, k?nnen auf Wunsch einen Botschafter in die Republik entsenden.
    (2) Die Akkreditierung des Botschafters ist beim Prezydenten zu beantragen, welcher ?ber den Antrag entscheidet. Gibt der Prezydent dem Antrag statt, so ist der Botschafter durch ihn formell zu akkreditieren.
    (3) Die Akkreditierung kann unter Angabe von Gr?nden verweigert werden.

    ?6: Diplomatische Immunit?t; Exterritorialit?t
    (1) Akkreditierte Botschafter fremder Nationen genie?en diplomatische Immunit?t. Sie d?rfen durch die Beh?rden der Republik nicht rechtlich belangt oder festgehalten werden.
    (2) Der Ministerrat stellt jedem akkreditierten Botschafter f?r seine Amtsaus?bung ein angemessenes Botschaftsgeb?ude zur Verf?gung, welches als Residenz des Botschafters fungiert. Das Botschaftsgeb?ude genie?t exterritorialen Status und darf durch die Beh?rden der Republik nicht rechtlich belangt werden. Eine polizeiliche Durchsuchung ist nur nach Genehmigung des betreffenden Botschafters zul?ssig, welcher auf dem Botschaftsgel?nde das Hausrecht aus?bt. Das Botschaftsgel?nde unterliegt im ?brigem dem Recht des Heimatlandes des Botschafters.
    (3) Staatsoberh?upter und Regierungsmitglieder fremder Nationen genie?en, so sie sich auf Staatsbesuch in der Republik aufhalten, auf Dauer ihres Aufenthaltes als Staatsg?ste diplomatische Immunit?t.

    ?7: Ausweisung von Botschaftern
    (1) Der Prezydent kann Botschafter fremder Nationen nach Zustimmung des Ministerrates unter Angabe von Gr?nden ausweisen und ihre Akkreditierung widerrufen.
    (2) Die Ausweisung ist dem Botschafter sowie seiner Regierung mindestens 24 Stunden vor ihrem Vollzug schriftlich mitzuteilen.
    (3) Mit der Ausweisung des Botschafters verliert das Botschaftsgel?nde seinen exterritorialen Status. Der Ministerrat hat f?r den unbeschadeten Abtransport s?mtlicher Akten der Botschaft und sonstiger, durch den Botschafter mitgebrachter Utensilien durch die Regierung des ausgewiesenen Botschafters zu garantieren.


    ABSCHNITT DREI: ?ber Sanktionen

    ?8: Verh?ngung von Sanktionen
    (1) Der Prezydent kann zeitliche befristete oder unbefristete Sanktionen gegen andere V?lkerrechtssubjekte verh?ngen.
    (2) Die Verh?ngung von Sanktionen hat durch Beschluss des Prezydenten zu erfolgen, welcher durch den ihn auszufertigen und zu unterzeichnen ist.
    (3) Der Sejm ist ?ber die Verh?ngung von Sanktionen unverz?glich zu unterrichten. Er kann den entsprechende Beschluss des Prezydenten mit der Mehrheit ihrer Stimmen aufheben.

    ?9: Arten von Sanktionen
    (1) Der Prezydent kann einzelne Personen oder ganze Personengruppen, welche dem zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjekt zugeh?rig sind, zur persona non grata erkl?ren. Die betroffenen Personen oder Angeh?rigen der betroffenen Gruppen sind unverz?glich in Gewahrsam zu nehmen und nach M?glichkeit auszuweisen. Ihre Einreise in die Republik ist fortan untersagt und darf durch die f?r den Grenzschutz zust?ndigen Beh?rden mit allen Mitteln unterbunden werden. ?berschreiten sie dennoch die Grenzen der Republik, so sind sie auf unbefristete Zeit in Gewahrsam zu nehmen oder erneut auszuweisen.
    (2) Der Prezydent kann die Bankkonten, Immobilien und sonstigen Verm?genswerte von Personen, Gruppen, Beh?rden oder sonstigen Institutionen, welche dem zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjekt zugeh?rig sind, einfrieren und beschlagnahmen.
    (3) Der Prezydent kann die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik und dem zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjekt teilweise oder vollst?ndig untersagen, insbesondere was die Ein- oder Ausfuhr bestimmter oder aller Waren und G?ter anbelangt, sowie die ?bertragung und Transferierung von Finanzmitteln und sonstigen Verm?genswerten.
    (4) Der Prezydent kann die Kooperation und den Kontakt zwischen Personen mit Wohn- oder Gesch?ftssitz im K?nigreich, sowie Gruppierungen, Organisationen, Beh?rden oder sonstigen Institutionen des K?nigreiches auf der einen Seite und Personen, Gruppierungen, Organisationen, Beh?rden oder sonstigen Institutionen des zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjektes auf der anderen Seite untersagen und unterbinden.
    (5) Die Regierung kann Organisationen und sonstige Institutionen des zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjektes in der Republik aufl?sen und verbieten.

    ABSCHNITT VIER: Sonstiges

    ?10. Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft.




Ich beantrage Aussprache im Namen des Ministerrates.

__________________
Dr. Andrzej Pawlak

Moja Polska

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Pawlak am 24.06.2007 00:03.

24.06.2007 00:02 Pawlak ist offline Beiträge von Pawlak suchen Nehmen Sie Pawlak in Ihre Freundesliste auf Füge Pawlak in deine Contact-Liste ein
Krzysztof Kieslanski
Gosc (Besucher)




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Ich bitte um eine Aussprache zum Thema Sebulon und Antisemitismus.

