Pawlak
Gosc (Besucher)
 
Dabei seit: 28.05.2007
Beiträge: 1004
 |
|
Zitat: |
Freiheiten, Rechte und Pflichten des Menschen und des Bürgers
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel XX
Die angeborene und unveräußerliche Würde des Menschen stellt die Quelle der Freiheiten und Rechte des Menschen und des Bürgers dar. Die Würde des Menschen ist unantastbar und ihre Achtung und ihr Schutz ist die Pflicht der öffentlichen Gewalten.
Artikel XX
1. Die Freiheit des Menschen wird rechtlich geschützt.
2. Jedes Individuum ist zur Achtung der Freiheiten und Rechte anderer verpflichtet. Niemand darf dem Zwang zu einer Tätigkeit unterstellt werden, die das Recht ihm nicht gebietet.
3. Die Einschränkungen verfassungsrechtliche Freiheiten und Rechte zu genießen, können nur durch ein Gesetz auferlegt werden und nur dann, wenn diese Einschränkungen in einem demokratischen Staat für die Wahrung seiner Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, oder aufgrund des Umweltschutzes, Gesundheitsschutzes oder der öffentlichen Sitten oder der Freiheit und Rechte anderer notwendig sind. Diese Einschränkungen dürfen den Wesensgehalt der Freiheiten und Rechte nicht antasten.
Artikel XX
1. Alle sind vor dem Gesetz gleich. Alle haben das Recht auf gleiche Behandlung durch die öffentlichen Gewalten.
2. Niemand darf im öffentlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben aus irgendwelchen Gründen diskriminiert werden.
Artikel XX
1. Frau und Mann haben die gleichen Rechte im familiären, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben.
2. Frau und Mann haben insbesondere das gleiche Recht auf Bildung, Beschäftigung und Beförderung, auf gleichen Lohn für die gleichwertige Arbeit, auf soziale Leistungen und auf Einnahme einer Stellung, Ausübung von Ämter und den Empfang von öffentlichen Würden und Auszeichnungen.
Artikel XX
1. Die Staatsangehörigkeit Wislaniens wird durch die Abstammung von den Eltern wislanischer Staatsangehörigkeit erworben. Andere Fälle des Erwerbs der wislanischen Staatsangehörigkeit bestimmt das Gesetz.
2. Der wislanische Staatsangehörige darf die wislanische Staatsangehörigkeit nicht verlieren, es sei denn, dass er selbst auf sie verzichtet.
Artikel XX
1. Die Republik Wislanien gewährleistet den wislanischen Bürgern, die einer nationalen oder ethnischen Minderheit angehören, die Freiheit der Erhaltung und der Entwicklung der eigenen Sprache, Erhaltung der Sitten und Gebräuche und die Freiheit der Entwicklung eigener Kultur.
2. Nationale und ethnische Minderheiten besitzen das Recht, eigene Bildungs-, Kulturinstitute und andere Einrichtungen zu gründen, die der Wahrung der religiösen Identität dienen und sie haben das Recht, über ihre eigene kulturelle Identität mitzuentscheiden.
Artikel XX
Während seines Aufenthaltes im Ausland hat der wislanischen Bürger das Recht auf Schutz seitens der Republik Wislanien.
Artikel XX
1. Wer der rechtlichen Gewalt der Republik Wislanien unterliegt, genießt die Freiheiten und die Rechte, die in der Verfassung verankert sind.
2. Ausnahmen von diesem Prinzip, die sich auf Ausländer beziehen, regelt ein Gesetz.
PERSÖNLICHE FREIHEITEN UND RECHTE
Artikel XX
Die Republik Wislanien gewährleistet jedem Menschen rechtlichen Schutz des Lebens.
Artikel XX
Niemand darf, ohne freiwillig erteilter Zustimmung, den wissenschaftlichen, dabei auch medizinischen Versuchen unterzogen werden.
Artikel XX
Niemand darf der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Körperstrafen sind verboten.
Artikel XX
1. Jedem wird die persönliche Unantastbarkeit und die persönliche Freiheit gewährleistet. Die Entziehung oder Einschränkung der Freiheit können nur nach den Grundsätzen und in dem Verfahren erfolgen, die im Gesetz vorgesehen sind.
2. Jeder, der nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils festgenommen worden ist, hat das Recht, unverzüglich das Gericht anzurufen, um die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme festzustellen. Über die Festnahme wird unverzüglich die Familie oder eine andere Person, die von der Festgenommenen genannt wird, informiert.
3. Jeder Festgenommene soll unverzüglich und für ihn verständlich über die Gründe der Festnahme unterrichtet werden. Er soll innerhalb von 48 Stunden nach seiner Festnahme einem Gericht vorgeführt werden. Der Festgenommene soll entlassen werden, wenn ihm die Entscheidung über die vorläufige Haft und die gegen ihn erhobene Beschuldigungen innerhalb von 24 Stunden nach Vorführung vor dem Gericht, nicht zugestellt wurde.
4. Jeder Festgenommene soll humanitär behandelt werden.
5. Jeder, dem rechtswidrig die Freiheit entzogen worden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
Artikel XX
1. Mit einer Strafe kann nur derjenige bestraft werden, der eine Tat begangen hat, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung durch das geltende Gesetz unter Strafe gestellt wurde. Dieser Artikel steht einer Bestrafung wegen einer Tat, die während der Begehung ein Straftat im Sinne des Völkerrechts darstellte, nicht entgegen.
2. Jeder, gegen den ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde, hat in allen Stadien des Verfahrens das Recht auf Verteidigung. Insbesondere kann er einen Verteidiger auswählen oder gemäß Gesetzes Hilfe eines Pflichtverteidigers in Anspruch nehmen.
3. Jeder gilt als unschuldig, solange sein Schuld nicht durch ein rechtkräftiges Gerichtsurteil festgestellt wird.
Artikel XX
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterliegen nicht der Verjährung.
Artikel XX
Die Verjährung von Straftaten, die aus politischen Gründen nicht verfolgt wurden und durch öffentliche Amtsträger oder auf deren Befehl begangen wurden, ruht, solange diese Gründe andauern.
