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Hier noch einmal mein aktuellster Vorschlag, der weitere kleinere Verbesserungen enthält:
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Konstituce - Repulika Caskar
vom xx. Oktober 2005
Die Snemovna - Das Parlament.
Art. 1. Die Snemovna setzt sich aus Abgeordneten (Poslanec) zusammen, die nach allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Verhältniswahl auf die zur Wahl zugelassenen Listen verteilt werden. Die Legislatur beträgt drei Monate.
Fällt die Anzahl der wahlberechtigten Bürger unter 5, so unterbleibt die Wahl der Snemovna und jeder Bürger mit dem gesetzmäßigen Recht, in ein öffentliches Amt gewählt zu werden, erhält sämtliche Rechte und Pflichten zuerkannt, die einem Poslanec zustehen.
Sobald die Zahl der wahlberechtigten Bürger 5 oder mehr beträgt, sind nach den Regeln des Gesetzes regelmäßige Wahlen zur Snemovna durchzuführen.
Art. 2. Mitglied der Snemovna hört auf zu sein:
a) wer freiwillig sein Mandat niederlegt;
b) wer die Eigenberechtigung verloren hat;
c) wer wegen einer Strafhandlung verurteilt wird, die den Verlust der Wählbarkeit nach sich zieht.
Art. 3. Die Snemovna übt die gesetzgebende Gewalt für den ganzen Staat und für dessen einzelne Teile und die Aufsichtsgewalt über die Exekutive aus.
Art. 4. Die Snemovna tagt nach den Grundsätzen ihrer selbstgegebenen Geschäftsordnung unter dem Vorsitz des Prezident od Snemovna, der mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
Das Recht, einen Antrag in die Snemovna einzubringen, damit diese darüber berät und beschließt, haben die Poslanec und die Vláda. Das Recht, einen völkerrechtlichen Vertrag einzubringen, damit die Snemovna diesen ratifiziert, hat allein die Vláda.
Art. 5. Die Snemovna ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Poclanec anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden. Die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Poslanec und eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ist zur Änderung dieser Verfassung, des Gesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, des Gesetzes zur Wahl des Prezident und der Snemovna, endlich zum Beschluß über die Kriegserklärung notwendig.
Der Prezident - Der Präsident.
Art. 6. Staatsoberhaupt ist der Prezident, der durch die gesamte wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt wird. Wählbar zum Prezident ist, wer seit mehr als sechs Wochen Staatsbürger von askar ist.
Das Amt des Prezident dauert fünf Monate. Die Neuwahl findet spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitiger Beendigung spätestens zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt statt.
Art. 7. Weilt der Prezident außerhalb der Staatsgrenzen, oder ist seine Stelle erledigt, so übt seine Rechte inzwischen der aus den Reihen der Ministr bestimmte Stellvertreter aus.
Art. 8. Der Prezident kann ohne Beschluss der Snemovna nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 9. Der Prezident
a) vertritt den Staat nach außen,
b) ist der oberste Armeekommandant,
c) empfängt die Gesandten,
d) erklärt nach Beschluß der Snemovna den Krieg und unterbreitet ihr den vereinbarten Frieden zur Genehmigung,
e) ernennt die Offiziere, die Staatsbeamten und Richter,
f) hat im Einzelfall das Recht, Strafen und die rechtlichen Folgen einer strafbaren Handlung, einer Verurteilung oder einer Strafe nachzusehen oder zu mildern wie auch anzuordnen, daß das Strafverfahren nicht einzuleiten sei oder das eingeleitete wiederum eingestellt werde.
Art. 10. Der Prezident hat das Recht, ein von der Snemovna beschlossenes Gesetz binnen acht Tagen nach Beschlußfassung zur neuen Verhandlung zurückzustellen. Beharrt die Snemovna auf seinem ursprünglichen Beschluß, so muß das Gesetz verlautbart werden.
Art. 11. Gesetze müssen binnen acht Tagen nach Beschlußfassung durch die Snemovna verlautbart werden, mit Vorbehalt des im Art. 10 Satz 1 bezeichneten Falles. Sie werden vom Prezident und jenem Ministr unterschrieben, dessen Amt mit der Durchführung des betreffenden Gesetzes betraut ist.
Art. 12. Der Prezident hat bei Amtsantritt vor der Snemovna bei seiner Ehre und seinem Gewissen zu geloben, daß er auf das Wohl der Republik und des Volkes bedacht sein und die Gesetze beobachten wird.
Die Vláda - Die Regierung.
Art. 13. Die Exekutiv- und Verordnungsgewalt kommt der Vláda zu, deren Vorsitzender der Prezident ist. Die weiteren Mitglieder (Ministr) werden auf Vorschlag des Prezident von der Snemovna mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache gewählt.