__________________
Krzystof Kieslanski

25.06.2007 13:37 Krzysztof Kieslanski ist offline Email an Krzysztof Kieslanski senden Beiträge von Krzysztof Kieslanski suchen Nehmen Sie Krzysztof Kieslanski in Ihre Freundesliste auf Füge Krzysztof Kieslanski in deine Contact-Liste ein
Aleksander Borowski Aleksander Borowski ist männlich
Prezydent a.D. - im Exil




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Zitat:
Original von Krzysztof Kieslanskli
Ich bitte um eine Aussprache zum Thema Sebulon und Antisemitismus.

Pani Marszalek Sejmu, ich erbitte Rederecht f?r diese Aussprache.

__________________
Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.


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27.06.2007 15:03 Aleksander Borowski ist offline Homepage von Aleksander Borowski Beiträge von Aleksander Borowski suchen Nehmen Sie Aleksander Borowski in Ihre Freundesliste auf
Pawlak Pawlak ist männlich
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Ich bitte um Aussprache zum Thema "Rusanien".

__________________
Dr. Andrzej Pawlak

Moja Polska

27.06.2007 23:28 Pawlak ist offline Beiträge von Pawlak suchen Nehmen Sie Pawlak in Ihre Freundesliste auf Füge Pawlak in deine Contact-Liste ein
Herta Wieczorek
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Beides genehmigt.

27.06.2007 23:56
Pawlak Pawlak ist männlich
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Die Fraktion der NO beantrage hiermit die Anerkennung der folgenden Staaten als V?lkerrechtssubjekt nach ?1 Diplomatiegesetz der Republik Wislanien:

- Medinat Zevulun (Sebulon)

- Republik Rusanien

- Demokratische Union

- Sozialistische Repbulik Caskar

- Repbulik Severanien

- Republik Kaysteran



 
    ?1: V?lkerrechtliche Anerkennung
    (1) Die Republik kann anderen V?lkerrechtssubjekten jederzeit seine Anerkennung dieses Subjektes als souver?n und legitim aussprechen oder diese Anerkennung widerrufen.
    (2) Die Anerkennung erfolgt auf Entscheidung des Sejms.
    (3) Die Widerrufung der Anerkennung erfolgt auf Vorschlag des Ministerrates oder des Prezydent durch den Sejm.


Hinzu erbitten wir Aussprache hierzu.

__________________
Dr. Andrzej Pawlak

Moja Polska

28.06.2007 19:41 Pawlak ist offline Beiträge von Pawlak suchen Nehmen Sie Pawlak in Ihre Freundesliste auf Füge Pawlak in deine Contact-Liste ein
Ewa Grinberg Ewa Grinberg ist weiblich
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Die Fraktion der SPW beantragt die Aussprache ?ber folgenden Gesetzentwurf:

Zitat:
Minderheitenschutzgesetz

Artikel 1 ? Definition

(1) Eine Minderheit im Sinne dieses Gesetzes ist eine demographische Gruppe auf dem Hoheitsgebiet der Republik Wislanien, die sich durch bestimmte personale Merkmale von der Bev?lkerungsmehrheit unterscheidet.
(2) Eine Minderheit in diesem Sinne muss spezielle ethnische, kulturelle oder sprachliche Charakteristika aufweisen.

Artikel 2 ? Anerkennung

Unter der Voraussetzung mindestens eines Merkmals in Artikel 1 (2) dieses Gesetzes wird eine Minderheit auf Antrag der sich als Minderheit definierenden Gruppe vom f?r Inneres zust?ndigen Minister anerkannt.

Artikel 3 ? Minderheitenrechte

(1) Der Gebrauch der jeweiligen Muttersprache der anerkannten Minderheit ist sowohl im privaten als auch im ?ffentlichen Bereich erlaubt.
(2) In Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 10 v.H. Angeh?rigen einer anerkannten Minderheit ist die jeweilige Muttersprache gleichberechtigte Amtssprache.
(3) In Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 10 v.H. Angeh?rigen einer anerkannten Minderheit ist die jeweilige Muttersprache auch auf Ortstafeln und anderer ?ffentlicher Beschilderung anzuzeigen.
(4) Der Staat f?rdert die Errichtung und den Erhalt von Bildungseinrichtungen jedweder Art mit Fokus auf anerkannte Minderheiten.
(5) Der Staat f?rdert die kulturelle Arbeit anerkannter Minderheiten mit ausreichenden finanziellen Mitteln.

Artikel 4 ? Diskriminierungsverbot

(1) Niemand darf aufgrund der Zugeh?rigkeit zu einer anerkannten Minderheit im privaten oder ?ffentlichen Bereich staatlicher Diskriminierung ausgesetzt sein.
(2) Die Beleidigung, rassistische oder andere abwertende ?u?erungen gegen?ber Angeh?rigen einer anerkannten Minderheit kann zur Anzeige gebracht werden und wird mit Freiheitsentzug bis zu 20 Tagen oder einer ad?quaten Geldbu?e bestraft.

Artikel 5 ? Schlussbestimmungen

Das Gesetz tritt mit seiner Verk?ndung in Kraft.