Artikel XX
1. Jeder hat das Recht auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren in eigener Angelegenheit ohne unbegründete Verzögerung vor einem zuständigen, unabhängigen, unparteiischen und nicht weisungsgebundenen Gericht.
2. Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann nur aus Gründen der guten Sitten, Sicherheit des Staates und der öffentlichen Ordnung sowie aufgrund des Schutzes des Privatlebens der Parteien oder eines anderen privaten Interessens ausgeschlossen werden. Das Urteil ist öffentlich bekanntzugeben.
Artikel XX
Die Entziehung von Sachen kann nur in den Fällen erfolgen, die im Gesetz festgelegt wurden und nur auf der Grundlage eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Artikel XX
Jeder hat den Anspruch auf rechtlichen Schutz seines Privat- und Familienlebens, seiner Würde und guten Rufs und auf freie Entscheidung über sein persönliches Leben (persönliche Sphäre).
Artikel XX
1. Die Eltern haben den Anspruch ihre Kinder entsprechend ihren Überzeugungen zu erziehen. Die Erziehung soll den Grad der Reife des Kindes, der Freiheit seines Gewissens und seines Glaubens sowie seiner Überzeugung, berücksichtigen
2. Beschränkung oder Entziehung der Elternrechte kann nur in den im Gesetz bestimmten Fällen und nur aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts erfolgen.
Artikel XX
Die Freiheit und der Schutz des Geheimnisses der Kommunikation wird gewährleistet. Die Beschränkungen können nur in den Fällen und in der Form erfolgen, die im Gesetz bestimmt wurden.
Artikel XX
Die Wohnung ist unantastbar. Die Durchsuchung einer Wohnung, eines Raumes oder eines Fahrzeugs kann nur in den Fällen und in der Form erfolgen, die im Gesetz bestimmt wurden.
Artikel XX
1. Niemand darf anders als auf Grundlage des Gesetzes verpflichtet werden, die Informationen über die eigene Person zu geben.
2. Die öffentlichen Gewalten dürfen keine anderen Informationen über den Bürger beschaffen, sammeln oder zugänglich machen, als für den demokratischen Rechtsstaat unentbehrlich ist.
3. Jeder hat das Recht auf Zugang zu den ihn betreffenden amtlichen Dokumenten und Datenbanken. Die Beschränkung dieses Rechts kann durch Bestimmungen eines Gesetzes erfolgen.
4. Jeder hat das Recht auf Berichtigung oder Beseitigung der unrichtigen, unvollständigen oder wiederrechtlich beschaffenen Information.
5. Die Prinzipien und das Verfahren der Sammlung und Gewährung von Informationen bestimmt das Gesetz.
Artikel XX
1. Jedem wird die Freiheit, sich auf dem Gebiet der Republik Wislanien zu bewegen und die Freiheit der Wahl des Orts, der Wohnung und des Aufenthalts gewährleistet.
2. Jeder kann das Gebiet der Republik Wislanien verlassen.
3. Die Freiheiten, die im Abs. 1 und Abs. 2 verankert sind, können aufgrund Gesetzes eingeschränkt werden.
4. Ein wislanischer Bürger kann weder aus dem Land ausgewiesen noch kann ihm die Rückkehr in das Land verboten werden.
5. Eine Person, deren wislanische Abstammung gemäß Gesetzes festgestellt wurde, kann sich auf dem Gebiet der Republik Wislanien dauerhaft niederlassen.
Artikel XX
1. Jedem wird Gewissens- und Religionsfreiheit gewährleistet.
2. Die Religionsfreiheit umfasst die Freiheit des Bekenntnisses und der Annahme der Religion nach eigener Wahl, die individuelle oder kollektive, öffentliche oder private Äußerung eigener Religion durch Kulthandlungen, Gebet, Teilnahme an Riten, durch Teilnahme an religiösen Praktiken und Unterrichten. Die Religionsfreiheit umschließt auch den Besitz der Tempel und anderer Kultplätze nach Bedarf der Gläubigen und das Recht der Gläubigen, religiösen Beistand am Aufenthaltsort in Anspruch zu nehmen.
3. Die Eltern haben das Recht ihre Kinder in Übereinstimmung mit ihren religiösen und moralischen Vorstellungen zu erziehen und zu lehren. Der Artikel 48 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
4. Die Religion einer Kirche oder einer Glaubensgemeinschaft, wenn sie rechtlich anerkannt ist, kann in der Schule unterrichtet werden. Dabei darf die Gewissens- und Religionsfreiheit anderer nicht angetastet werden.
5. Die Freiheit der Äußerung seiner religiösen Ansichten kann nur durch Gesetz und nur dann eingeschränkt werden, wenn es aufgrund des Schutzes der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit, der guten Sitten oder der Freiheiten und Rechte anderer notwendig ist.
6. Niemand darf zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Handlungen gezwungen werden.
7. Niemand darf durch Organe der öffentlichen Gewalt verpflichtet werden, seine Weltanschauung, seine religiösen Anschauungen oder seinen Glauben preiszugeben.
Artikel XX
1. Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf die Sammlung und Verbreitung von Informationen.
2. Eine vorbeugende Zensur der Medien oder die Pflicht der Medien, eine Konzession zu erlangen, sind verboten. Das Gesetz kann die Pflicht zum vorhergehenden Erwerb einer Konzession zur Leitung eines Rundfunk- oder Fernsehsenders einführen.
Artikel XX
1. Die Auslieferung eines wislanischen Bürgers ist verboten.
2. Die Auslieferung einer Person, die verdächtig wird, eine Straftat aus politischen Gründen und ohne Gewaltanwendung begangen zu haben, ist verboten.
3. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet das Gericht.
Artikel XX
1. Ausländer können gemäß des in der Republik Wislanien geltenden Gesetzes das Recht auf Asyl in Anspruch nehmen.
2. Einem Ausländer, der in der Republik Wislanien Schutz vor Verfolgung sucht, kann der Status eines Flüchtlings entsprechend den für die Republik Wislanien verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen zuerkannt werden.
POLITISCHE FREIHEITEN UND RECHTE
Artikel XX
Jedem wird das Recht, friedliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen teilzunehmen, gewährleistet. Ein Gesetz kann über Einschränkung dieses Rechts bestimmen.
