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Václav Vojtech Václav Vojtech ist männlich
Pravidelný Návštěvník




Dabei seit: 19.07.2005
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Antrag 02 / 06-06 Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Ich bringe folgenden Antrag ein:

Zitat:
Parteiengesetz (PartG)

§ 1 Jeder Staatsbürger der Republika Caskar hat das Recht eine Partei zu gründen.

§ 2 [mark]---gestrichen---[/mark]

§ 3 Der Name und die Kurzbezeichnung der Partei müssen sich von denen bereits bestehender Parteien wesentlich unterscheiden.

§ 4 Einem Antrag auf Parteigründung darf nur dann entsprochen werden, wenn
1. sich die Partei zur Verfassung der Republika Caskar bekennt,
2. die Partei einen oder mehrere gewählte Vorsitzende benennt und
3. die Partei auf einer Website ein Programm und ihre Satzung vorstellt, welches von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann.

§ 5 Eine Partei gilt als existent, sofern die Vorraussetzungen aus §§ 2-4 erfüllt sind und die Registrierung durch das Innenministerium bestätigt wurde.

§ 6 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Parteien in eigener Verantwortung. Kein Staatsbürger darf Mitglied mehrerer konkurrierender Parteien sein.

§ 7 Eine Partei gilt als nicht mehr existent wenn sie:
- gegebenenfalls entsprechend der Parteiordnung, durch Beschluss der Parteimitglieder aufgelöst wird,
- wenn sie seit mehr als 3 Wahlenperioden passiv ist,
- wenn sie durch Parteiaustritt, Tod oder Verlust der Staatsbürgerschaft alle Mitglieder verliert,
- wenn sie die Bedingungen unter § 4 1 - 3 nicht erfüllen kann und innerhalb von 14 Tagen daran nichts ändert,
- wenn sie mehr als vier Wochen aus nur einem Mitglied besteht.

§ 8 Jede genehmigte Partei hat das Recht, bei Wahlen alleine oder gemeinsam mit anderen Parteien anzutreten.

§ 9 Das Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft. Für bereits bestehende Parteien gilt eine 14-tägige Frist zur Antragstellung beim Innenministerium.


Begründung: Aufgrund der derzeitigen Bürgersituation ist eine Mindesmitgliederanzahl nicht mehr zu rechtfertigen.

__________________
Václav Vojtech
Prezident od Snemovna a.D.
Predseda té Demokratická Unie
Manažer té FK Matador Svaytvi

29.06.2006 18:38 Václav Vojtech ist offline Email an Václav Vojtech senden Homepage von Václav Vojtech Beiträge von Václav Vojtech suchen Nehmen Sie Václav Vojtech in Ihre Freundesliste auf Füge Václav Vojtech in deine Contact-Liste ein
Klement Moravšík Klement Moravšík ist männlich
Pøedseda od Státní Rada




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Ich beantrage Aussprache.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

Pøedseda od Státní Rada | Radí Zahranièních Vìcí
CASKÁ SOCIALISTIKÁ REPUBLIKA

02.07.2006 03:33 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
Klement Moravšík Klement Moravšík ist männlich
Pøedseda od Státní Rada




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Text Antrag 1 /07-06 Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

REPUBLIKA CASKAR

- DER PREZIDENT -


Sehr geehrter Prezident od Snemovna,

die Vláda bringt hiermit den folgenden Vertragsentwurf in die Snemovna ein:

Zitat:
Grundlagenvertrag
vom xx.yy.2006


Die Republika Caskar und die Demokratische Republik der Walachei sind über die folgenden Bestimmungen übereingekommen, um die gegenseitigen Beziehungen näher zu regeln und den Wunsch zu einer freundschaftlichen Kooperation ihrer Staaten zu bekräftigen:

§ 1
Die unterzeichnenden Staaten streben eine freundschaftliche und friedliche Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.

§ 2
Die unterzeichnenden Staaten erkennen sich gegenseitig als souverän an. Sie versichern, die rechtmäßigen Grenzen des Vertragspartners zu respektieren.

§ 3
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, jedwede Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt gegen den Vertragspartner zu unterlassen.