Art. 14. Die Ministr der Vláda haben bei Amtsantritt vor der Snemovna bei ihrer Ehre und ihrem Gewissen zu geloben, daß sie ihre Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die Gesetze beobachten werden.
Art. 15. Die Ministr sind der Snemovna verantwortlich und können bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten abberufen werden, was durch das Mißtrauensvotum geschieht.
Der Antrag auf Mißtrauensvotum muß von mindestens einem Viertel der Abgeordneten unterschrieben werden und wird zunächst dem Prezident od Snemovna zugewiesen, der über eine Zulässigkeit entscheidet. Danach billigt oder verwirft die Snemovna das Mißtrauensvotum mit absoluter Stimmenmehrheit.
Art. 16. Sitz der Vláda ist Rudnéva. Sie entscheidet in gemeinsamen Sitzungen:
a) über für die Snemovna bestimmten Regierungsvorlagen;
b) über alle Angelegenheiten politischen Charakters;
c) über die Beamtenernennung, soweit die Ernennung nicht dem Prezident allein vorbehalten ist.
Art. 17. Der Prezident bestimmt, welche Ministr die einzelnen zur Besorgung der obersten Staatsverwaltung errichteten Behörden zu leiten und für sie verantwortlich zu sein haben.
Verordnungen werden vom Prezident und dem kompetenten Ministr unterzeichnet, wobei die Mehrheit der Vláda der Verordnung ihre Zustimmung geben muss.
Der Ústavní Soud - Der Staatsgerichtshof.
Art. 18. Der Ústavní Soud besteht aus drei Richtern. Einen Richter setzt der Prezident ein, einen die Snemovna und einen der Prezident auf Vorschlag der anderen beiden Richter. Die Amtszeit jedes Richters dauert drei Monate.
Finden sich nicht genügend Kandidaten oder beschließt es die Snemovna so, reicht die Berufung eines Richters durch die Snemovna aus.
Art. 19. Alle Richter verhandeln gemeinsam, sie wählen aus ihren Reihen den Vorsitz einer Verhandlung. Einem Urteil muss durch die Mehrheit der Richter zugestimmt werden.
Art. 20. Der Ústavní Soud ist zuständig:
a) für die Auslegung dieser Verfassung und der Gesetze und der daraus entstehenden Rechte und Pflichten für jedermann;
b) für die Regelung von Streitfällen zwischen Staatsbürgern;
c) für die Kontrolle der anderen Gewalten im Einklang mit Recht und Gesetz.
Schlussbestimmungen.
Art. 21. Die Snemovna ist dazu angehalten, innerhalb einer angemessenen Frist das Gesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sowie das Gesetz zur Wahl des Prezident und der Snemovna zu erarbeiten und in Kraft zu setzen.
Art. 22. Diese Konstituce erlangt mit dem Tage der Kundmachung Wirksamkeit. Sie verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem sich das Volk in freier Selbstbestimmung eine neue Verfassung gibt.
Kund gemacht und in Kraft getreten am xx. Oktober 2005. |
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Sofern dem niemand widerspricht, werde ich in fünf Tagen eine Volksabstimmung über diesen Verfassungsentwurf ansetzen. Alle Bürger werden rechtzeitig via elektronische Post informiert.
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13.10.2005 15:57 |
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| Zitat: |
Original von Karel Svoboda
Auf die Mißtrauensvoten des Parlaments gegenüber den Ministern. Daß der Prezident die einzeln auch wählen lassen muss vom parlament. Das kann das ganze recht schwierig gestalten. Besonders wenn sich da Personen nicht grün sind. |
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Das mag wohl stimmen. Aber dadurch wird eben in der Konkurrenz zwischen Prezident und Snemona deutlich, dass das wichtigste Organ die Volksvertretung bleibt. Ich könnte aber natürlich auch damit leben, dass die Wahl entfällt, das Mißtrauensvotum aber bleibt.
Das interessante ist ja, dass die Sneovna zwar die Ministr auf Vorschlag des Präsidenten wählt, dieser aber allein über die Ressortverteilung entscheidet. D.h., die Ministr werden "jungfräulich" gewählt und erhalten erst danach einen Aufgabenbereich. Dieser kann sich dann auch ändern, ohne dass die Snemovna entscheiden muss.
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| Und die Klauseln die dem Prezidenten erlauben das JUstizsystem lahmzulegen sind sehr machtvoll. |
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Naja, im Grunde geht das nicht weit über die üblichen "Amnestie, Rehabilitation etc. pp."-Klauseln hinaus, wie sie beinahe jedem Staatsoberhaupt zustehen.
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19.10.2005 09:08 |
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