| Abstimmung 2007/08/08 | Zivilrechtsgesetz |
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Prezydium Sejmu | Marszalek Sejmu
- Mitteilungsblatt -
Sehr verehrte Kollegen Abgeordnete, es steht folgender Antrag des ehemaligen Minister spraw wewnetrznych und Deputowany Kieslanski zur Abstimmung.
gez.
Krystian Czarnowski
Marszalek Sejmu
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| Zitat: |
Zivilrechtsgesetz
I: Allgemeines
? 1 Anwendung des Rechts
(1) Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, f?r die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enth?lt.
(2) Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht, und, wo auch solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es selbst als Gesetzgeber aufstellen w?rde.
(3) Es ber?cksichtigt dabei bew?hrte Lehre und ?berlieferung.
? 2 Treu und Glauben, Missbrauch von Rechten
(1) Jedermann hat bei der Aus?bung seiner Rechte und bei der Erf?llung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
(2) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.
II: Recht der Personen
? 1 Rechtsf?higkeit
(1) Die Rechtsf?higkeit des Menschen (nat?rliche Person) beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Vor der Geburt ist ein Kind rechtsf?hig vorbehaltlich seiner lebendigen Geburt.
(2) Die Rechtsf?higkeit einer Vereinigung (juristische Person) beginnt mit ihrer Eintragung in das daf?r vorgesehene ?ffentliche Register.
? 2 Verschollenheit
(1) Ist der Tod eines Menschen h?chst wahrscheinlich, weil er in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem ohne Nachricht abwesend ist, so kann ihn das Gericht auf Gesuch derer, die ein rechtlich relevantes Interesse an der Kl?rung dieser Frage vorbringen, f?r verschollen erkl?ren.
(2) Das Gericht hat jedermann, der Nachricht ?ber den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise ?ffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten, angemessenen Frist zu melden.
(3) L?uft w?hrend der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene r?ckwirkend zum Zeitpunkt seines letzten nachweisbaren Lebenszeichens f?r verschollen erkl?rt, und es k?nnen die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen w?re.
? 3 Gesch?ftsf?higkeit
(1) Gesch?ftsf?higkeit ist die F?higkeit, rechtlich bindende Willenserkl?rungen abzugeben.
(2) Voll gesch?ftsf?hig ist jeder, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Nicht gesch?ftsf?hig ist, wem es wegen Geisteskrankheit, Geistesschw?che, Trunkenheit oder eines ?hnlichen Zustands an der F?higkeit mangelt, vernunftgem?? zu handeln.
(3) Beschr?nkt gesch?ftsf?hig sind nat?rliche Personen ab dem vierzehnten Lebensjahr. Die beschr?nkte Gesch?ftsf?higkeit erlaubt die Anschaffung von Sachen, die keine weiteren Folgekosten verursachen. Beschr?nkt gesch?ftsf?hige Menschen d?rfen keine Vertr?ge abschlie?en.
? 4 Schutz vor ?berm??iger Bindung
Die Freiheit des Menschen ist unver?u?erlich. Niemand kann auf seine Rechts- oder Gesch?ftsf?higkeit ganz oder teilweise verzichten.
III: Vertragsrecht
? 1 Grundsatz
(1) Bietet jemand einem anderen wirksam die ?bertragung eines Rechts an und nimmt der andere das Angebot wirksam an, so kommt durch die beiden ?bereinstimmenden, korrespondierenden Willenserkl?rungen ein Vertrag zustande.
(2) Rechtsg?ltig geschlossene Vertr?ge sind einzuhalten.
IV: Sachenrecht
? 1 Sachen
(1) Alles, was keine Person ist, ist eine Sache.
(2) Alle sinnlich wahrnehmbaren Sachen sind k?rperliche Sachen, alle anderen Sachen unk?rperliche Sachen.
? 2 Eigentum
(1) Wer Eigent?mer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung ?ber sie nach Belieben verf?gen.
(2) Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorbeh?lt, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auszuschlie?en.
? 3 Besitz
(1) Besitzer einer Sache ist, wer die tats?chliche Herrschaft ?ber die Sache hat.
(2) Wer dem Besitzer ohne dessen Zustimmung die Sache entzieht oder ihn im Besitze st?rt, handelt, sofern die Rechtsordnung nichts anderes bestimmt, widerrechtlich.
