Aussprache 2007/07/004 | Konvention ?ber die V?lkerrechtssubjekte |
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Konvention ?ber die V?lkerrechtssubjekte
Konvention ?ber die V?lkerrechtssubjekte
Pr?ambel
Die hohen vertragsschlie?enden Parteien,
EINGEDENK der Tatsache, dass zwischenmenschliche Beziehungen der verschiedensten Arten rechtlicher Regelungen zu ihrer Absicherung bed?rfen, und
IN ANBETRACHT des ?berw?ltigenden Beitrages, den diese Regeln des Rechtes seit jeher zum Gedeihen der Menschheit leisteten,
haben beschlossen die Beziehungen, die zwischen ihnen bestehen oder dereinst bestehen werden, auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen, auf dass der diplomatische Verkehr zwischen uns k?nftig nicht mehr durch die Willk?r menschlicher Launen, sondern durch die unbestechliche ?berparteilichkeit des Rechtes gesch?tzt werde,
und schlie?en aus diesem Grunde die nachstehende ?bereinkunft, welche ein kommendes Recht der V?lker begr?nden soll:
Art. 1: Allgemeines
Diese Konvention hat das Ziel, allgemeinverbindliche Regeln f?r V?lkerrechtssubjekte aufzustellen.
Art. 2: Definition eines V?lkerrechtssubjektes
V?lkerrechtssubjekte sind K?rperschaften und Institutionen, welche Tr?ger von sich aus dem V?lkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein k?nnen.
Art. 3: Arten von V?lkerrechtssubjekte
(1) Es existieren zwei Arten von V?lkerrechtssubjekten.
(2) Dies sind nat?rliche V?lkerrechtssubjekte sowie abgeleitete V?lkerrechtssubjekte.
Art. 4: Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte
(1) Ein nat?rliches V?lkerrechtssubjekt ist ein V?lkerrechtssubjekt, welche seine V?lkerrechtssubjektivit?t von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen V?lkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
(2) Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte k?nnen staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
(3) Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Konvention.
(4) Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind K?rperschaften, welche gem?? der Tradition und in allgemeiner ?bung als V?lkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten sind.
Art. 5: Staaten
(1) Staaten m?ssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erf?llen, um als Staaten gem?? dieser Konvention und somit als V?lkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
(2) Ein Staat muss
1. ?ber ein Staatsgebiet verf?gen;
2. ?ber ein Staatsvolk verf?gen;
3. Staatsgewalt aus?ben k?nnen;
4. mit anderen V?lkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten k?nnen;
(3) ?ber ein Staatsgebiet gem?? Absatz 2 Nr. 1 verf?gt ein Staat, wenn er auf der offiziellen Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Staat dauerhaft und endg?ltig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vor?bergehend eingezeichnet ist (Reservierung).
(4) ?ber ein Staatsvolk gem?? Absatz 2 Nr. 2 verf?gt ein Staat, wenn er ?ber mindestens zwei registrierte Staatsb?rger verf?gt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsb?rgerschaft vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschr?nkt ist.
(5) Staatsgewalt kann ein Staat aus?ben, wenn er ?ber mindestens eine verfasste Regierungsinstitution verf?gt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen f?r das Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
(6) Mit einem anderen V?lkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat, welcher grunds?tzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und v?lkerrechtliche Bindungen einzugehen.
Art. 6: Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur
Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die Bedingungen nach Artikel 5 dieser Konvention nicht erf?llen, jedoch trotzdem ?ber die F?higkeit verf?gen, mit anderen V?lkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu k?nnen und diese F?higkeit anerkannt ist.
Art. 7: Abgeleitete V?lkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen)
(1) Abgeleitete V?lkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind V?lkerrechtsubjekte, deren V?lkerrechtssubjektivit?t nicht von sich aus existiert sondern von anderen V?lkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegr?ndet haben, unbeschadet ob diese nat?rlicher oder abgeleiteter Natur sind.
(2) Abgeleitete V?lkerrechtssubjekte ben?tigen einen v?lkerrechtlich verbindlichen Gr?ndungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit V?lkerrechtssubjektivit?t ausgestattet werden.
(3) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten V?lkerrechtssubjektes durch den Gr?ndungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete V?lkerrechtssubjekt nur die v?lkerrechtlichen Rechte und Pflichten ?bernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und Aufgaben liegen.
Art. 8: Bezeichnungen dieser Konvention
Eine in dieser Konvention verwendete Bezeichnung erlangt keinerlei Verbindlichkeit f?r staatliches Handeln eines Staates, welcher die Bindungswirkung dieser Konvention f?r sich akzeptiert hat. Insbesondere ber?hrt die Einordnung als Staat im Sinne dieser Konvention nicht das Recht der Mitgliedsstaaten, abweichend selbstt?tig ?ber die Anerkennung von anderen Staaten zu entscheiden.
Art. 9: Mitgliedschaft, In Kraft treten, ?nderung, K?ndigung, Verwahrer
(1) Diese Konvention tritt eine Woche nach dem Tag in Kraft, an dem mindesten 10 nat?rliche V?lkerrechtssubjekte Mitglied dieser Konvention geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten.
(2) Die Mitgliedschaft steht jeder Art von V?lkerrechtssubjekten frei. Mitglied dieser Konvention wird ein V?lkerrechtssubjekt, in dem es die Konvention ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Diese Konvention gilt unbegrenzt. Sie tritt au?er Kraft, wenn kein V?lkerrechtssubjekt mehr Mitglied dieser Konvention ist.
(4) Diese Konvention kann nur durch Protokoll ge?ndert werden. Das Protokoll tritt f?r die Mitglieder, welche es ratifiziert haben, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifizierungsurkunden von zwei Dritteln der Mitglieder der Konvention beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert das in Kraft treten den Mitgliedern, welche das Protokoll bereits ratifiziert haben. Auf Mitglieder, welche das Protokoll nicht ratifizieren, hat die ?nderung keine Auswirkung.
(5) Zum Verwahrer wird die Regierung des Regiaru aranicu bestimmt. Sie ?bertr?gt die Verwahrung durch Notifizierung an die Mitglieder der Konvention auf eine internationale, multinationale Organisation, welche Mitglied dieser Konvention ist, sobald dies m?glich ist. Die Erkl?rung ?ndert Satz 1 dieses Absatzes und l?sst die S?tze 2 und 3 dieses Absatzes au?er Kraft treten. |
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Pan Pawlak, Sie haben das Wort.
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