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Jozef Lubieski Jozef Lubieski ist männlich
Obywatel (Bürger)




Dabei seit: 28.05.2007
Beiträge: 677

Achtung [VI. Sejm] Gesch?ftsordnung Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

 
    Gesch?ftsordnung des Sejm

    Abschnitt I ? Allgemeines


    ?1 - Konstituierung
    1) Die Konsituierende Sitzung wird vom Marschall der vergangenen Legislaturperiode des Sejm eingeleitet und geleitet, bis der Marschall des Sejm gew?hlt wurde. Ist dieses nicht m?glich, so wird die Konsituierende Sitzung vom ?ltesten anwesenden Abgeordneten geleitet.
    3) Die Konstituierung hat aus den folgenden Schritten zu bestehen:
    1. Als erstes haben alle Abgeordneten die Annahme ihres Mandates zu bekunden.
    2. Die Abgeordneten haben formell ?ber die Gesch?ftsordnung abzustimmen, gegebenenfalls k?nnen ?nderungen beschlo?en werden.
    3. Nach der Feststellung ist die Wahl zum Marschall des Sejm einzuleiten, wof?r der Sitzungsleiter des Sejm Vorschl?ge und Kandidaturen entgegen nimmt. Im Anschluss daran wird die Wahl des Marschalls durchgef?hrt. Steht ein Marschall fest, so ?bergibt der Sitzungsleiter des Sejm ihm die Sitzungsleitung.
    Mit Wahl des Marschalls ist die Konstituierung abgeschlossen.

    Abschnitt II ? Marschall und Abgeordnete

    ?2 - Wahl des Marschalls des Sejm
    1) Die Abgeordneten w?hlen den Marschall f?r die Dauer der Legislaturperiode.
    2) Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so findet zwischen den beiden Anw?rtern mit den h?chsten Stimmenanteilen ein weiterer Wahlgang statt. Der Kandidat, welcher die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, ist zum Marschall gew?hlt.
    3) Der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen gilt als Stellvertreter. Gab es keinen weiteren Kandidaten, so iist das ?lteste Mitglied des Sejm der Stellvertreter.

    ?3 ? Amtsenthebung und Neuwahl des Marschalls
    1) Scheidet der Marschall vorzeitig aus dem Amt oder bleibt er mehr als sieben Tage seinem Amt unentschuldigt fern, findet eine Neuwahl nach den oben genannten Bestimmungen f?r die restliche Legislaturperiode statt.
    2) Ebenso findet eine Neuwahl des Marschalls statt, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Sejms in einer formellen Abstimmung verlangt.
    3) Neuwahlen werden vom ?ltesten Abgeordneten nach den Bestimmungen des Art. 2 durchgef?hrt.

    ?4 ? Aufgaben des Marschalls
    1) Der Marschall sorgt f?r die Einhaltung dieser Gesch?ftsordnungsakte und den reibungslosen Ablauf der T?tigkeit des Sejm.
    2) Der Marschall ?bt das Hausrecht in den R?umen des Sejm aus und ist gem?? den Vorgaben dieser Gesch?ftsordnungsakte gegen?ber den Abgeordneten weisungsbefugt.
    3) Der Marschall beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen gem?? den Vorgaben dieser Gesch?ftsordnungsakte.
    4) Der Marschall f?hrt den Prezydenten formal in das Amt ein.

    ?6 - Rechte und Pflichten der Abgeordneten
    1) Die Abgeordneten sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen des Sejm teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Plenarsaal zu erlangen.
    2) Jedes Mitglied des Sejm folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner ?berzeugung und seinem Gewissen.
    3) Die Mitglieder des Sejms k?nnen Fraktionen bilden. Dies geschieht durch Zustimmung der jeweiligen Abgeordneten. Fraktionszwang ist unzul?ssig.

    Abschnitt III ? Gesch?ftsgang

    ?7 - Aussprachen
    1) Die Aussprachen des Sejms finden im Plenarsaal in ?ffentlicher Sitzung statt.
    2) Binnen 48 Stunden nach Eingang eines Antrags verliest der Marschall den Antrag sowie ggf. eine dem Antrag beigelegte Erkl?rung und er?ffnet die Aussprache. Die Aussprache dauert mindestens 48 und h?chstens 168 Stunden. Eine Verl?ngerung der Beratungsfrist ist auf Antrag von mehr als der H?lfte der Abgeordneten, eine Verk?rzung auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten m?glich.
    3) Aussprachen sind mit dem Gesch?ftszeichen "Jahr/Monat/Laufende Nummer: Bezeichnung" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung nach Ablauf eines Monats neu zu beginnen ist.
    4) Es ist den Abgeordneten inklusive des Marschalls sowie allen anderen im Sejm redeberechtigten Amtstr?gern verboten, die Protokolle ihrer Redebeitr?ge und Beschlussantr?ge nachtr?glich inhaltlich zu ver?ndern. Zuwiderhandlungen sind gem?? ?10 dieser Gesch?ftsordnungsakte oder, so es gesetzlich bestimmt ist, durch ein gerichtliches Verfahren zu ahnden. ?nderungen von Beschlussantr?gen w?hrend der Diskussion sind zul?ssig.
    5) Die Debatten des Sejms finden in wislanischer Sprache statt. Dokumente, Antr?ge, Gesetzestexte und -entw?rfe werden in wislanischer und raklaskischer Sprache ausgefertigt