? 4 Eigentumserwerb
Das Eigentum an einer Sache erwirbt, wer
1. eine vormals herrenlose Sache in Besitz nimmt,
2. mit dem vorherigen Eigent?mer vertraglich vereinbart, dass das Eigentum ?bergehen soll,
3. oder das Eigentum aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erh?lt.
? 5 Schadensersatzpflicht
(1) Wer einen anderen rechtswidrig und schuldhaft in seinen Rechten sch?digt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Wer eine Leistung sp?ter erbringt, als er sie zu erbringen verpflichtet gewesen w?re, muss dem Leistungsempf?nger eines angemessen Verzugszins ab dem Tag bezahlen, an dem er verpflichtungsgem?? h?tte leisten m?ssen.
? 6 Ungerechtfertigte Bereicherung
Wer auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
V: Ehe- und Familienrecht
? 1 Ehe
Die Ehe ist ein Vertrag zwischen zwei gesch?ftsf?higen nat?rlichen und verschiedengeschlechtlichen Personen zum Zwecke der Familiengr?ndung und der gemeinsamen Lebensf?hrung.
? 2 Vertragsgestaltung
(1) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten ?ber
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverh?ltnisse an den in die Ehe eingebrachten G?tern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen F?rsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsaufl?sung.
(2) Der Abschluss eines Ehevertrags bedarf ?ffentlicher Beglaubigung.
(3) Zust?ndig f?r die Beglaubigung ist der Landkreis, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschlie?ung ihren Wohnsitz haben. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Landkreisen, entscheiden sie gemeinsam, welcher Landkreis die Beglaubigung durchf?hrt. Gew?hlt werden d?rfen nur die Landkreise, in denen einer der Ehepartner wohnhaft ist. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zust?ndige Stelle. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die wislanische Staatsb?rgerschaft besitzen, f?r die Beglaubigung der Au?enminister oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zust?ndig.
? 3 Elterliche Sorge
(1) Die Eltern eines Kindes haben das Recht und die Pflicht, f?r gemeinsame, nicht voll gesch?ftsf?hige Kinder zu sorgen. Sie sind berechtigt, das gesch?ftsunf?hige Kind rechtskr?ftig zu vertreten.
(2) Sind die Eltern des Kindes nicht zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge in der Lage oder gewillt, so kann die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss zeitweilig oder endg?ltig ganz oder teilweise auf eine gesch?ftsf?hige Person oder ein Ehepaar gemeinschaftlich ?bertragen werden.
VI: Erbrecht
? 1 Testament
(1) Jedermann hat das Recht, ein Testament zu erstellen, in dem er seinen Willen zur Aufteilung seines Verm?gens nach seinem Tod preisgibt.
(2) Testamente bed?rfen der ?ffentlichen Beglaubigung durch den Landkreis am Wohnort des Erblassers zum Zeitpunkt der Testierung oder eine von ihr durch Verordnung festgelegte Stelle.
(3) Wer durch Testament zum Erben eines Verm?gensanteils bestimmt ist, muss zur wirksamen Annahme des Erbes einen ebenso gro?en Anteil bestehender Schulden des Erblassers ?bernehmen.
? 2 Gesetzliche Erbschaft
(1) Soweit nicht durch Testament anders bestimmt, geht das Verm?gen und die Schulden eines Toten vollst?ndig auf den n?chsten lebenden Verwandten ?ber, oder, im Falle mehrerer Verwandter gleichen Verwandtschaftsgrades, anteilsm??ig auf jeden einzelnen.
(2) Lehnt jemand, der zum Erbe berechtigt w?re, dieses ab, oder kann kein Erbe ermittelt werden, so f?llt das abgelehnte Erbgut in ein Treuhandverh?ltnis an den Landkreis, in dem der Verstorbene gemeldet war. Dieser verwendet bestehende Verm?gensgegenst?nde zur Tilgung eventueller Schulden. Ein nach Tilgung der Schulden verbleibender ?berschuss f?llt dem zust?ndigen Landkreis zu; Schulden, die durch die Verm?gensmasse nicht getilgt werden k?nnen, erl?schen.
(3) Ein Erbe kann nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden. |
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Bitte stimmen Sie unter Angabe der jeweiligen Mandatszahl mit
[ ] Tak
[ ] Nie
[ ] Wstrzymano
Die Abstimmung dauert 72 Stunden oder bis eine unumst??liche Mehrheit erreicht wurde.
__________________ Krystian Czarnowski
Marszalek Sejmu
WiS-Lider
Wojewoda wielkowislanski

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