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| Aussprache 2007/10/07 | Gesetz ?ber die Wislanischen Parteien |
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Prezydium Sejmu | Marszalek Sejmu
- Mitteilungsblatt -
Sehr verehrte Kollegen Abgeordnete, der Minister spraw wewnetrznych und Deputowany Kieslanski beantragt die Aussprache ?ber folgenden Gesetzentwurf.
Ich bitte um rege Beteiligung.
gez.
Krystian Czarnowski
Marszalek Sejmu
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Gesetz ?ber die Wislanischen Parteien
?1 - Grundlagen
(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen von wislanischen B?rgern, die an der politischen Willensbildung gem?? der wislanischen Verfassung teilnehmen.
(2) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihr Sitz oder ihre Gesch?ftsleitung sich au?erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
(3) Alle politischen Pertein m?ssen sich bei ihrer Gr?ndung zur wislanischen Verfassung bekennen.
(4) Die Gr?ndung politischer Parteien ist frei.
? 2 ? Gr?ndung
(1) Eine neue Partei muss im Parteiverzeichnis der Republik Wislanien eingetragen werden.
(2) Eine Partei gilt als gegr?ndet, wenn mit der Gr?ndung, sp?testens aber 30 Tage danach,
a) der Sitz der Partei angegeben wird und die die Bestimmungen dieses Gesetzes erf?llt sind;
b) sich die Partei zur wislanischen Verfassung bekennt,
c) die Partei einen oder mehrere gew?hlte Vorsitzende ?ffentlich benennt und
d) die Partei ein demokratisches Programm und ihre Satzung vorstellt, welches von der ?ffentlichkeit jederzeit eingesehen werden kann.
(3) Alle politischen Pertein m?ssen sich bei ihrer Gr?ndung zur wislanischen Verfassung bekennen.
? 3 ? Organisation
(1) Eine Partei muss ?ber mindestens zwei im Parteienverzeichnis eingetragene Mitglieder verf?gen.
(2) Eine Partei muss ?ber einen Internetauftritt egal welcher Art verf?gen, in dem Programm, Satzung und Vorstand der Partei benannt wird.
(3) Jede Partei gibt sich auf demokratischem Wege eine Satzung und ein Programm.
? 5 ?Aufl?sung
(1) Eine Partei gilt aus aufgel?st, wenn dies durch Beschluss der Mitglieder auf Grundlage der Satzung geschieht. Der Minister des Innern ist dazu berechtigt, Parteien aus dem Parteienverzeichnis zu l?schen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes l?nger als 30 Tage missachtet werden und so die Voraussetzungen f?r den Parteienstatus nicht mehr vorliegen.
(2) Mindestens sieben Tage vor der Entfernung muss das Innenministerium eine schriftliche Warnung an die Partei senden, in welchem die Gr?nde, die zu einem Verlust des Parteistatus f?hren, genannt werden und zur Behebung dieser Umst?nde aufgerufen wird.
(3) Im Falle eines Verbotes gem?? der Verfassung oder der Selbstaufl?sung einer Partei ist eine L?schung aus dem Verzeichnis umgehend vorzunehmen.
? 6? Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft.
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__________________ Krystian Czarnowski
Marszalek Sejmu
WiS-Lider
Wojewoda wielkowislanski

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07.10.2007 13:57 |
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Pan Marszalek Sejmu,
die Regierung reicht folgenden ver?nderten Entwurf ein:
| Zitat: |
Gesetz ?ber die Wislanischen Parteien
?1 - Grundlagen
(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind politische Vereinigungen von wislanischen B?rgern, die an der politischen Willensbildung gem?? der wislanischen Verfassung teilnehmen.
(2) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihr Sitz oder ihre Gesch?ftsleitung sich au?erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
(3) Alle politischen Parteien m?ssen sich bei ihrer Gr?ndung zur wislanischen Verfassung bekennen.
(4) Die Gr?ndung politischer Parteien ist frei.
? 2 ? Gr?ndung
(1) Eine neue Partei muss im Parteiverzeichnis der Republik Wislanien eingetragen werden.
(2) Eine Partei gilt als gegr?ndet, wenn mit der Gr?ndung, sp?testens aber 30 Tage danach,
a) der Sitz der Partei angegeben wird und die die Bestimmungen dieses Gesetzes erf?llt sind;
b) sich die Partei zur wislanischen Verfassung bekennt,
c) die Partei einen oder mehrere gew?hlte Vorsitzende ?ffentlich benennt und
d) die Partei eine demokratische Satzung vorstellt, welches von der ?ffentlichkeit jederzeit eingesehen werden kann.
? 3 ? Organisation
(1) Eine Partei muss aus mindestens einer nat?rlichen Person, die die wislanische Staatsb?rgerschaft besitzt, bestehen.
(2) Eine Partei muss in einem ?ffentlich einsehbaren Verzeichnis Satzung und Vorstand der Partei ver?ffentlichen. Dieses Verzeichnis wird von dem f?r Inneres zust?ndigen Minister gef?hrt.
(3) Jede Partei gibt sich auf demokratischem Wege eine Satzung und einen Vorstand.
? 5 ?Aufl?sung
(1) Eine Partei gilt aus aufgel?st, wenn dies durch Beschluss der Mitglieder auf Grundlage der Satzung geschieht. Der Minister des Innern ist dazu berechtigt, Parteien aus dem Parteienverzeichnis zu l?schen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes l?nger als 30 Tage missachtet werden und so die Voraussetzungen f?r den Parteienstatus nicht mehr vorliegen.
(2) Mindestens sieben Tage vor der Entfernung muss das Innenministerium eine schriftliche Warnung an die Partei senden, in welchem die Gr?nde, die zu einem Verlust des Parteistatus f?hren, genannt werden und zur Behebung dieser Umst?nde aufgerufen wird.
(3) Im Falle eines Verbotes gem?? der Verfassung oder der Selbstaufl?sung einer Partei ist eine L?schung aus dem Verzeichnis umgehend vorzunehmen.
? 6? Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft. |
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__________________ Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)
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15.10.2007 06:32 |
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