Artikel XX
1. Jeder hat das Recht Vereine zu bilden.
2. Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit gegen die Verfassung oder gegen das Gesetz verstoßen, sind verboten. Über die Ablehnung der Eintragung in ein Register oder das Verbot der Tätigkeit entscheidet das Gericht.
3. Das Gesetz bestimmt darüber, welche Vereinigungen einer gerichtlichen Eintragung ins Register bedürfen, über das Registrierungsverfahren und über die Formen der Aufsicht über die Vereinigungen.
Artikel XX
1. Die Freiheit, sich in Gewerkschaften, Sozial- und Berufsorganisationen der Landwirte und in Arbeiterorganisationen zusammenzuschließen, wird gewährleistet.
2. Die Gewerkschaften und die Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht auf Verhandlungen, insbesondere zum Zweck der Lösung von Tarifstreitigkeiten, sowie darauf, Tarifverträge und andere Verträge abzuschließen.
3. Die Gewerkschaften haben das Recht, einen Streik der Arbeitnehmer und andere Protestaktionen in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen zu veranstalten. Das Gesetz kann die Durchführung von Streiks mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl einschränken oder bezüglich bestimmter Gruppen der Arbeitnehmer oder in bestimmten Gebieten verbieten.
4. Die Freiheit, sich in Gewerkschaften und Arbeitnehmerorganisationen oder in anderen Verbänden zu vereinigen, kann nur derjenigen gesetzlichen Einschränkung unterliegen, die nach den die Republik Wislanien bindenden völkerrechtlichen Verträgen zugelassen werden.
Artikel XX
Wislanische Bürger, denen alle bürgerlichen Rechte zustehen, haben einen Anspruch auf gleichen Zugang zum öffentlichen Dienst.
Artikel XX
1. Der Bürger hat das Recht auf Information über die Tätigkeit der Organe der öffentlichen Gewalt und der Personen, die öffentliche Funktionen ausüben. Dieses Recht umfasst auch Informationen über die Tätigkeit der Organe der wirtschaftlichen und beruflichen Selbstverwaltung und auch anderer Personen und Organisationseinheiten in dem Bereich, in dem sie Aufgaben der öffentlichen Gewalt ausüben und kommunales Eigentum oder Vermögen des Staates verwalten.
2. Das Recht auf Information umfasst den Zugang zu Dokumenten und den Zutritt zu Sitzungen der in allgemeinen Wahlen gewählten Kollegialorgane der öffentlichen Gewalt sowie die Möglichkeit, Aufzeichnungen in Ton und Bild zu machen.
3. Die Einschränkung des in Abs. 1 bestimmten Rechtes kann ausschließlich aufgrund des gesetzlich verankerten Schutzes der Freiheiten und Rechte anderer Personen und Wirtschaftssubjekte sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder wichtiger wirtschaftlicher Interessen des Staates erfolgen
4. Das Verfahren gem. Abs. 1 und 2 die Informationen zu erteilen, bestimmen die Gesetze und bezüglich des Sejm und des Senates ihre Geschäftordnungen.
Artikel XX
1. Ein wislanischer Bürger hat das Recht am Referendum, an der Wahl des Präsidenten der Republik Wislanien der Abgeordneten, der Senatoren und der Vertreter in den Organen der Selbstverwaltung teilzunehmen, wenn er spätestens am Tag der Abstimmung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.
2. Das Recht, am Referendum teilzunehmen und das Wahlrecht steht den Personen nicht zu, die durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung entmündigt sind oder denen die bürgerliche Rechte oder Wahlrecht entzogen worden sind.
Artikel XX
Jeder hat das Recht, Petitionen, Anträge und Klagen im öffentlichen oder eigenen Interesse oder Interesse anderen Personen mit deren Einverständnis an Organe der öffentlichen Gewalt oder an gesellschaftliche Organisationen und Institutionen zu richten und in Zusammenhang mit ihnen übertragenen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erheben. Das Verfahren der Prüfung der Petitionen, Anträge und Klage bestimmt das Gesetz.
WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE FREIHEITEN
Artikel XX
1. Jeder hat das Recht auf Eigentum, andere Vermögensrechte sowie das Erbrecht.
2. Eigentum, andere Vermögensrechte und das Erbrecht unterliegen dem für alle gleichen Rechtsschutz.
3. Das Recht auf Eigentum kann nur im Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, dass das Wesen des Eigentumsrechts nicht verletzt wird.
Artikel XX
1. Jeder hat das Recht, den Beruf frei zu wählen und ihn auszuüben sowie die Wahl des Arbeitsplatzes. Über die Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2. Die Verpflichtung zur Arbeit kann nur durch Gesetz auferlegt werden.
3. Eine dauerhafte Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren ist verboten. Form und Charakter der zulässigen Beschäftigung regelt ein Gesetz.
4. Mindestlohn und das Verfahren zur Festlegung des Mindestlohns regelt ein Gesetz.
5. Die öffentlichen Gewalten verfolgen die Politik einer produktiven Vollbeschäftigung durch die Verwirklichung der Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, einschließlich der Organisation und Unterstützung der beruflichen Beratung und Schulung sowie öffentlichen Arbeiten und der Beschäftigungsmaßnahmen.
Artikel XX
1. Jeder hat das Recht auf sichere und hygienische Arbeitsbedingungen. Die Bedingungen der Verwirklichung dieses Rechts und die Pflichten des Arbeitsgebers regelt ein Gesetz.
2. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf die in dem Gesetz bestimmten Feiertage und auf den bezahlten Jahresurlaub; maximale Arbeitszeiten regelt ein ordentliches Gesetz.
Artikel XX
1. Jeder Bürger hat das Recht auf soziale Absicherung im Falle der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, dauerhafter Behinderung und nach dem Erreichen des Rentenalters. Der Umfang und die Formen der sozialen Absicherung bestimmt das Gesetz.
2. Der Bürger, der ohne eigene Verschuldung keine Beschäftigung findet und keine anderen Mitteln zum Unterhalt besitzt, hat das Recht auf soziale Absicherung, deren Umfang und Form vom Gesetz bestimmt wird.
