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So, wie ich bereits angekündigt habe, folgend eine neue Verfassung, die sich jedoch am bisherigen Staatsaufbau orientiert.
Sie ist dabei jedoch a) kürzer und b) auf das Wesentliche gerichtet.
Es fehlt folgendes im Vergleich zur aktuellen Verfassung:
1. Der föderale Aufbau
Bisher wurde dieser kaum umgesetzt, er kann aber später per Gesetz wieder eingeführt werden.
2. Die Direktwahl des Prezidenten
An desen Stelle ist die Wahl durch die Snemonva getreten. Grund ist, dass wir uns ein bisschen vom herkömmlichen Aufbau abheben könnten und die Snemonva damit die wichtigste Stellung im Staat hat.
3. Unvereinbarkeit von gewissen Ämtern
Momentan können wir uns das nicht leisten, da zu wenig Personal.
Die Grundrechte etc. werden in einem eigenen Gesetz festgehalten.
Aber ich wil euch nicht lange auf die Folter spannen, daher hier der Verfassungvorschlag:
| Zitat: |
Konstituce - Repulika Caskar
vom xx. Juli 2005
Die Snemovna - Das Parlament.
Art. 1. Die Snemovna setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die nach allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Verhältniswahl auf die zur Wahl zugelassenen Listen verteilt werden. Die Legislatur beträgt drei Monate.
Art. 2. Mitglied der Snemovna hört auf zu sein:
a) wer freiwillig sein Mandat niederlegt;
b) wer die Eigenberechtigung verloren hat;
c) wer wegen einer Strafhandlung verurteilt wird, die den Verlust der Wählbarkeit nach sich zieht.
Art. 3. Die Snemovna übt die gesetzgebende Gewalt für den ganzen Staat und für dessen einzelne Teile und die Aufsichtsgewalt über die Exekutive aus.
Art. 4. Die Snemovna tagt nach den Grundsätzen ihrer selbstgegebenen Geschäftsordnung.
Art. 5. Die Snemovna ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden. Die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Abgeordneten und eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ist zur Änderung dieser Verfassung, des Gesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, des Gesetzes zur Wahl des Prezidenten und der Snemovna, endlich zum Beschluß über die Kriegserklärung notwendig.
Der Prezident - Der Präsident.
Art. 6. Staatsoberhaupt ist der Prezident, den die Snemovna bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden wählt.
Das Amt des Prezident dauert fünf Monate. Die Neuwahl findet spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitiger Beendigung spätestens eine Woche nach diesem Zeitpunkt statt.
Art. 7. Weilt der Prezident außerhalb der Staatsgrenzen, oder ist seine Stelle erledigt, so übt seine Rechte inzwischen der von ihm nach eigenem Ermessen bestimmte Stellvertreter aus.
Art. 8. Der Prezident kann ohne Beschluss der Snemovna nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 9. Der Prezident
a) vertritt den Staat nach außen,
b) ist der oberste Armeekommandant,
c) empfängt die Gesandten,
d) erklärt nach Beschluß der Snemovna den Krieg und unterbreitet ihr den vereinbarten Frieden zur Genehmigung,
e) ernennt die Offiziere, die Staatsbeamten und Richter,
f) hat im Einzelfall das Recht, Strafen und die rechtlichen Folgen einer strafbaren Handlung, einer Verurteilung oder einer Strafe nachzusehen oder zu mildern wie auch anzuordnen, daß das Strafverfahren nicht einzuleiten sei oder das eingeleitete wiederum eingestellt werde.
Für Regierungsakte, die der Prezident ausübt, ist die Unterschrift des kompetenten Regierungsmitglieds einzuholen.
Art. 10. Der Prezident hat das Recht, ein von der Snemovna beschlossenes Gesetz binnen acht Tagen nach Beschlußfassung zur neuen Verhandlung zurückzustellen. Beharrt die Snemovna auf seinem ursprünglichen Beschluß, so muß das Gesetz verlautbart werden.
Art. 11. Gesetze müssen binnen acht Tagen nach Beschlußfassung durch die Snemovna verlautbart werden, mit Vorbehalt des im Art. 10 Satz 1 bezeichneten Falles. Sie werden vom Prezident und jenem Ministr unterschrieben, dessen Amt mit der Durchführung des betreffenden Gesetzes betraut ist.
Weilt der Prezident außerhalb der Staatsgrenzen oder ist seine Stelle erledigt, so unterschreibt für ihn der Stellvertreter.
Art. 12. Der Prezident hat bei Amtsantritt vor der Snemovna bei seiner Ehre und seinem Gewissen zu geloben, daß er auf das Wohl der Republik und des Volkes bedacht sein und die Gesetze beobachten wird.
Die Vláda - Die Regierung.