__________________
Ewa Grinberg
Platforma Demokratyczna

02.07.2007 09:48 Ewa Grinberg ist offline Email an Ewa Grinberg senden Beiträge von Ewa Grinberg suchen Nehmen Sie Ewa Grinberg in Ihre Freundesliste auf
Krzysztof Borodziej Krzysztof Borodziej ist männlich
Prezes Rady Ministr?w




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Pani Marszalek Sejmu verwirrt

__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)

03.07.2007 15:35 Krzysztof Borodziej ist offline Email an Krzysztof Borodziej senden Beiträge von Krzysztof Borodziej suchen Nehmen Sie Krzysztof Borodziej in Ihre Freundesliste auf
Aleksander Borowski Aleksander Borowski ist männlich
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Pan Petrulis, ich glaube, Sie m?ssen einspringen. Augenzwinkern

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Dr. iur. Aleksander Borowski
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03.07.2007 19:26 Aleksander Borowski ist offline Homepage von Aleksander Borowski Beiträge von Aleksander Borowski suchen Nehmen Sie Aleksander Borowski in Ihre Freundesliste auf
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Sehr gern

__________________
David Petrulis
Seimas -Abgeordneter aus dem stolzen Raklaska

03.07.2007 21:54 David Petrulis ist offline Email an David Petrulis senden Beiträge von David Petrulis suchen Nehmen Sie David Petrulis in Ihre Freundesliste auf Füge David Petrulis in deine Contact-Liste ein
Krzysztof Borodziej Krzysztof Borodziej ist männlich
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Zitat:
Original von David Petrulis
Sehr gern

Pan Marszalek Sejmu
SimOff:
Wie spricht man den Stellvertreter an? verwirrt

Ich w?rde sie dann bitten den Antrag von Pan Pawlak auch zu bearbeiten.

__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)

03.07.2007 22:15 Krzysztof Borodziej ist offline Email an Krzysztof Borodziej senden Beiträge von Krzysztof Borodziej suchen Nehmen Sie Krzysztof Borodziej in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Original von Krzysztof Borodziej
Zitat:
Original von David Petrulis
Sehr gern

Pan Marszalek Sejmu
SimOff:
Wie spricht man den Stellvertreter an? verwirrt

Ich w?rde sie dann bitten den Antrag von Pan Pawlak auch zu bearbeiten.

SimOff:
Zitat: "... , so spricht er den Stellvertrentenden Marschall mit "Pan Zastepca" an."

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Selbstverst?ndlich, verzeihen Sie, pan Borodziej

__________________
David Petrulis
Seimas -Abgeordneter aus dem stolzen Raklaska

04.07.2007 19:23 David Petrulis ist offline Email an David Petrulis senden Beiträge von David Petrulis suchen Nehmen Sie David Petrulis in Ihre Freundesliste auf Füge David Petrulis in deine Contact-Liste ein
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Das Innenministerium beantragt eine Aussprache zum Justizwesen.

__________________
Krzystof Kieslanski

05.07.2007 21:20 Krzysztof Kieslanski ist offline Email an Krzysztof Kieslanski senden Beiträge von Krzysztof Kieslanski suchen Nehmen Sie Krzysztof Kieslanski in Ihre Freundesliste auf Füge Krzysztof Kieslanski in deine Contact-Liste ein
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Das Innenministerium beantragt:

Zitat:
Gesetz ?ber die Staatsb?rgerschaft der Rzeczpospolita Wislania
StbsG

?1 Grunds?tzliches
(1) B?rger der Rzeczpospolita Wislania im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania besitzt.
(2) Ausl?nder im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht ?ber die Staatsb?rgerschaft der Rzeczpospolita Wislania verf?gt.
(3) Staatsb?rger der Rzeczpospolita Wislania k?nnen nur nat?rliche Personen werden.

?2 Amt f?r Einwohnermeldeangelegenheiten (AfE)
(1) Das Amt f?r Einwohnermeldeangelegenheiten, im folgenden AfE genannt, verwaltet die Daten von Staatsb?rgern der Rzeczpospolita Wislania und f?hrt die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen aus. Es untersteht dem f?r Inneres zust?ndigen Ministerium.
(2) Das AfE f?hrt ein st?ndiges Verzeichnis ?ber die Staatsb?rger der Rzeczpospolita Wislania.

?3 Erwerb der Staatsangeh?rigkeit
Die Staatsangeh?rigkeit wird erworben
1. durch Geburt;
2. f?r einen Ausl?nder durch Einb?rgerung oder
3. wenn der Lebenspartner ?ber die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania verf?gt.

?4 Erwerb durch Geburt
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania, wenn mindestens ein Elternteil die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania besitzt.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines B?rgers der Rzeczpospolita Wislania.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausl?ndischer Eltern die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania, wenn mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtm??ig seinen gew?hnlichen Aufenthalt im Inland hat.

?5 Erwerb durch Einb?rgerung
(1) Ein Ausl?nder kann auf seinen Antrag eingeb?rgert werden, wenn er
1. geistig handlungsf?hig ist,
2. sich zur Verfassung der Rzeczpospolita Wislania bekennt,
3. nicht bestrebt ist, den Bestand und die Sicherheit der Rzeczpospolita Wislania und ihrer B?rger zu gef?hrden,
4. im Aus- oder Inland keine Vorstrafen besitzt, die j?nger als 6 Monate zum Zeitpunkt des Einb?rgerungsantrages sind
5. dem Ermessen nach in der Lage sein wird, sich und seine Angeh?rigen zu ern?hren
(2) Kann einer der in ?5(1) genannten Punkte nicht erf?llt werden, ist der Einb?rgerungsantrag abzulehnen.


?6 Wirksamkeit der Einb?rgerung
(1) Die Einb?rgerung wird wirksam mit der Aush?ndigung der von der zust?ndigen Beh?rde hier?ber ausgefertigten Urkunde.
(2) Die Einb?rgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Eingeb?rgerten kraft elterlicher Sorge zusteht.

?7 Verlust der Staatsangeh?rigkeit
Die Staatsangeh?rigkeit geht verloren durch
1. Erkl?rung;
2. Verzichtserkl?rung oder
3. Eintritt in die Streitkr?fte oder einem vergleichbaren bewaffneten
Verband eines ausl?ndischen Staates.

?8 Erkl?rung
Ein B?rger der Rzeczpospolita Wislania wird aus seiner Staatsangeh?rigkeit entlassen, wenn er der zust?ndigen Beh?rde die Ausb?rgerung schriftlich mitteilt.