Artikel XX
1. Jeder hat das Recht auf Gesundheitsschutz.
2. Die öffentlichen Gewalten gewährleisten den Bürgern unabhängig von ihrer Vermögenslage gleichen Zugang zu den Leistungen der Gesundheitsfürsorge, die aus den öffentlichen Mitteln finanziert werden. Bedingungen und Umfang der Leistungen regelt ein Gesetz.
3. Die öffentlichen Gewalten sind zur Gewährleistung besonderer Gesundheitsfürsorge für Kinder, Schwangere, Behinderte und Personen im fortgeschrittenen Alter verpflichtet.
4. Die öffentlichen Gewalten sind zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten und zur Vorbeugung der negativen Auswirkungen der Umweltverschmutzung verpflichtet.
5. Die öffentlichen Gewalten fördern die Entwicklung der sportlichen Betätigung, insbesondere bei den Kindern und der Jugend.
Artikel XX
Die öffentlichen Gewalten leisten Behinderten gemäß des Gesetzes Hilfe bei der Sicherung ihrer Existenz, Vorbereitung zur Arbeit und der gesellschaftlichen Eingliederung.
Artikel XX
1. Jeder hat das Recht auf Ausbildung. Die Ausbildung bis zum 18. Lebensjahr bedeutet Schulpflicht. Die Formen der Verwirklichung der Schulpflicht regelt ein Gesetz.
2. Die Ausbildung in den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Das Gesetz kann Entgelt für einige Ausbildungsleistungen der öffentlichen Schulen zulassen
3. Die Eltern haben den Anspruch, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen. Bürger und Institutionen haben das Recht, Grund-, Haupt-, Ober-, Hochschulen, Gymnasien sowie Erziehungsanstalten zu gründen. Die Bedingungen der Gründung und der Tätigkeit der nichtöffentlichen Schulen und die Formen der Teilnahme der öffentlichen Gewalten bei deren Finanzierung, sowie die Formen der pädagogischen Aufsicht über die Erziehungsanstalten regelt ein Gesetz.
4. Die öffentlichen Gewalten gewährleisten den Bürgern den allgemeinen und gleichen Zugang zur Bildung. Zu diesem Zweck bilden und unterstützen sie ein System der individuellen finanziellen und organisatorischen Förderung für Schüler und Studenten. Die Bedingungen der Förderung regelt ein Gesetz.
5. Die Autonomie der Hochschulen wird nach dem im Gesetz festgelegten Prinzipien gewährleistet.
Artikel XX
1. Der Staat berücksichtigt in seiner Sozial- und Wirtschaftspolitik das Wohl der Familie. Familien, die sich in einer schlechten materiellen und gesellschaftlichen Lage befinden, insbesondere kinderreiche und solche mit alleinerziehenden Elternteilen, haben das Recht auf besondere Hilfe der öffentlichen Gewalten.
2. Die Mutter besitzt vor und nach der Geburt des Kindes ein Recht auf besondere Unterstützung der öffentlichen Gewalten, deren Umfang vom Gesetz geregelt wird.
Artikel XX
1. Die Republik Wislanien gewährleistet den Schutz der Rechte des Kindes. Jeder hat das Recht von den Organen der öffentlichen Gewalt den Schutz des Kindes vor Gewalt, Grausamkeit, Ausbeutung und Sittenverfall zu fordern.
2. Ein Kind, das der elterlichen Fürsorge entzogen wurde, hat ein Anspruch auf Fürsorge und Hilfeleistung der öffentlichen Gewalten.
3. Organe der öffentlichen Gewalt sowie die für das Kind Verantwortlichen sind bei der Feststellung der Kinderrechte verpflichtet, die Meinung des Kindes zu hören und sie nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
4. Das Gesetz regelt die Kompetenzen und Formen der Berufung des Beauftragten für Kinderrechte.
Artikel XX
Jedem wird die Freiheit des künstlerischen Schaffens, der wissenschaftlichen Forschung und der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse, die Freiheit der Lehre und die Freiheit Kulturgüter zu genießen gewährleistet.
Artikel XX
1. Die öffentlichen Gewalten verfolgen eine Politik, die die ökologische Sicherheit der gegenwärtigen und der zukünftigen Generationen gewährleistet.
2. Der Schutz der Umwelt stellt eine Pflicht der öffentlichen Gewalten dar.
3. Jeder hat das Recht auf Informationen über Zustand und Schutz der Umwelt.
4. Die öffentlichen Gewalten fördern die Tätigkeit der Bürger zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt.
Artikel XX
1. Die öffentlichen Gewalten verfolgen eine Politik, die die Wohnbedürfnisse der Bürger fördert, insbesondere der Obdachlosigkeit vorbeugt, die Entwicklung des sozialen Wohnbauwesens unterstützt und die Bemühungen der Bürger, eine eigene Wohnung zu erlangen, fördert.
2. Den Mieterschutz bestimmt das Gesetz.
Artikel XX
Die öffentlichen Gewalten schützen den Verbraucher, den Nutznießer und den Mieter vor Handlungen, die ihre Gesundheit, ihre Privatsphäre und die Sicherheit gefährden und vor unlauteren Marktpraktiken. Den Umfang des Schutzes bestimmt ein Gesetz.
MITTEL ZUM SCHUTZ DER FREIHEITEN UND RECHTE
Artikel XX
1. Jeder hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm wegen einer rechtwidrigen Handlung eines Organs der öffentlichen Gewalt zugefügt wurde.
2. Per Gesetz darf niemandem der Weg zur gerichtlichen Überprüfung der verletzten Freiheiten und Rechte versperrt werden.
Artikel XX
Jede der Parteien hat das Recht, Entscheidungen und Urteile, die in der ersten Instanz ergingen, anzufechten. Ausnahmen von diesem Prinzip und dem Verfahrensweg werden durch Gesetz geregelt.
Artikel XX
1. Jeder, dessen verfassungsrechtliche Freiheiten und Rechte verletzt wurden, hat das Recht, gemäß den im Gesetz verankerten Bestimmungen Beschwerde beim Verfassungsgericht einzulegen und die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder eines anderen Rechtsaktes prüfen zu lassen, auf dessen Grundlage ein Gericht oder ein Organ der öffentlichen Verwaltung endgültig über seine in der Verfassung bestimmten Freiheiten und Rechte oder Pflichten entschieden hat.