§ 4
Die unterzeichnenden Staaten verzichten darauf, geheimdienstliche Aktivitäten auf dem Gebiet des Vertragspartners durchzuführen, die über das Sammeln von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehen.

§ 5
Die unterzeichnenden Staaten nehmen untereinander diplomatische Beziehungen auf. Soweit möglich, werden Botschafter ausgetauscht. Die Botschafter besitzen die im internationalen Verkehr übliche Immunität. Dem Botschaftsbetrieb wird ein angemessenes Gelände zur Verfügung gestellt, das für die Dauer dieses Vertrages als Staatsgebiet des Botschaftsstaates angesehen wird und in dessen Grenzen das Recht des Botschaftsstaates Geltung findet.

§ 6
Bürger der unterzeichnenden Staaten haben das Recht, vor einem Strafverfahren im anderen Staate mindestens 3 Tage vor Beginn der Verhandlung einen Vertreter ihres Heimatstaates zu kontaktieren und einen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit der Rechtsverteidigung zu beauftragen.

§ 7
Die unterzeichnenden Staaten vereinbaren, zur Schaffung von Möglichkeiten des wirtschaftlichen Austausches zusammenzuarbeiten.

§ 8
Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung beider Staaten in Kraft.

§ 9
Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Staaten durchgeführt werden.

§ 10
Dieser Vertrag kann durch eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner einseitig aufgelöst werden. Es besteht eine Kündigungsfrist von 21 Tagen.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

Pøedseda od Státní Rada | Radí Zahranièních Vìcí
CASKÁ SOCIALISTIKÁ REPUBLIKA

12.07.2006 22:26 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
Klement Moravšík Klement Moravšík ist männlich
Pøedseda od Státní Rada




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Text Antrag 2 /07-06 Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Ich beantrage die Wahl eines neuen Prezident od Snemovna, nachdem der bisherige Prezident od Snemovna bedauerlicherweise seine Staatsbürgerschaft niedergelegt hat.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

Pøedseda od Státní Rada | Radí Zahranièních Vìcí
CASKÁ SOCIALISTIKÁ REPUBLIKA

12.07.2006 22:28 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
Klement Moravšík Klement Moravšík ist männlich
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Text Antrag 3 /07-06 Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

REPUBLIKA CASKAR

- DER PREZIDENT -


Sehr geehrter Prezident od Snemovna,

die Vláda bringt hiermit den folgenden Gesetzesentwurf in die Snemovna ein:

Zitat:
Parteiengesetz (PartG)
vom xx.yy.2006


§ 1 Parteienbegriff
Zur Mitwirkung am demokratischen Entscheidungsprozess können in der Republika Caskar Parteien gegründet werden.

§ 2 Gründung
(1) Die Gründung einer Partei muss beim Innenministerium beantragt werden.
(2) Vorraussetzung für die Genehmigung ist, daß sich die Partei zu den staatlichen Grundsätzen der Republika Caskar bekennt und nicht die Vermutung aufkommen lässt, sie würde einer Subversion der staatlichen Verhältnisse anstreben.
(3) Bei Verstoß gegen die Bedingungen aus Absatz 2 kann die Genehmigung vom Innenministerium nachträglich entzogen werden.

§ 3 Privilegien
Einer zugelassenen Partei stehen die folgenden Privilegien zu:
1. Ihre Mitglieder sind für die Ausbübung staatlicher Ämter zugelassen.
2. Ihre Mitglieder haben das Recht, bei Wahlen auf einer Liste nach dem Wahlgesetz anzutreten.
3. Sie können sich durch Konsultationen mit der Regierung an Entscheidungsprozessen beteiligen.

§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Das bisherige Parteiengesetz wird aufgehoben.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

Pøedseda od Státní Rada | Radí Zahranièních Vìcí
CASKÁ SOCIALISTIKÁ REPUBLIKA

24.07.2006 18:49 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
Klement Moravšík Klement Moravšík ist männlich
Pøedseda od Státní Rada




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Text Antrag 4 /07-06 Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

REPUBLIKA CASKAR

- DER PREZIDENT -


Sehr geehrter Prezident od Snemovna,

die Vláda bringt hiermit den folgenden Gesetzesentwurf in die Snemovna ein:

Zitat:
Wahlgesetzänderungsgesetz (WahlGÄG)
vom xx.yy.2006


§ 1
(1) Im § 6 des Wahlgesetzes wird die Wendung "sowie Wählervereinigungen" gestrichen.
(2) Im § 8 des Wahlgesetzes wird die Wendung "oder Wählervereinigung" gestrichen.