?9 Nichtg?ltigkeit der Entlassung
Die Entlassung durch Erkl?rung darf nicht erteilt werden Beamten, Richtern, Soldaten der Unionsstreitkr?fte und sonstigen Personen, die in einem ?ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh?ltnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverh?ltnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich t?tigen Personen.

?10 Rechtswirksamkeit der Entlassung
(1) Die Entlassung wird wirksam mit der Aush?ndigung einer von der zust?ndigen Beh?rde ausgefertigten Entlassungsurkunde. Die Urkunde wird nicht ausgeh?ndigt an Personen, die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts- oder Polizeibeh?rde angeordnet ist.
(2) Soll sich die Entlassung zugleich auf die Kinder des Antragstellers beziehen, so m?ssen auch diese Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgef?hrt werden.

?11 Verzichtserkl?rung
(1) Ein B?rger der Rzeczpospolita Wislania kann auf seine Staatsangeh?rigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangeh?rigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erkl?ren.
(2) Die Verzichtserkl?rung bedarf der Genehmigung der f?r die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zust?ndigen Beh?rde.
(3) Der Verlust der Staatsangeh?rigkeit tritt ein mit der Aush?ndigung der von der zust?ndigen Beh?rde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

?12 Entlassung und Verzicht bei Minderj?hrigen
Minderj?hrige B?rger der Rzeczpospolita Wislania k?nnen auf eigenen Antrag weder aus Entlassungs- noch aus Verzichtsgr?nden aus der Staatsb?rgerschaft der Rzeczpospolita Wislania entlassen werden.

?13 Verlust der Staatsangeh?rigkeit durch Eintritt in ausl?ndische Streitkr?fte
Ein B?rger der Rzeczpospolita Wislania, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne Zustimmung des f?r Verteidigung zust?ndigen Ministeriums oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkr?fte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausl?ndischen Staates, dessen Staatsangeh?rigkeit er besitzt, eintritt, verliert die Staatsb?rgerschaft der Rzeczpospolita Wislania. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.

?14 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. August 2007 in Kraft.

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Krzystof Kieslanski

06.07.2007 22:28 Krzysztof Kieslanski ist offline Email an Krzysztof Kieslanski senden Beiträge von Krzysztof Kieslanski suchen Nehmen Sie Krzysztof Kieslanski in Ihre Freundesliste auf Füge Krzysztof Kieslanski in deine Contact-Liste ein
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Krzystof Kieslanski

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Herta Wieczorek
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Genehmigt.

13.07.2007 14:08
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Ich beantrage hier Aussprache zum Thema 'Mitgliedschaft im Rat der Nationen'.

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Dr. Andrzej Pawlak

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Der Ministerrat bringt folgenden Vertrag ein.

 
    Konvention ?ber die V?lkerrechtssubjekte


    Konvention ?ber die V?lkerrechtssubjekte

    Pr?ambel
    Die hohen vertragsschlie?enden Parteien,

    EINGEDENK der Tatsache, dass zwischenmenschliche Beziehungen der verschiedensten Arten rechtlicher Regelungen zu ihrer Absicherung bed?rfen, und

    IN ANBETRACHT des ?berw?ltigenden Beitrages, den diese Regeln des Rechtes seit jeher zum Gedeihen der Menschheit leisteten,

    haben beschlossen die Beziehungen, die zwischen ihnen bestehen oder dereinst bestehen werden, auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen, auf dass der diplomatische Verkehr zwischen uns k?nftig nicht mehr durch die Willk?r menschlicher Launen, sondern durch die unbestechliche ?berparteilichkeit des Rechtes gesch?tzt werde,

    und schlie?en aus diesem Grunde die nachstehende ?bereinkunft, welche ein kommendes Recht der V?lker begr?nden soll:

    Art. 1: Allgemeines
    Diese Konvention hat das Ziel, allgemeinverbindliche Regeln f?r V?lkerrechtssubjekte aufzustellen.

    Art. 2: Definition eines V?lkerrechtssubjektes
    V?lkerrechtssubjekte sind K?rperschaften und Institutionen, welche Tr?ger von sich aus dem V?lkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein k?nnen.

    Art. 3: Arten von V?lkerrechtssubjekte
    (1) Es existieren zwei Arten von V?lkerrechtssubjekten.
    (2) Dies sind nat?rliche V?lkerrechtssubjekte sowie abgeleitete V?lkerrechtssubjekte.

    Art. 4: Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte
    (1) Ein nat?rliches V?lkerrechtssubjekt ist ein V?lkerrechtssubjekt, welche seine V?lkerrechtssubjektivit?t von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen V?lkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
    (2) Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte k?nnen staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
    (3) Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Konvention.
    (4) Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind K?rperschaften, welche gem?? der Tradition und in allgemeiner ?bung als V?lkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten sind.

    Art. 5: Staaten
    (1) Staaten m?ssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erf?llen, um als Staaten gem?? dieser Konvention und somit als V?lkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
    (2) Ein Staat muss
    1. ?ber ein Staatsgebiet verf?gen;
    2. ?ber ein Staatsvolk verf?gen;
    3. Staatsgewalt aus?ben k?nnen;
    4. mit anderen V?lkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten k?nnen;
    (3) ?ber ein Staatsgebiet gem?? Absatz 2 Nr. 1 verf?gt ein Staat, wenn er auf der offiziellen Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Staat dauerhaft und endg?ltig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vor?bergehend eingezeichnet ist (Reservierung).
    (4) ?ber ein Staatsvolk gem?? Absatz 2 Nr. 2 verf?gt ein Staat, wenn er ?ber mindestens zwei registrierte Staatsb?rger verf?gt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsb?rgerschaft vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschr?nkt ist.
    (5) Staatsgewalt kann ein Staat aus?ben, wenn er ?ber mindestens eine verfasste Regierungsinstitution verf?gt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen f?r das Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
    (6) Mit einem anderen V?lkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat, welcher grunds?tzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und v?lkerrechtliche Bindungen einzugehen.