2. Die Vorschrift des Absatzes 1 betrifft die im Artikel 56 bestimmten Rechte nicht.
Artikel XX
Jeder hat das Recht gemäß den im Gesetz festgelegten Bestimmungen, sich an den Beauftragten für Bürgerrechte (Ombudsmann) mit einem Antrag auf Hilfe beim Schutz seiner Freiheiten und Rechte, die durch Organe der öffentlichen Gewalt verletzt wurden, zu wenden
Artikel XX
Die im Artikel 65 Abs. 4 und 5, Artikel 66, Artikel 69, Artikel 71 und Artikel 74-76 verankerten Rechte können gemäß den im Gesetz bestimmen Grenzen geltend gemacht werden.
PFLICHTEN
Artikel XX
Die Pflicht des wislanischen Bürgers ist die Treue zur Republik Wislanien und die Sorge um das Gemeinwohl.
Artikel XX
Jeder hat die Pflicht, das Recht der Republik Wislanien zu beachten.
Artikel XX
Jeder ist zur Achtung von öffentlichen Lasten und Pflichten, einschließlich Steuern, die im Gesetz verankert sind, verpflichtet.
Artikel XX
1. Die Pflicht des wislanischen Bürgers ist die Teilnahme an Verteidigung des Landes.
2. Den Umfang der Wehrpflicht regelt ein Gesetz.
3. Bürger, dem seine religiösen Ansichten oder seine moralischen Überzeugungen die Ableistung des Wehrdienstes nicht erlauben, kann gemäß den im Gesetz festgelegten Prinzipien zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.
Artikel XX
Jeder ist zur Pflege der Umwelt verpflichtet, und jeder trägt die Verantwortung für den durch ihn verursachten Schaden. Prinzipien der Verantwortung regelt ein Gesetz.
|
|
Ich gebe zu, es ist eventuell zu lang. Es handelt sich um eine Vorgaengerversion [sim off: Weiss nicht, ob aus Rochan oder Polabien].
Andersseits denke ich brauchen wir an Grundrechten nicht sparen.
__________________ Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
|
|
30.05.2007 17:40 |
|
Pawlak
Gosc (Besucher)
 
Dabei seit: 28.05.2007
Beiträge: 1004
 |
|
Zitat: |
Artikel 12. Wuerde des Menschen
(1) Die angeborene und unveräußerliche Würde des Menschen stellt die Quelle der Freiheiten und Rechte des Menschen und des Bürgers dar.
(2) Die Würde des Menschen ist unantastbar und ihre Achtung und ihr Schutz ist die Pflicht der öffentlichen Gewalten.
Artikel 11. Freie Entfaltung
(1) Ein jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt, gegen die Gesetze oder die Moral verstößt.
(2) Jedermann hat das Recht auf Leben, die Unversehrtheit seines Körpers, sowie das Recht in Freiheit unbehelligt seinem Tagewerk nachzugehen.
(3) Eine Einschränkung dieser Rechte kann im Rahmen der Strafverfolgung oder im Kriegsfalle durchgeführt werden.
Artikel 12. Gleichheit vor dem Gesetz
Vor dem Gesetz ist jedermann gleich, Benachteiligung ist verboten.
Artikel XX
(1) Frau und Mann haben die gleichen Rechte im familiären, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben.
(2) Frau und Mann haben insbesondere das gleiche Recht auf Bildung, Beschäftigung und Beförderung, auf gleichen Lohn für die gleichwertige Arbeit, auf soziale Leistungen und auf Einnahme einer Stellung, Ausübung von Ämter und den Empfang von öffentlichen Würden und Auszeichnungen.
Artikel 13. Religionsfreiheit
(1) Die Freiheit von Glaube und Gewissen, sowie die Freiheit des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Ausübung von Glaube und Weltanschauung sind staatlich gewährleistet.
(3) Staat und Religion sind strikt von einander zu trennen.
Artikel 14. Meinungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert über jedwedes Thema zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sind gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Rechte nach Absatz 1 verfallen entsprechend, sofern sie gegen die in diesem Kapitel der Reichsverfassung dargelegten Rechte verwendet werden.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 15. Versammlungsfreiheit
(1) Alle Staatsbürger haben das Recht, sich ohne vorherige Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt werden.
Artikel 16. Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Staatssbürger haben das Recht, Vereinigungen und Gesellschaften zu bilden.
(2) Die Bildung von Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsgemäße Grundordnung wenden, ist verboten.
Artikel 17. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis, sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Im Rahmen der Strafverfolgung oder um Schaden von der Republik abzuwenden können diese Rechte eingeschränkt werden.
Artikel 18. Freizügigkeit
Alle Staatsbuerger genießen das Recht der Freizügigkeit im gesamten Reichsgebiet. Niemand darf gehindert werden, sich an einem bestimmten Ort niederzulassen.
Artikel 19. Freiheit der Berufswahl
(1) Alle Staatsbuerger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen, öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 20. Wehrpflicht
Die Wehrpflicht ist abgeschafft. Die Streitkraefte der Republik sind eine Berufsarmee.
Artikel 21. Eigentumsrecht
Das Eigentum und das Erbrecht sind gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch gesetzliche Bestimmungen geregelt.
Artikel 22. Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen nur im Rahmen der Strafverfolgung oder um Schaden von der Republik abzuwenden erfolgen.
Artikel 23. Asylrecht
(1) Politisch verfolgte Bürger anderer Staaten genießen Asyl.
(2) Kein politisch verfolgter Asylbewerber darf abgeschoben werden, sofern ihm in dem entsprechenden Land Verfolgung, Folter oder Todesstrafe drohen.
(3) Kein Staatsbuerger darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Artikel 24. Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist jeder Staatsbuerger , der seinen ständigen Wohnsitz zu Wahlbeginn seit mehr als vierzehnTagen in der Republik hat.
(2) Wählbar ist, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen, wer wahlberechtigt ist.