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

Pøedseda od Státní Rada | Radí Zahranièních Vìcí
CASKÁ SOCIALISTIKÁ REPUBLIKA

24.07.2006 18:50 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
Ludvík Colotka Ludvík Colotka ist männlich
Pravidelný Návštěvník




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Text Antrag 5 / 07-06 Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Ich beantrage hiermit die folgdende Änderung von § 8 der Geschäftsordnung:

"§ 8 Unterbleiben der Aussprache
Stellt kein Poslanec binnen 48 Stunden einen Antrag auf Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand, ist die Abstimmung umgehend (streichen) einzuleiten."

__________________
Ludvík Colotka
Ministr Vnitra a Národní Obrany
Mitglied der SJS

30.07.2006 00:01 Ludvík Colotka ist offline Email an Ludvík Colotka senden Beiträge von Ludvík Colotka suchen Nehmen Sie Ludvík Colotka in Ihre Freundesliste auf
Klement Moravšík Klement Moravšík ist männlich
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Text Antrag 6 / 07-06 Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

REPUBLIKA CASKAR

- DER PREZIDENT -


Sehr geehrter Prezident od Snemovna,

die Vláda bringt hiermit den folgenden Vertragsentwurf in die Snemovna ein:

Zitat:
Freundschaftsvertrag
zwischen der Republika Caskar und der Republika Severanija

vom xxx


Die Republika Caskar und die Republike Severanija streben eine friedliche Zusammenarbeit an, zum Wohle ihrer Völker, zur Förderung des gemeinsamen Verständnisses und des Wunsches zu einer freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Kooperation ihrer Staaten. Zu diesem Zweck - und um die gegenseitigen Beziehungen näher zu regeln - sind sie über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:

§ 1
Die unterzeichnenden Staaten streben eine freundschaftliche und friedliche Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.

§ 2
Die unterzeichnenden Staaten erkennen sich gegenseitig als souverän an. Sie erkennen das Territorium des Vertragspartners als dessen Hoheitsgebiet an und werden dessen Grenzen respektieren.

§ 3
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, jedwede Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt gegen den Vertragspartner zu unterlassen.

§ 4
(1) Die unterzeichnenden Staaten vereinbaren regelmäßig stattfindende Konsultationen und Informationsaustausch auf Regierungsebene über außen- und sicherheitspolitische Fragen.
(2) Die unterzeichnenden Staaten werden in den internationalen Organisationen und auf den internationalen Konferenzen, denen beide Staaten beiwohnen, eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.

§ 5
(1) Die unterzeichnenden Staaten verzichten darauf, geheimdienstliche Aktivitäten auf dem Gebiet des Vertragspartners durchzuführen, die über das Sammeln von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehen.
(2) Die unterzeichnenden Staaten vereinbaren, bei Bedarf in den Bereichen der militärischen und nachrichtendienstlichen Aufklärung zu kooperieren.

§ 6
Die unterzeichnenden Staaten nehmen untereinander diplomatische Beziehungen auf. Soweit möglich, werden Botschafter ausgetauscht. Die Botschafter besitzen die im internationalen Verkehr übliche Immunität. Dem Botschaftsbetrieb wird ein angemessenes Gelände zur Verfügung gestellt, das für die Dauer dieses Vertrages als Staatsgebiet des Botschaftsstaates angesehen wird und in dessen Grenzen das Recht des Botschaftsstaates Geltung findet.

§ 7
Bürger der unterzeichnenden Staaten haben das Recht, vor einem Strafverfahren im anderen Staate mindestens 3 Tage vor Beginn der Verhandlung einen Vertreter ihres Heimatstaates zu kontaktieren und eine Person ihrer Wahl mit der Rechtsverteidigung zu beauftragen.

§ 8
(1) Für die Einreise der Bürger der unterzeichnenden Staaten gelten keine Visa-Bestimmungen.
(2) Personenkontrollen an der Grenze sowie im Staatsgebiet sind weiterhin zulässig.