Art. 13. Die Exekutiv- und Verordnungsgewalt kommt der Vláda zu, deren Vorsitzenden (Premiér) und Mitglieder (Ministr) die Snemovna wählt.
Die Vláda wählt aus ihrer Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden, der den Vorsitzenden vertritt.
Art. 14. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Vláda haben bei Amtsantritt vor der Snemovna bei ihrer Ehre und ihrem Gewissen zu geloben, daß sie ihre Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die Gesetze beobachten werden.
Art. 15. Die Vláda ist der Snemovna verantwortlich und kann bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden, was durch das Mißtrauensvotum geschieht.
Der Antrag auf Mißtrauensvotum muß von mindestens einem Viertel der Abgeordneten unterschrieben werden und wird zunächst dem Prezident zugewiesen, der über eine Zulässigkeit entscheidet. Danach billigt oder verwirft die Snemovna das Mißtrauensvotum mit absoluter Stimmenmehrheit.
Art. 16. Sitz der Vláda ist Rudnéva. Sie entscheidet in gemeinsamen Sitzungen:
a) über für die Snemovna bestimmte Regierungsvorlagen;
b) über alle Angelegenheiten politischen Charakters;
c) über die Beamtenernennung, soweit die Ernennung nicht dem Prezident vorbehalten ist.
Art. 17. Die Vláda bestimmt, welche Ministr die einzelnen zur Besorgung der obersten Staatsverwaltung errichteten Behörden zu leiten und für sie verantwortlich zu sein haben.
Verordnungen werden vom Premiér und dem kompetenten Ministr unterzeichnet, wobei die Mehrheit der Vláda der Verordnung ihre Zustimmung geben muss.
Der Ústavní Soud - Der Staatsgerichtshof.
Art. 18. Der Ústavní Soud besteht aus drei Richtern. Einen Richter setzt der Prezident ein, einen die Snemovna und einen der Prezident auf Vorschlag der anderen beiden Richter. Die Amtszeit jedes Richters dauert drei Monate.
Finden sich nicht genügend Kandidaten, so reicht die Berufung eines Richters durch die Snemovna aus.
Art. 19. Alle Richter verhandeln gemeinsam, sie wählen aus ihren Reihen den Vorsitz einer Verhandlung. Einem Urteil muss durch die Mehrheit der Richter zugestimmt werden.
Art. 20. Der Ústavní Soud ist zuständig:
a) für die Auslegung dieser Verfassung und der Gesetze;
b) für die Regelung von Streitfällen zwischen Staatsbürgern;
c) für die Kontrolle der anderen Gewalten im Einklang mit Recht und Gesetz.
Schlussbestimmungen.
Art. 21. Die Snemovna ist dazu angehalten, innerhalb einer angemessenen Frist das Gesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sowie das Gesetz zur Wahl des Prezidenten und der Snemovna zu erarbeiten und in Kraft zu setzen.
Art. 22. Diese Konstituce erlangt mit dem Tage der Kundmachung Wirksamkeit. Sie verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem sich das Volk in freier Selbstbestimmung eine neue Verfassung gibt.
Kund gemacht und in Kraft getreten am xx. Juli 2005. |
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19.07.2005 11:34 |
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Václav Vojtech
Pravidelný Návštěvník

Dabei seit: 19.07.2005
Beiträge: 262
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| Zitat: |
Original von Klement Moravšík
Ein föderales System lehne ich vollkommen ab. Damit bräuchten wir weitaus mehr personelle Ressourcen (Staats- und Landesregierungen, Abgeordnete, ...) als jetzt und gerade das müssen wir aus der Welt schaffen! |
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Das sehe ich anders. Man könnte in den vier Ländern je einen Hejtman wählen, der neben den exekutiven und repräsentativen Aufgaben auch die Vertretung des Landes in der Snemovna, welche dann eher eine Länderkammer ist, wahrnimmt.
Umso mehr dieser Gedenke durch meinen Kopf spukt, umso mehr gefällt er mir auch.
Jedes Land wählt einen Hejtman, welche zusammen die Snemovna bilden. Diese wählen zusammen einen Prezident, welcher gleichzeitig die Aufgaben des Prezident od Snemovna und des Premiér übernimmt und auch Rede - und Stimmrecht in der Snemovna innehat.
Auf Vorschlag des Prezidenten wird dann durch die Snemovna ein Richter gewählt.
Die Ämter des Hejtman, Richters und Prezidenten sollten nicht miteinander vereinbar sein.
So bräuchte man für ein halbwegs funktionierendes Staatsgebilde nur mind. 6 Personen.
Wenn ihr wollt, könnte ich den Verfassungsentwurf dahingehend modifizieren.
__________________ Václav Vojtech
Prezident od Snemovna a.D.
Predseda té Demokratická Unie
Manažer té FK Matador Svaytvi
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03.08.2005 14:42 |
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