Artikel 25. Politische Parteien
(1) Parteien dienen der politischen Willensbildung und der Vertretung des Volkes. Ihre Gründung ist jedem Staatsbuerger gestattet.
(2) Alles weitere regelt ein Gesetz.
Artikel 26. Todesstrafe und Folter
Todesstrafe und Folter sind verboten.
|
|
Die Nummern der Artikel sind noch sehr durcheinander. Das sollte man aber erst im Gesamtwerk berichtigen.
Fehlt jemand etwas?
Es handelt sich um eine Mischung aus Vorschlag eins und dem Arbeitsentwurf des Kollegen.
__________________ Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
|
|
30.05.2007 18:06 |
|
|
Zitat: |
Abschnitt II - Staatsaufbau
§X - Grundsäulen der Republik
(1) In der Republik Wislanien herrscht strikte Gewaltenteilung. Die Gewalt ist in die gesetzgebende, die richterliche und die ausführende Gewalt aufgeteilt. Ämter aus mehreren der Gewalten können nur mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Verfassung wahrgenommen werden.
(2) Die Gesetzgebende Gewalt wird von dem Sejm geführt. Ihm obliegt es, Gesetze und Verträge zu beschließen. Der Sejm ist die legislative Volksvertretung der Republik Wislanien.
(3) Die Ausführende Gewalt besteht aus dem Prezydent und dem Rada Ministrów. Ihnen obliegt die Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen, die Repräsentation der Republik und die Verwaltung und Regierung der Republik, sowie die Vollstreckung von Gesetzen, Verordnungen, Verfügungen oder richterliche Urteile.
(4) Die Richterliche Gewalt obliegt dem Sad Najwy|szy. Es entscheidet über die Auslegung von Gesetzen und der Verfassung und entscheidet über juristische Prozesse vor dem Gerichtshof.
§X - Der Sejm
(1) Der Sejm wird alle vier Monate durch das Volk in feier, gleicher, allgemeiner und geheimer Wahl gewählt. Sie besteht aus 100 Mandaten
(2) Jeder Bürger hat so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind. Die Stimmen können auf einen Kandidaten einer Liste summiert werden oder auf verschiedene Kandidaten einer oder mehrerer Listen verteilt werden.
(3) Die Stimmenanzahl der Kandidaten einer Liste wird summiert und ergibt das endgültige Stimmergebnis der Liste. Anschließend werden die zu vergebenden Mandate per Hare/Niemeyer-Verfahren aufgeteilt.
(4) Die Mandate werden anschließend je nach Stimmenanzahl der einzelnden Listenkandidaten innerhalb der Liste verteilt. Dies geschieht anhand der prozentualen Zahl.
(5) Der Sejm kann vom Prezydent oder von sich selbst mit 3/4-Mehrheit der Mitglieder aufgelöst werden. Binnen 14 Tagen sind dann Neuwahlen durchzuführen.
(6) Die Beschlussfassung des Sejm erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen. Abweichungen werden konkret benannt.
§X - Der Prezydent
(1) Der Prezydent ist das Staatsoberhaupt der Republik Wislanien.
(2) Von ihm werden alle beschloßenden Gesetze durch Unterschrift ratifiziert. Er kann ausserdem bei Moral- oder Verfassungsverletzungen ein Veto einlegen. Dies kann der Sejm bei 3/4-Mehrheit für nichtig erklären.
(3) Der Prezydent vertritt die Republik Wislanien völkerrechtlich im Ausland und schließt im Namen der Republik Verträge, welche die Zustimmung des Sejm bedürfen.
(4) Er vergibt die zivilen und militärischen Ämter und verleiht Ehrungen und Auszeichnungen. Er vereidigt Abgeordneten, den Ministerrat, das Gericht und sonstige Staatsbedienstete.
(5) Er übt den Oberbefehl über die Armia wislanski aus und übt das Begnadigungs- und Amnesierecht aus.
(6) Der Prezydent verfügt über das Recht im Falle der Instabilheit der Republik und dann, wenn die Ordnung nicht gewährleistet ist über ein Notverordnungsrecht.
(6) Der Prezydent wird alle vier Monate parallel zum Sejm in freier, gleicher, geheimer und allgemeiner Wahl von allen wahlberechtigen Bürgern gewählt. Der Marschall des Sejm ernennt ihn nach der Wahl.
(7) Der Kandidat, der eine 2/3 Mehrheit auf sich vereinen kann, ist der neue Prezydent. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit müssen Stichwahlen zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt werden. Im dritten Wahlgang allerdings gewinnt der Kandidat mit der einfachen Mehrheit.
(8) Vor Ablauf der Frist kann der Prezydent auf Antrag des Sejm durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Sejm erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Prezydent an der ferneren Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Sejm zur Folge.
§X - Der Rada Ministrów
(1) Der Ministerrat setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern zusammen.
(2) Der Prezydent ernennt und entlässt den Ministerrat nach eigenem Ermessen.
(3) Der Ministerrat bedarf zur Amtsführung dass Vertrauen des Sejm. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Sejm durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht.
(4) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem Sejm die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Sejm.
§X - Sad Najwy|szy
(1) Der Oberste Gerichtshof wird vom Oberrichter geleitet.
(2) Der Oberrichter wird von dem Volk alle 6 Monate in freier, gleicher, geheimer und allgemeiner Wahl direkt gewählt.
(3) Bei der Wahl ist auf juristische Fachkompetzenz zu achten. Der Prezydent kann einen Kandidaten nicht zur Wahl zulassen, wenn diese Fachkompetenz nachweislich nicht vorliegt.
(4) Der Oberste Gerichtshof entscheidet über alle Rechtsstreitigkeiten und -fragen in der Republik Wislanien. Im Zuge der besseren Aufgabenbewältigung kann der Prezydent auf Empfehlung des Oberrichters hin weitere Richter mit Geschäftsbereich ernennen.
§X - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebung obliegt allein dem Sejm.
(2) Ein Gesetz tritt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Kraft.
(3) Diese Verfassung kann nur per Volksabstimmung geändert werden. Dies geschieht auf Antrag des Sejm, wenn 2/3 der Sejmabgeordneten diese Änderung unterstützen.