    Art. 6: Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur
    Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die Bedingungen nach Artikel 5 dieser Konvention nicht erf?llen, jedoch trotzdem ?ber die F?higkeit verf?gen, mit anderen V?lkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu k?nnen und diese F?higkeit anerkannt ist.

    Art. 7: Abgeleitete V?lkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen)
    (1) Abgeleitete V?lkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind V?lkerrechtsubjekte, deren V?lkerrechtssubjektivit?t nicht von sich aus existiert sondern von anderen V?lkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegr?ndet haben, unbeschadet ob diese nat?rlicher oder abgeleiteter Natur sind.
    (2) Abgeleitete V?lkerrechtssubjekte ben?tigen einen v?lkerrechtlich verbindlichen Gr?ndungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit V?lkerrechtssubjektivit?t ausgestattet werden.
    (3) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten V?lkerrechtssubjektes durch den Gr?ndungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete V?lkerrechtssubjekt nur die v?lkerrechtlichen Rechte und Pflichten ?bernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und Aufgaben liegen.

    Art. 8: Bezeichnungen dieser Konvention
    Eine in dieser Konvention verwendete Bezeichnung erlangt keinerlei Verbindlichkeit f?r staatliches Handeln eines Staates, welcher die Bindungswirkung dieser Konvention f?r sich akzeptiert hat. Insbesondere ber?hrt die Einordnung als Staat im Sinne dieser Konvention nicht das Recht der Mitgliedsstaaten, abweichend selbstt?tig ?ber die Anerkennung von anderen Staaten zu entscheiden.

    Art. 9: Mitgliedschaft, In Kraft treten, ?nderung, K?ndigung, Verwahrer
    (1) Diese Konvention tritt eine Woche nach dem Tag in Kraft, an dem mindesten 10 nat?rliche V?lkerrechtssubjekte Mitglied dieser Konvention geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten.
    (2) Die Mitgliedschaft steht jeder Art von V?lkerrechtssubjekten frei. Mitglied dieser Konvention wird ein V?lkerrechtssubjekt, in dem es die Konvention ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
    (3) Diese Konvention gilt unbegrenzt. Sie tritt au?er Kraft, wenn kein V?lkerrechtssubjekt mehr Mitglied dieser Konvention ist.
    (4) Diese Konvention kann nur durch Protokoll ge?ndert werden. Das Protokoll tritt f?r die Mitglieder, welche es ratifiziert haben, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifizierungsurkunden von zwei Dritteln der Mitglieder der Konvention beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert das in Kraft treten den Mitgliedern, welche das Protokoll bereits ratifiziert haben. Auf Mitglieder, welche das Protokoll nicht ratifizieren, hat die ?nderung keine Auswirkung.
    (5) Zum Verwahrer wird die Regierung des Regiaru aranicu bestimmt. Sie ?bertr?gt die Verwahrung durch Notifizierung an die Mitglieder der Konvention auf eine internationale, multinationale Organisation, welche Mitglied dieser Konvention ist, sobald dies m?glich ist. Die Erkl?rung ?ndert Satz 1 dieses Absatzes und l?sst die S?tze 2 und 3 dieses Absatzes au?er Kraft treten.

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Dr. Andrzej Pawlak

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Ich beantrage Aussprache zum Thema 'Pflichten eines Abgeordneten'.

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Dr. Andrzej Pawlak

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Ich bitte ums Wort f?r eine Regierungserkl?rung.

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Krzystof Kieslanski

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Antrag aus dem Innenministerium:

Zitat:
Gesetz ?ber die Wahlen in der Republik Wislanien

I. Grundlagen

? 1
Dieses Gesetz regelt die Durchf?hrung von Wahlen auf Ebene der Republik Wislanien.
? 2
Wahlen auf dem Gebiet der Republik Wislanien haben verfassungsgem?? allgemein, gleich, geheim, frei und unmittelbar zu erfolgen. Wird einer dieser Wahlgrunds?tze verletzt, ist die Wahl vom obersten Gericht f?r nichtig zu erkl?ren. Eine Wahlwiederholung muss stattfinden.


II. Wahlrecht

? 3
Das aktive und passive Wahlrecht besitzt, wer gem?? des Staatsb?rgerschaftsgesetzes der Republik Wislanien Staatsb?rger dieses Landes ist.

? 4
Das Wahlrecht kann durch ein Gericht entzogen werden, wenn durch ein ?rztliches Gutachten die geistige Unzurechnungsf?higkeit der betreffenden Person attestiert wird.


III. Wahlvorbereitungen

?5
(1) Der Innenminister bestimmt mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit des Sejms einen st?ndigen Wahlleiter, der vom Prezydent ernannt wird.
(2) Der Sejm kann mit gleichzeitiger Wahl eines neuen Wahlleiters den Wahlleiter absetzen.
(3) Der Wahlleiter ist damit betraut, Wahlen im Sinne dieses Gesetzes nach bestem Wissen und Gewissen durchzuf?hren. Es gilt der Grundsatz der Neutralit?t.

? 6
(1) Der Prezydent bestimmt gemeinsam mit dem Wahlleiter bei Ber?cksichtigung dieses Gesetzes und der Verfassung den entsprechenden Wahltermin.
(2) Der Prezydent ist dazu verpflichtet, den Wahltermin sp?testens 14 Tage vor Wahlbeginn im Gesetzblatt der Republik bekannt zu geben.