§ 9
Die unterzeichnenden Staaten erlauben Angehörigen der jeweils anderen Partei in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht wirtschaftlich tätig zu werden.

§ 10
Dieser Vertrag wird gemäß den landesspezifischen Bestimmungen der unterzeichnenden Staaten ratifiziert. Er tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

§ 11
Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Staaten durchgeführt werden.

§ 12
Dieser Vertrag kann durch eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner einseitig aufgelöst werden. Es besteht eine Kündigungsfrist von 28 Tagen.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

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01.08.2006 18:29 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
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Pan Prezident???

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KLEMENT MORAVŠÍK

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16.08.2006 10:48 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
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REPUBLIKA CASKAR

- DER PREZIDENT -


Sehr geehrter Prezident od Snemovna,

die Vláda bringt hiermit den folgenden Gesetzesentwurf ein:

Zitat:
Gesetz über den Erlass von Verordnungen (VOG)
vom xxx


§ 1 Verordnung
(1) Die Vláda hat das Recht, jederzeit durch Verordnung (Narízení) Regelungen in Bereichen zu schaffen, für die durch die Snemovna noch kein Gesetz erlassen worden ist.
(2) Eine Verordnung kann in bereits gesetzlich geregelten Bereichen erlassen werden, soweit der Erlass durch Gesetz vorgesehen ist.

§ 2 Wirksamkeit
(1) Die Snemovna kann Verordnungen nach § 1 Abs. 1 jederzeit durch Beschluss aufheben.
(2) Eine Verordnung nach § 1 Abs. 1 verliert automatisch ihre Gültigkeit, sobald die Snemovna ein entsprechendes Gesetz verabschiedet.

§ 3 Vorbehalt
Verordnungen, die bestehendem Recht zuwider laufen, sind rechtswidrig und damit als von Anfang an nichtig anzusehen.

§ 4 Weitergabe der Ermächtigung
Die Vláda kann ihre Verordnungsermächtigung durch Verordnung an eine andere Stelle weitergeben.

§ 5 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

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16.08.2006 11:05 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
Klement Moravšík Klement Moravšík ist männlich
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REPUBLIKA CASKAR

- DER PREZIDENT -


Sehr geehrter Prezident od Snemovna,

die Vláda bringt hiermit den folgenden Vertragsentwurf in die Snemovna ein:

Zitat:
Konvention über die Völkerrechtssubjekte

Präambel
Die hohen vertragsschließenden Parteien,

EINGEDENK der Tatsache, dass zwischenmenschliche Beziehungen der verschiedensten Arten rechtlicher Regelungen zu ihrer Absicherung bedürfen, und

IN ANBETRACHT des überwältigenden Beitrages, den diese Regeln des Rechtes seit jeher zum Gedeihen der Menschheit leisteten,

haben beschlossen die Beziehungen, die zwischen ihnen bestehen oder dereinst bestehen werden, auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen, auf dass der diplomatische Verkehr zwischen uns künftig nicht mehr durch die Willkür menschlicher Launen, sondern durch die unbestechliche Überparteilichkeit des Rechtes geschützt werde,

und schließen aus diesem Grunde die nachstehende Übereinkunft, welche ein kommendes Recht der Völker begründen soll:

Art. 1: Allgemeines
Diese Konvention hat das Ziel, allgemeinverbindliche Regeln für Völkerrechtssubjekte aufzustellen.

Art. 2: Definition eines Völkerrechtssubjektes
Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften und Institutionen, welche Träger von sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein können.

Art. 3: Arten von Völkerrechtssubjekte
(1) Es existieren zwei Arten von Völkerrechtssubjekten.
(2) Dies sind natürliche Völkerrechtssubjekte sowie abgeleitete Völkerrechtssubjekte.

Art. 4: Natürliche Völkerrechtssubjekte
(1) Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, welche seine Völkerrechtssubjektivität von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
(2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
(3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Konvention.
(4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, welche gemäß der Tradition und in allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten sind.