(4) Ein Verfassungsgesetz kann nur mit 2/3-Mehrheit im Sejm geändert oder beschloßen werden.
Abschnitt III - Schlussbestimmungen
§X - Schlussbestimmungen
Dier Verfassung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Dannach sind sofort Wahlen zu den verfassungsmäßigen Ämtern zu vollziehen.
|
|
__________________ Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.
[Infos ?ber mich]
|
|
01.06.2007 17:24 |
|
Herta Wieczorek
Gast
 |
|
|
01.06.2007 17:28 |
|
Ewa Grinberg
Gosc (Besucher)
 
Dabei seit: 30.05.2007
Beiträge: 859
 |
|
Zitat: |
Original von Krzysztof Kieslanskli
Zitat: |
Original von Krzysztof Borodziej
Allerdings muss ich hierbei Pani Grinberg recht geben, wo wir schon simoff sind
Realistisch gesehen gibt es kein Parlament was basisdemokratisch ist. Es gibt zwar Länder die basisdemokratische Elemente haben durch Volksabstimmungen, doch die eigentliche Legislative ist immer gewählt, was auch kaum anders möglich ist, denn ein Volk von ein paar Milionen kann nicht schnell genug entscheiden. Und simoff sind wir nur ein paar, simon aber eben diese paar Milionen. Und die sollen alle Mitglieder des Parlamentes sein?
Wie will man das konkret lösen? |
|
Ja, aber drehen wir den Spaß mal um. Sollen wir hunderte Parlamentsmitglieder simulieren? Und ich finde es langweilig, wenn nur die Fraktionschefs o.ä. für die einzelnen Parteien sprechen. |
|
Das ist vielleicht missverständlich gewesen. Ein Beispiel:
Der Sejm hat 100 Mandate zu vergeben
Partei A gewinnt 56
Partei B 23
Partei C 21
Nun hat Partei A 4 Mitglieder. Partei B 2, Partei C 1. Nun kann Partei A entscheiden, wieviele Mandate (also Stimmen) jeder der 4 Mitglieder bekommt, also vllt. 14 für jeden. Partei B ist der Meinung, der Spitzekandidat solle alle Mandate war nehmen, weil das 2. Mitglied derzeit keine Lust/Zeit auf Parlament hat. Bei Partei C übernimmt das eine Mitglied alle 21 Mandate.
Nun kommt es, dass Partei C 3 neue Mitglieder bekommt. Damit denen nicht langweilig ist, verteilt der erste Mandatar für C "seine" Mandate eben mitten in der Legislatur neu und jeder bekommt 5, einer 6.
So kann es sein, dass alle realen Bürger Mitglied des Sejm sind, aber eben mit einer unterschdl. Stimmgewichtung, entsprechend der voran gegangenen Wahl, die die Sache deutlich interessanter und spannender gemacht hat.
__________________ Ewa Grinberg
Platforma Demokratyczna
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Ewa Grinberg am 03.06.2007 23:43.
|
|
03.06.2007 23:42 |
|
Pawlak
Gosc (Besucher)
 
Dabei seit: 28.05.2007
Beiträge: 1004
 |
|
Zitat: |
In der Sorge um unser Vaterland und seine Zukunft,
nachdem wir in 2005 die Möglichkeit wieder gewonnen haben, souverän und demokratisch über unser Schicksal zu bestimmen,
beschließen wir, das wislanische Volk - alle Staatsbürger der Republik,
sowohl diejenigen, die an Gott als die Quelle der Wahrheit,
Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen glauben,
als auch diejenigen, die diesen Glauben nicht teilen,
sondern diese universellen Werte aus anderen Quellen ableiten,
wir alle, gleich an Rechten und Pflichten dem gemeinsamen Gut, Wislanien, gegenüber,
in Dankbarkeit gegenüber unseren Vorfahren für ihre Arbeit, für ihren Kampf um die unter großen Opfern erlangte Unabhängigkeit, für die Kultur, die im christlichen Erbe des Volkes und in allgemeinen menschlichen Werten verwurzelt ist,
an die besten Traditionen der Vergangenheit anknüpfend,
verpflichtet, alles Wertvolle aus dem über tausendjährigen Erbe an kommende Generationen weiterzugeben,
mit unseren über die gesamte Welt verstreuten Landsleuten gemeinschaftlich verbunden,
im Bewußtsein der Notwendigkeit, mit allen Ländern für das Wohl der Menschheitsfamilie zusammenarbeiten zu müssen,
im Gedenken an bittere Erfahrungen aus der Zeit, in der die Grundfreiheiten und Grundrechte der Menschen in unserem Vaterland verletzt wurden,
im Willen, Bürgerrechte stets zu gewährleisten
sowie die Redlichkeit und die Leistungsfähigkeit der Tätigkeit der öffentlichen Institutionen zu sichern,
im Bewußtsein der Verantwortung vor Gott oder vor dem eigenen Gewissen,
uns die Verfassung der Republik Wislanien zu geben
als grundlegendes Recht des Staates,
fußend auf der Achtung vor Freiheit und Gerechtigkeit, der Zusammenarbeit der öffentlichen Gewalt, den gesellschaftlichen Dialog sowie auf dem Prinzip, durch Hilfe die Rechte der Staatsbürger und deren Gemeinschaften zu stärken.
Alle, die diese Verfassung zum Wohl der Republik anwenden werden,
fordern wir auf, dabei die dem Menschen angeborene Würde, sein Recht auf Freiheit und seine Pflicht zur Solidarität mit anderen Menschen zu beachten,
und diese Prinzipien als unverletzliche Grundlage der Republik Wislanien immer einzuhalten. |
|
__________________ Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
|
|
05.06.2007 12:14 |
|
Pawlak
Gosc (Besucher)
 
Dabei seit: 28.05.2007
Beiträge: 1004
 |
|
|
05.06.2007 17:19 |
|
Herta Wieczorek
Gast
 |
|
Da unsere Verfassung etwas grundlegendes und traditionelles sein soll, halte ich einen Präambel, der schon sogar richtungsweisend ist für mehr als angemessen.
|
|
05.06.2007 17:42 |
|
|
Zitat: |
Abschnitt II - Staatsaufbau
§X - Grundsäulen der Republik
(1) In der Republik Wislanien herrscht strikte Gewaltenteilung. Die Gewalt ist in die gesetzgebende, die richterliche und die ausführende Gewalt aufgeteilt. Ämter aus mehreren der Gewalten können nur mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Verfassung wahrgenommen werden.