? 7
(1) Ein Wahlgang dauert grunds?tzlich 120 Stunden.
(2) Aufgrund eines Beschlusses des Sejms sp?testens 120 Stunden vor Wahlbeginn sind Ausnahmen von Absatz 1 zul?ssig. Die Dauer des Wahlgangs darf dabei 48 Stunden nicht unterschreiten.


IV. Wahl des Sejms
? 9
Der Sejm der Republik Wislanien wird von den Wahlberechtigten nach den Grunds?tzen der Verh?ltniswahl mit freien Listen gew?hlt.

? 10
(1) Die Teilnahme an den Wahlen zum Sejm steht grunds?tzlich allen Parteien, W?hlervereinigungen und Einzelkandidaten offen.
(2) Parteien und W?hlervereinigungen steht es frei einen gemeinsamen Wahlvorschlag einzureichen (Wahlb?ndnis).

? 11
Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag sp?testens 168 Stunden vor Wahlbeginn beim Wahlleiter eingereicht und au?erdem vom Wahlvorschlagstr?ger ?ffentlich bekannt gemacht werden.

? 12
(1) Ein g?ltiger Wahlvorschlag muss mindestens eine Person umfassen, die das passive Wahlrecht besitzt.
(2) Der Wahlvorschlag muss nach demokratischen Grunds?tzen zustande gekommen sein.

? 13
(1) Jeder, der das passive Wahlrecht besitzt darf auf einem Wahlvorschlag kandidieren, unabh?ngig davon, ob er dem Wahlvorschlagstr?ger angeh?rt.
(2) Kein Kandidat darf auf mehreren Wahlvorschl?gen gleichzeitig verzeichnet sein.
(3) Ist ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschl?gen verzeichnet, verbleibt er auf demjenigen, der zuerst beim Wahlleiter eingereicht wurde und ist von allen anderen zu streichen.

? 14
(1) Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschl?ge in der folgenden Reihenfolge:
1. Parteien, W?hlergruppen und Einzelkandidaten, die im Sejm vertreten sind nach der bei der vorangehenden Wahl zum Sejm erreichten Stimmenanzahl, bei Stimmengleichheit nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
2. Sonstige Wahlvorschl?ge nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung
(2) Jeder Wahlvorschlag ist mit Bezeichnung und Kurzbezeichnung, jeder Kandidat mit vollem Namen aufzuf?hren.

? 15
(1) Jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen abgeben, wie die gesamte Zahl der kandidierenden Personen.
(2) Diese Stimmen darf er beliebig auf alle Kandidaten verteilen:
1. Er darf beliebig viele Stimmen an einen Kandidaten vergeben (kumulieren).
2. Er darf seine Stimmen sowohl an mehrere Kandidaten auf einer Liste, als auch auf Kandidaten verschiedener Listen vergeben (panaschieren).
3. Er muss nicht alle Stimmen verteilen.

? 16
Nach Beendigung der Wahl ist die Zahl der g?ltigen abgegebenen Stimmen, die Zahl der auf die jeweiligen Wahlvorschl?ge entfallenden Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen durch den Wahlleiter festzustellen und bekannt zu geben.

? 17
(1) Die gew?hlten Abgeordneten bekunden durch Ablegung des folgenden Eides im Plenum des Sejms die Annahme ihrer Wahl:

?Ich schw?re, nach den Grunds?tzen unserer Verfassung die Republik Wislanien, der ich als rechtm??iger Staatsb?rger angeh?re, mit meinen F?higkeiten zu dienen, sie zu unterst?tzen und sie zu f?rdern und sie vor inneren und ?u?eren Feinden zu besch?tzen.?

(2) Dem Eid kann ein beliebiges religi?ses Bekenntnis angef?gt werden.
(2) Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn der Gew?hlte im Plenum des Sejms eine Verzichtserkl?rung abgibt, sowie bei Nichtleistung des Eides binnen 168 Stunden nach Aufruf zur Eidesleistung durch den Prezydent.
(3) Im Falle der Nichtannahme der Wahl oder eines Mandatsverlustes nach ?18 zieht der Kandidat mit den n?chst meisten Stimmen auf dem jeweiligen Wahlvorschlag an seiner Stelle in den Sejm ein.
(4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder ?verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagstr?ger per demokratische Wahl durch seine Mitglieder einen Nachr?cker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den vorgeschriebenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagstr?ger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so bleibt das Mandat f?r den Rest der Legislaturperiode unbesetzt

? 18
Ein Abgeordneter des Sejms verliert sein Mandat durch:
1. Verzicht oder Mandatsniederlegung
2. Tod
3. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das oberste Gericht
4. Verlust des passiven Wahlrechts
5. Verlust der Staatsb?rgerschaft.

? 19
Mitgliedern der Regierung ist es freigestellt f?r die Dauer ihres Amtes ihr Parlamentsmandat ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach ? 17 Absatz 3 und 4 bestimmter Nachr?cker bis zur Erledigung des Amtes in der Regierung oder jederzeitigen Widerruf des urspr?nglichen Mandatsinhabers das Mandat wahr.

? 20
Wird eine Partei oder ein Wahlvorschlag durch das oberste Gericht f?r verfassungswidrig erkl?rt, so verlieren ihre Abgeordneten ihre Mandate. Diese bleiben f?r den Rest der laufenden Legislaturperiode unbesetzt.


V. Wahl des Prezydent

? 21
Der Prezydent der Republik Wislanien wird gem?? den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.

? 22
Als Prezydent w?hlbar ist jeder Einwohner der Republik Wislanien, der das passive Wahlrecht besitzt.

? 23
Kandidaturen f?r das Amt des Prezydent sind dem Wahlleiter mindestens 240 Stunden vor Wahlbeginn ?ffentlich anzuzeigen.

? 28
Gew?hlt ist, wer mehr als 50 Prozent der g?ltigen Stimmen erreicht.