Art. 5: Staaten
(1) Staaten müssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erfüllen, um als Staaten gemäß dieser Konvention und somit als Völkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
(2) Ein Staat muss
1. über ein Staatsgebiet verfügen;
2. über ein Staatsvolk verfügen;
3. Staatsgewalt ausüben können;
4. mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten können;
(3) Über ein Staatsgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 1 verfügt ein Staat, wenn er auf der offiziellen Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Staat dauerhaft und endgültig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vorübergehend eingezeichnet ist (Reservierung).
(4) Über ein Staatsvolk gemäß Absatz 2 Nr. 2 verfügt ein Staat, wenn er über mindestens zwei registrierte Staatsbürger verfügt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsbürgerschaft vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschränkt ist.
(5) Staatsgewalt kann ein Staat ausüben, wenn er über mindestens eine verfasste Regierungsinstitution verfügt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen für das Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
(6) Mit einem anderen Völkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat, welcher grundsätzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und völkerrechtliche Bindungen einzugehen.

Art. 6: Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur
Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die Bedingungen nach Artikel 5 dieser Konvention nicht erfüllen, jedoch trotzdem über die Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu können und diese Fähigkeit anerkannt ist.

Art. 7: Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen)
(1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind Völkerrechtsubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht von sich aus existiert sondern von anderen Völkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegründet haben, unbeschadet ob diese natürlicher oder abgeleiteter Natur sind.
(2) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte benötigen einen völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit Völkerrechtssubjektivität ausgestattet werden.
(3) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten Völkerrechtssubjektes durch den Gründungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete Völkerrechtssubjekt nur die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten übernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und Aufgaben liegen.

Art. 8: Bezeichnungen dieser Konvention
Eine in dieser Konvention verwendete Bezeichnung erlangt keinerlei Verbindlichkeit für staatliches Handeln eines Staates, welcher die Bindungswirkung dieser Konvention für sich akzeptiert hat. Insbesondere berührt die Einordnung als Staat im Sinne dieser Konvention nicht das Recht der Mitgliedsstaaten, abweichend selbsttätig über die Anerkennung von anderen Staaten zu entscheiden.

Art. 9: Mitgliedschaft, In Kraft treten, Änderung, Kündigung, Verwahrer
(1) Diese Konvention tritt eine Woche nach dem Tag in Kraft, an dem mindesten 10 natürliche Völkerrechtssubjekte Mitglied dieser Konvention geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten.
(2) Die Mitgliedschaft steht jeder Art von Völkerrechtssubjekten frei. Mitglied dieser Konvention wird ein Völkerrechtssubjekt, in dem es die Konvention ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Diese Konvention gilt unbegrenzt. Sie tritt außer Kraft, wenn kein Völkerrechtssubjekt mehr Mitglied dieser Konvention ist.
(4) Diese Konvention kann nur durch Protokoll geändert werden. Das Protokoll tritt für die Mitglieder, welche es ratifiziert haben, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifizierungsurkunden von zwei Dritteln der Mitglieder der Konvention beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert das in Kraft treten den Mitgliedern, welche das Protokoll bereits ratifiziert haben. Auf Mitglieder, welche das Protokoll nicht ratifizieren, hat die Änderung keine Auswirkung.
(5) Zum Verwahrer wird die Regierung des Regiaru aranicu bestimmt. Sie überträgt die Verwahrung durch Notifizierung an die Mitglieder der Konvention auf eine internationale, multinationale Organisation, welche Mitglied dieser Konvention ist, sobald dies möglich ist. Die Erklärung ändert Satz 1 dieses Absatzes und lässt die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes außer Kraft treten.

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KLEMENT MORAVŠÍK

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16.08.2006 11:46 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
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REPUBLIKA CASKAR

- DER PREZIDENT -


Sehr geehrter Prezident od Snemovna,

die Vláda bringt hiermit den folgenden Vertragsentwurf in die Snemovna ein:

Zitat:
Grundlagenvertrag
vom xx.yy.2006


Die Republika Èaskar und die Republic of Usambisa sind über die folgenden Bestimmungen übereingekommen, um die gegenseitigen Beziehungen näher zu regeln und den Wunsch zu einer freundschaftlichen Kooperation ihrer Staaten zu bekräftigen:

§ 1
Die unterzeichnenden Staaten streben eine freundschaftliche und friedliche Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.