    ?8 - Abstimmungen
    1) Die Abstimmungen finden ?ffentlich im Plenarsaal statt.
    2) Abstimmungen werden durch den Marschall binnen 48 Stunden eingeleitet. Sie dauern 72 Stunden.
    3) Abstimmungen sind in der Form "Abstimmung: [Gesch?ftszeichen]" zu kennzeichnen, wobei das Gesch?ftszeichen dem der zugeh?rigen Aussprache entspricht. Findet keine Aussprache statt, so ist f?r die Abstimmung ein eigenes Gesch?ftszeichen zu treffen.
    4) Der Marschall stellt die Beschlussantr?ge derart zur Abstimmung, dass mit "Tak", "Nie" oder "Wstrzymano" zu antworten ist. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
    5) Die Abstimmungen sind m?glichst sachbezogen und wertungsneutral zu halten.
    6) Abstimmungen k?nnen vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumst??liche Stimmenmehrheit erreicht wird.
    7) Es ist den Abgeordneten verboten, Ihre Stimmabgabe nachtr?glich zu ?ndern oder zu revidieren. Ein entsprechender Versto? f?hrt zur Ung?ltigkeit des Votums des Betreffenden.

    ?9 ? Unterbrechung der Sitzungsperiode
    1) Der Sejm kann durch einen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder seine Sitzungsperiode f?r einen exakt festzulegenden, begrenzten Zeitraum unterbrechen.
    2) W?hrend der Unterbrechung der Sitzungsperiode ruhen der Parlamentsbetrieb sowie die Verpflichtungen der Abgeordneten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Sejms, nicht jedoch ihre daraus resultierenden Rechte.
    3) Auf Ersuchen des Prezydent oder der Regierung, auf Antrag von mindestens zwei Abgeordneten oder wenn es der Marschall f?r notwendig erachtet kann die Unterbrechung der Sitzungsperiode des Sejm durch Erkl?rung des Marschalls vorzeitig beendet werden.

    ?9 - Dringliche Anfrage
    1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, einmal w?chentlich eine Anfrage an die Regierung oder einen einzelnen Minister richten, welche innerhalb von 72 Stunden ?ffentlich im Plenarsaal beantwortet werden muss.
    2) Die Fragen k?nnen mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Ministers zu richten.

    Abschnitt IV ? Verhaltenskodex

    ?10 - Hausordnung
    1) In den R?umlichkeiten des Sejm haben sich jeder Abgeordnete sowie alle Besucher ruhig und h?flich zu verhalten.
    2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabw?rdigungen, Sachbesch?digungen aller Art, St?rungen der Gesch?ftst?tigkeit sowie unbefugte ?u?erungen im Plenarsaal.
    3) Redeberechtigt sind neben den Abgeordneten die Mitglieder der Regierung sowie vom Marschall dazu befugte Personen.
    4) Verst??t ein Besucher oder Mitglied des Sejm gegen die Gesch?fts- bzw. Hausordnung, so ist der Marschall erm?chtigt, ihn mit einem Ordnungsruf zur Ordnung zu rufen. Zeigt dies keine Wirkung, so kann der Marschall der betreffenden Person Hausverbot erteilen. Handelt es sich dabei um ein Mitglied des Sejm, so ist das Hausverbot zeitlich zu befristen und darf zehn Tage ohne die Erlaubnis der Abgeordneten nicht ?berschreiten.

    ?11 - Umgangsformen
    1) Die Abgeordneten richten ihre Reden stets an den Marschall, der als ?Pan Marszalek Sejmu? bzw. ?Pani Marszalek Sejmu? zu titulieren ist. Hat eder Prezydent die Sitzungsleitung inne, so wird dieser mit dem Titel "Pan Prezydent" angeredet.
    2) Der Person, welche die Sitzungsleitung inne hat, ist es gestattet, sich in amtlicher Funktion als Sitzungsleiter in direkter Anrede an die Abgeordneten zu wenden. Beteiligt sich der Marschall an Aussprachen in seiner Funktion als Abgeordneter, so spricht er den Stellvertrentenden Marschall mit "Pan Zastepca" an.
    3) ?ber die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Marschall. Der Marschall ahndet Verst??e mit den in ? 10/4 vorgesehenen Sanktionsma?nahmen.

    Abschnitt V ? Schlussbestimmungen

    ?12 - G?ltigkeit der Gesch?ftsordnungsakte
    1) Diese Gesch?ftsordnungsakte erlangt G?ltigkeit, wenn sie in einer ordentlichen Abstimmung vom Sejm angenommen und durch den Marschall offiziell ausgelegt wird.
    2) Sie gilt, bis sie vom Sejm oder einem Nachfolger aufgehoben oder abge?ndert wird.

__________________
Józef Lubieski [SPW]
Wiceprezes Rady Ministr?w
Minister spraw Wewnetrznych
Przewodniczacy od SPW

30.11.2008 01:43 Jozef Lubieski ist offline Email an Jozef Lubieski senden Homepage von Jozef Lubieski Beiträge von Jozef Lubieski suchen Nehmen Sie Jozef Lubieski in Ihre Freundesliste auf Füge Jozef Lubieski in deine Contact-Liste ein
 
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