? 29
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuf?hren. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der g?ltigen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet sp?testens nach 504 Stunden eine erneute Wahl des Prezydent statt.
? 30
Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach 168 Stunden ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gew?hlt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

? 31
Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zur?ck, so r?ckt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die n?chsth?here Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.

VII. Wahlhandlung

? 32
Der Wahlleiter hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verf?gung zu stellen.

? 33
(1) Voraussetzung f?r den Beginn der Wahlvorgang ist die eindeutige Identifikation des Wahlberechtigten.
(2) Der Wahlleiter hat die Identit?t des W?hlers unabh?ngig und losgel?st von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu ?berpr?fen.

? 34
Die g?ltige Stimmabgabe kann durch den Wahlleiter bereits im Laufe des Tages vor dem eigentlichen Wahlbeginn erm?glicht werden.

? 35
Der Stimmzettel ist ung?ltig, wenn der W?hler
1. bei der Wahl zum Sejm mehr Stimmen abgegeben hat, als m?glich ist
2. bei der Wahl zum Pr?sidenten mehrere Optionen ausgew?hlt hat oder
4. keine Option ausgew?hlt hat.

? 36
Jede Wahl und Abstimmung muss die Stimmoption der Enthaltung anbieten. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme, jedoch nicht als g?ltige Stimme im Sinne dieses Gesetzes.

? 37
Bei Eingang mehrerer Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ung?ltig gewertet zu werden.


VIII. Wahlergebnis

? 38
Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Wahlleiter nach ?berpr?fung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen sp?testens 72 Stunden nach Beendung der Wahl zu verk?nden.

? 39
Gegen das festgestellte Wahlergebnis kann innerhalb von 168 Stunden Einspruch vor dem obersten Gericht eingelegt werden.

? 40
Sollte das oberste Gericht erhebliche M?ngel am Ergebnis oder der Durchf?hrung der Wahl nach Paragraph 2 dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen der Republik Wislanien feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Die Wahl muss innerhalb von 504 Stunden wiederholt werden.

? 41
Ebenso finden Neuwahlen nach sp?testens 504 Stunden statt, falls das Wahlergebnis aufgrund technischen Versagens nicht oder nicht vollst?ndig festgestellt werden kann.


XI. Schlussbestimmungen

? 42
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verk?ndung in Kraft.

__________________
Krzystof Kieslanski

02.08.2007 00:32 Krzysztof Kieslanski ist offline Email an Krzysztof Kieslanski senden Beiträge von Krzysztof Kieslanski suchen Nehmen Sie Krzysztof Kieslanski in Ihre Freundesliste auf Füge Krzysztof Kieslanski in deine Contact-Liste ein
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Ich beantrage eine Aussprache zur Findung eines Oberrichters.

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Krzystof Kieslanski

02.08.2007 15:32 Krzysztof Kieslanski ist offline Email an Krzysztof Kieslanski senden Beiträge von Krzysztof Kieslanski suchen Nehmen Sie Krzysztof Kieslanski in Ihre Freundesliste auf Füge Krzysztof Kieslanski in deine Contact-Liste ein
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Ich beantrage die Erweiterung des Artikel 21 der Verfassung der Republik.

 


    Antrag zur ?nderung der Verfassung

    Artikel 21 - Der Prezydent
    (1) Der Prezydent ist das Staatsoberhaupt der Republik Wislanien.
    (2) Von ihm werden alle beschlo?enden Gesetze durch Unterschrift ratifiziert. Er kann ausserdem bei Moral- oder Verfassungsverletzungen ein Veto einlegen. Dies kann der Sejm bei 3/4-Mehrheit f?r nichtig erkl?ren.
    (3) Der Prezydent vertritt die Republik Wislanien v?lkerrechtlich im Ausland und schlie?t im Namen der Republik Vertr?ge, welche die Zustimmung des Sejm bed?rfen.
    (4) Er vergibt die zivilen und milit?rischen ?mter und verleiht Ehrungen und Auszeichnungen. Er vereidigt Abgeordneten, den Ministerrat, das Gericht und sonstige Staatsbedienstete.
    (5) Er ?bt den Oberbefehl ?ber die Armia wislanski aus und ?bt das Begnadigungs- und Amnesierecht aus.
    (6) Der Prezydent verf?gt ?ber das Recht im Falle der Instabilheit der Republik und dann, wenn die Ordnung nicht gew?hrleistet ist ?ber ein Notverordnungsrecht.
    (7) Der Prezydent wird alle vier Monate parallel zum Sejm in freier, gleicher, geheimer und allgemeiner Wahl von allen wahlberechtigen B?rgern gew?hlt. Der Marschall des Sejm ernennt ihn nach der Wahl. Der Prezydent darf nicht Mitglied des Ministerrates, des Sejm oder der Judikative sein.
    (8) Der Kandidat, der die absolute Mehrheit auf sich vereinen kann, ist der neue Prezydent. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit m?ssen Stichwahlen zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgef?hrt werden.
    (9) Der Pr?sident der Republik tritt das Amt an, nachdem er vor dem Sejm den folgenden Eid geleistet hat:

    "Gem?? dem Willen des Volkes trete ich das Amt des Pr?sidenten der Republik Wislaniens an und schw?re feierlich, da? ich den Bestimmungen der Verfassung treu bleiben, die W?rde des Volkes, die Unabh?ngigkeit und die Sicherheit des Staates unbeugsam wahren werde und da? das Wohl des Vaterlandes und das Wohlergehen der Staatsb?rger mir immer die h?chste Pflicht werden."
    Der Eid kann auch unter Hinzuf?gung des Satzes: "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.