(2) Die Gesetzgebende Gewalt wird von dem Sejm geführt. Ihm obliegt es, Gesetze und Verträge zu beschließen. Der Sejm ist die legislative Volksvertretung der Republik Wislanien.
(3) Die Ausführende Gewalt besteht aus dem Prezydent und dem Rada Ministrów. Ihnen obliegt die Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen, die Repräsentation der Republik und die Verwaltung und Regierung der Republik, sowie die Vollstreckung von Gesetzen, Verordnungen, Verfügungen oder richterliche Urteile.
(4) Die Richterliche Gewalt obliegt dem Sad Najwyzszy. Es entscheidet über die Auslegung von Gesetzen und der Verfassung und entscheidet über juristische Prozesse vor dem Gerichtshof.
§X - Der Sejm
(1) Der Sejm wird alle vier Monate durch das Volk in feier, gleicher, allgemeiner und geheimer Wahl gewählt. Sie besteht aus 100 Mandaten
(2) Jeder Bürger hat so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind. Die Stimmen können auf einen Kandidaten einer Liste summiert werden oder auf verschiedene Kandidaten einer oder mehrerer Listen verteilt werden.
(3) Die Stimmenanzahl der Kandidaten einer Liste wird summiert und ergibt das endgültige Stimmergebnis der Liste. Anschließend werden die zu vergebenden Mandate per Hare/Niemeyer-Verfahren aufgeteilt.
(4) Die Mandate werden anschließend je nach Stimmenanzahl der einzelnden Listenkandidaten innerhalb der Liste verteilt. Dies geschieht anhand der prozentualen Zahl.
(5) Der Sejm kann vom Prezydent oder von sich selbst mit 3/4-Mehrheit der Mitglieder aufgelöst werden. Binnen 14 Tagen sind dann Neuwahlen durchzuführen.
(6) Die Beschlussfassung des Sejm erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen. Abweichungen werden konkret benannt.
§X - Der Prezydent
(1) Der Prezydent ist das Staatsoberhaupt der Republik Wislanien.
(2) Von ihm werden alle beschloßenden Gesetze durch Unterschrift ratifiziert. Er kann ausserdem bei Moral- oder Verfassungsverletzungen ein Veto einlegen. Dies kann der Sejm bei 3/4-Mehrheit für nichtig erklären.
(3) Der Prezydent vertritt die Republik Wislanien völkerrechtlich im Ausland und schließt im Namen der Republik Verträge, welche die Zustimmung des Sejm bedürfen.
(4) Er vergibt die zivilen und militärischen Ämter und verleiht Ehrungen und Auszeichnungen. Er vereidigt Abgeordneten, den Ministerrat, das Gericht und sonstige Staatsbedienstete.
(5) Er übt den Oberbefehl über die Armia wislanski aus und übt das Begnadigungs- und Amnesierecht aus.
(6) Der Prezydent verfügt über das Recht im Falle der Instabilheit der Republik und dann, wenn die Ordnung nicht gewährleistet ist über ein Notverordnungsrecht.
(6) Der Prezydent wird alle vier Monate parallel zum Sejm in freier, gleicher, geheimer und allgemeiner Wahl von allen wahlberechtigen Bürgern gewählt. Der Marschall des Sejm ernennt ihn nach der Wahl.
(7) Der Kandidat, der die absolute Mehrheit auf sich vereinen kann, ist der neue Prezydent. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit müssen Stichwahlen zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt werden.
( Vor Ablauf der Frist kann der Prezydent auf Antrag des Sejm durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Sejm erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Prezydent an der ferneren Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Sejm zur Folge.
§X - Der Rada Ministrów
(1) Der Ministerrat setzt sich aus dem Prezes Rady Ministrów und den Ministern zusammen.
(2) Der Prezydent ernennt und entlässt den Ministerrat nach eigenem Ermessen.
(3) Der Ministerrat bedarf zur Amtsführung dass Vertrauen des Sejm. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Sejm durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht.
(4) Der Prezes Rady Ministrów bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem Sejm die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Sejm.
§X - Sad Najwyzszy
(1) Der Oberste Gerichtshof wird vom Oberrichter geleitet.
(2) Der Oberrichter wird von dem Volk alle 6 Monate in freier, gleicher, geheimer und allgemeiner Wahl direkt gewählt.
(3) Bei der Wahl ist auf juristische Fachkompetzenz zu achten. Der Prezydent kann einen Kandidaten nicht zur Wahl zulassen, wenn diese Fachkompetenz nachweislich nicht vorliegt.
(4) Der Oberste Gerichtshof entscheidet über alle Rechtsstreitigkeiten und -fragen in der Republik Wislanien. Im Zuge der besseren Aufgabenbewältigung kann der Prezydent auf Empfehlung des Oberrichters hin weitere Richter mit Geschäftsbereich ernennen.
§X - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebung obliegt allein dem Sejm.
(2) Ein Gesetz tritt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Kraft.
(3) Diese Verfassung kann nur per Volksabstimmung geändert werden. Dies geschieht auf Antrag des Sejm, wenn 2/3 der Sejmabgeordneten diese Änderung unterstützen.
(4) Ein Verfassungsgesetz kann nur mit 2/3-Mehrheit im Sejm geändert oder beschloßen werden.
Abschnitt III - Schlussbestimmungen
§X - Schlussbestimmungen
Dier Verfassung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Dannach sind sofort Wahlen zu den verfassungsmäßigen Ämtern zu vollziehen.
|
|
Das ist der geänderte Entwurf ohne 2/3-Mehrheit für Präsidentenwahl und mit der geänderten Bezeichnung des Ministerpräsidenten.
Bleiben folgende Fragen:
1.) Wie setzt sich der Sejm zusammen?
2.) Wie wird der Richter gewählt (Sejm o. Volk)
nochwas?
__________________ Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.
[Infos ?ber mich]
|
|
05.06.2007 19:48 |
|
|