§ 2
Die unterzeichnenden Staaten erkennen sich gegenseitig als souverän an. Sie versichern, die rechtmäßigen Grenzen des Vertragspartners zu respektieren.

§ 3
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, jedwede Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt gegen den Vertragspartner zu unterlassen.

§ 4
Die unterzeichnenden Staaten verzichten darauf, geheimdienstliche Aktivitäten auf dem Gebiet des Vertragspartners durchzuführen, die über das Sammeln von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehen.

§ 5
Die unterzeichnenden Staaten nehmen untereinander diplomatische Beziehungen auf. Soweit möglich, werden Botschafter ausgetauscht. Die Botschafter besitzen die im internationalen Verkehr übliche Immunität. Dem Botschaftsbetrieb wird ein angemessenes Gelände zur Verfügung gestellt, das für die Dauer dieses Vertrages als Staatsgebiet des Botschaftsstaates angesehen wird und in dessen Grenzen das Recht des Botschaftsstaates Geltung findet.

§ 6
Bürger der unterzeichnenden Staaten haben das Recht, vor einem Strafverfahren im anderen Staate mindestens 3 Tage vor Beginn der Verhandlung einen Vertreter ihres Heimatstaates zu kontaktieren und einen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit der Rechtsverteidigung zu beauftragen.

§ 7
Die unterzeichnenden Staaten vereinbaren, zur Schaffung von Möglichkeiten des wirtschaftlichen Austausches zusammenzuarbeiten.

§ 8
Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung beider Staaten in Kraft.

§ 9
Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Staaten durchgeführt werden.

§ 10
Dieser Vertrag kann durch eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner einseitig aufgelöst werden. Es besteht eine Kündigungsfrist von 21 Tagen.

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KLEMENT MORAVŠÍK

Pøedseda od Státní Rada | Radí Zahranièních Vìcí
CASKÁ SOCIALISTIKÁ REPUBLIKA

13.09.2006 09:29 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
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REPUBLIKA CASKAR

- DER PREZIDENT -


Sehr geehrter Prezident od Snemovna,

die Vláda bringt hiermit den folgenden Vertragsentwurf in die Snemovna ein:

Zitat:
Freundschaftsvertrag
zwischen der Èaská Socialistiká Republika und der Republikska Kajsteranij

vom xx.yy.2006


Präambel

Die Èaská Socialistiká Republika und die Republikska bekunden in Form dieses Vertrages ihren Willen zur Stärkung und zum Bestand der Völkerfreundschaft zwischen beiden Staaten. Durch die Zustimmung der Snìmovna der Èaská Socialistiká Republika und des Hauses der Republikska schließen beide Staaten diesen Vertrag..

Artikel 1 - Freundschaft
Die Èaská Socialistiká Republika und die Republikska Kajsteranij stehen in Freundschaft zueinander. Beide Staaten verpflichten sich, keine militärischen oder geheimdienstlichen Handlungen gegeneinander auszuführen.

Artikel 2 - Reisebestimmungen
Die Vertragspartner sehen im allgemeinen davon ab, die Bürger des Partners mit Einreisebeschränkungen in Form von Visa zu belasten. Ausgenommen von dieser Regelung liegen gerichtlich festgelegte Einreiseverbote.

Artikel 3 - Völkerverständigung
Im Zuge der Völkerverständigung richten beide Länder in der Hauptstadt des Partners eine ständige Botschaft ein, welche als exterritoriales Gebiet gilt. Diese ist mit einem Botschafter oder einem anderem Ansprechpartner für diplomatische Fragen personell zu besetzen.

Artikel 4 - Schwerpunkte der Zusammenarbeit
Die Völker beider Nationen streben eine vielfältige Zusammenarbeit an, welche auf den Schwerpunkten Sport, Wirtschaft und Kultur basiert.

Artikel 5 - Treffen der Regierungen
Beide Regierungen vereinbaren regelmäßige diplomatische Konsultation.

Artikel 6 - Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag tritt nach seiner Unterzeichnung durch beide Staaten in Kraft. Er kann mit einer Frist von 14 Tagen vom Parlament des jeweiligen Staaten gekündigt werden.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

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27.10.2006 14:14 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
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