    (10) Vor Ablauf der Frist kann der Prezydent auf Antrag des Sejm durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschlu? des Sejm erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschlu? ist der Prezydent an der ferneren Aus?bung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Aufl?sung des Sejm zur Folge.

__________________
Dr. Andrzej Pawlak

Moja Polska

02.08.2007 17:55 Pawlak ist offline Beiträge von Pawlak suchen Nehmen Sie Pawlak in Ihre Freundesliste auf Füge Pawlak in deine Contact-Liste ein
Jozef Lubieski Jozef Lubieski ist männlich
Obywatel (Bürger)




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Ich beantrage das folgende:
 
    1. Gesetz zur ?nderung der Verfassung

    ?1 - ?nderung der Verfassung
    Die Verfassung wird wie folgt ge?nderrt:
    1. In Art. 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Er" ersetzt.
    2. In Art. 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "beschlo?enden " durch das Wort "beschlossenen" ersetzt.
    3. In Art. 21 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Moral- oder" gestrichen.
    4. Art. 21 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: "Der Sad Najwyzszy kann auf Antrag des Sejm das Veto des Prezydent aufheben, wenn das beanstandete Gesetz nach Ansicht des Sad Najwyzszy verfassungskonform ist."
    5. In Art. 21 Abs. 3, 3. Halbsatz wird das Wort "die" durch das Wort "der" ersetzt.
    6. In Art. 21 Abs. 4 wird vor das Wort "Abgeordneten" ein "die" eingef?gt.
    7. Art. 21 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: "Er ?bt den Oberbefehl ?ber die Armia wislanski im Rahmen der gesetzlichen bestimmungen aus. Ihm steht das Recht zu, eine Begnadigung oder Amnestie auszusprechen."
    8. Art. 21 Abs. 6 wird wie folgt neue gefasst: "Der Prezydent verf?gt ?ber das Recht, durch den Erlass von Notverordnungen Ma?nahmen zu treffen, um die Ordnung zu wahren und die Unabh?ngigkeit zu sichern. N?heres regelt ein Verfassungsgesetz."
    9. In Art. 21 Abs. 7 werden die Worte "parallel zum Sejm" gestrichen.
    10. Art. 21 Abs. 8 wird der folgende Satz angef?gt: "N?heres regelt ein Verfassungsgesetz."

    ?2 - Schlussbestimmungen
    (1) Gem?? Art. 24 Abs. 3 findet ?ber dieses Gesetz eine Volksabstimmung statt. Diese ist binnen 10 Tagen nach Annahme durch den Sejm durchzuf?hren.
    (2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch Volksabstimmung in Kraft.

__________________
Józef Lubieski [SPW]
Wiceprezes Rady Ministr?w
Minister spraw Wewnetrznych
Przewodniczacy od SPW

03.08.2007 14:25 Jozef Lubieski ist offline Email an Jozef Lubieski senden Homepage von Jozef Lubieski Beiträge von Jozef Lubieski suchen Nehmen Sie Jozef Lubieski in Ihre Freundesliste auf Füge Jozef Lubieski in deine Contact-Liste ein
Pawlak Pawlak ist männlich
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Ich ziehe meinen Antrag zur ?nderung der Verfassung zur?ck und bringe folgende Gesetzinitiative ein.

 
    1. Gesetz zur ?nderung der Verfassung

    Art. 21 Abs. 8 wird der folgende Satz angef?gt: "N?heres regelt ein Verfassungsgesetz."
    11. Artikel 21 wird erg?nzt um einen neuen Absatz: "
    Der Pr?sident der Republik tritt das Amt an, nachdem er vor dem Sejm den folgenden Eid geleistet hat:

    'Gem?? dem Willen des Volkes trete ich das Amt des Pr?sidenten der Republik Wislaniens an und schw?re feierlich, da? ich den Bestimmungen der Verfassung treu bleiben, die W?rde des Volkes, die Unabh?ngigkeit und die Sicherheit des Staates unbeugsam wahren werde und da? das Wohl des Vaterlandes und das Wohlergehen der Staatsb?rger mir immer die h?chste Pflicht werden.'
    Der Eid kann auch unter Hinzuf?gung des Satzes: 'so wahr mir Gott helfe' geleistet werden."
    Er wird eingef?gt als Artikel 21 Abs 9. Der zuvor bestehende Abs 9. wird als Artikel 21 Abs. 10 neu nummeriert.

    ?2 - Schlussbestimmungen
    (1) Gem?? Art. 24 Abs. 3 findet ?ber dieses Gesetz eine Volksabstimmung statt. Diese ist binnen 10 Tagen nach Annahme durch den Sejm durchzuf?hren.
    (2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch Volksabstimmung in Kraft.

__________________
Dr. Andrzej Pawlak

Moja Polska

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03.08.2007 17:13 Pawlak ist offline Beiträge von Pawlak suchen Nehmen Sie Pawlak in Ihre Freundesliste auf Füge Pawlak in deine Contact-Liste ein
Krzysztof Borodziej Krzysztof Borodziej ist männlich
Prezes Rady Ministr?w




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Ich beantrage dem Ministerrat gem?ss der Verfassung Artikel 22 (3) kollektiv das Vertrauen zu entziehen, namentlich Pani Ewa Grinberg und Pan Jozef Lubieski.
 
    (3) Der Ministerrat bedarf zur Amtsf?hrung dass Vertrauen des Sejm. Jeder von ihnen mu? zur?cktreten, wenn ihm der Sejm durch ausdr?cklichen Beschlu? sein Vertrauen entzieht.

__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)

05.08.2007 13:17 Krzysztof Borodziej ist offline Email an Krzysztof Borodziej senden Beiträge von Krzysztof Borodziej suchen Nehmen Sie Krzysztof Borodziej in Ihre Freundesliste auf
 
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