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Herta Wieczorek
Gast


Abstimmung A-2007/06/0004 | Diplomatiegesetz Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

 


    Gesetz ?ber die diplomatischen Beziehungen der Republik


    ABSCHNITT EINS: Grundlagen

    ?1: V?lkerrechtliche Anerkennung
    (1) Die Republik kann anderen V?lkerrechtssubjekten jederzeit seine Anerkennung dieses Subjektes als souver?n und legitim aussprechen oder diese Anerkennung widerrufen.
    (2) Die Anerkennung erfolgt auf Entscheidung des Sejms.
    (3) Die Widerrufung der Anerkennung erfolgt auf Vorschlag des Ministerrates oder des Prezydent durch den Sejm.

    ?2: Diplomatische Beziehungen
    (1) Die Republik kann mit jedem V?lkerrechtssubjekt, das gem?? ?1.1 anerkannt wurde, in diplomatische Beziehungen treten oder diese Beziehungen beenden.
    (2) Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen erfolgt auf Entscheidung des f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndigen Ministers unter Zustimmungsvorbehalt des Prezes Rady Ministrow oder des Prezydenten hin.
    (3) Der Abbruch der diplomatischen Beziehungen erfolgt Vorschlag des f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndigen Ministers oder des Prezes Rady Ministrow hin durch Beschluss des Ministerrates oder des Prezydenten.


    ABSCHNITT ZWEI: ?ber das Botschafterwesen

    ?3: Entsendung von Botschaftern
    (1) Der Prezydent kann durch Beschluss jederzeit Botschafter in Staaten, mit denen die Republik in diplomatischen Beziehungen steht, und zu internationalen Organisationen, bei welchen die Republik Mitglied ist, entsenden sowie diese auch wieder abberufen.
    (2) Botschafter sind durch den Prezydenten zu ernennen.
    (3) Botschafter der Republik in einem Staat haben die Aufgabe, dem Prezydenten und dem f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndigen Minister regelm??ig ?ber relevante Geschehnisse in dem Staat zu informieren, in den sie entsandt wurden. Der Prezydent und der f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndige Minister kann von ihnen zus?tzlich Berichte und Informationen zu besonderen Fragestellungen einfordern.
    (4) Botschafter der Republik in einem Staat repr?sentieren dieses, in den sie entsandt wurden. Es ist ihre Pflicht, das Ansehen der Republik zu bef?rdern und auf Anweisung des Prezydenten oder des f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndigen Ministers besondere Botschaften oder Informationen an die Regierungen oder die ?ffentlichkeit ihres Gastlandes zu ?bermitteln.
    (5) Botschafter der Republik bei internationalen Organisationen sind in Vertretung des zust?ndigen Minister und des Ministerrates mit der Wahrnehmung der Rechte und der Vertretung des Interessen der Republik bei der jeweiligen internationalen Organisation beauftragt. Der Botschafter hat seine Entscheidungen und Handlungen stets mit dem zust?ndigen Ministers und des Ministerrates abzustimmen und explizite Weisungen des Ministerrates insbesondere bei schwerwiegenden Entscheidungen sowie bei Entscheidungen, welche sich direkt auf die Republik auswirken, einzuholen.
    (6) Alle Botschafter unterliegen weiterhin im Allgemeinen wie im Einzelfalle dem Weisungsrecht des Prezydenten.

    ?4: Das Corps diplomatique
    (1) Die Botschafter der Republik in anderen Staaten bilden gemeinsam das Corps diplomatique. Ihm sitzt in gesch?ftsf?hrender Funktion der f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndige Ministers vor. Der Prezydent ist dar?ber hinaus ebenfalls Mitglied des Corps diplomatique.
    (2) Das Corps diplomatique ist f?r die Koordination der Botschaftsarbeit und die Aufbewahrung der Botschaftsakten zust?ndig. Seine Akten und internen Vorg?nge stehen unter Geheimhaltung.
    (3) Im Corps diplomatique findet die zentrale Koordinierung der aussenpolitischen Kr?fte der Republik statt.

    ?5: Botschafter fremder Nationen
    (1) Fremde Nationen, mit denen die Republik diplomatische Beziehungen unterh?lt, k?nnen auf Wunsch einen Botschafter in die Republik entsenden.
    (2) Die Akkreditierung des Botschafters ist beim Prezydenten zu beantragen, welcher ?ber den Antrag entscheidet. Gibt der Prezydent dem Antrag statt, so ist der Botschafter durch ihn formell zu akkreditieren.
    (3) Die Akkreditierung kann unter Angabe von Gr?nden verweigert werden.

    ?6: Diplomatische Immunit?t; Exterritorialit?t
    (1) Akkreditierte Botschafter fremder Nationen genie?en diplomatische Immunit?t. Sie d?rfen durch die Beh?rden der Republik nicht rechtlich belangt oder festgehalten werden.
    (2) Der Ministerrat stellt jedem akkreditierten Botschafter f?r seine Amtsaus?bung ein angemessenes Botschaftsgeb?ude zur Verf?gung, welches als Residenz des Botschafters fungiert. Das Botschaftsgeb?ude genie?t exterritorialen Status und darf durch die Beh?rden der Republik nicht rechtlich belangt werden. Eine polizeiliche Durchsuchung ist nur nach Genehmigung des betreffenden Botschafters zul?ssig, welcher auf dem Botschaftsgel?nde das Hausrecht aus?bt. Das Botschaftsgel?nde unterliegt im ?brigem dem Recht des Heimatlandes des Botschafters.
    (3) Staatsoberh?upter und Regierungsmitglieder fremder Nationen genie?en, so sie sich auf Staatsbesuch in der Republik aufhalten, auf Dauer ihres Aufenthaltes als Staatsg?ste diplomatische Immunit?t.

    ?7: Ausweisung von Botschaftern
    (1) Der Prezydent kann Botschafter fremder Nationen nach Zustimmung des Ministerrates unter Angabe von Gr?nden ausweisen und ihre Akkreditierung widerrufen.
    (2) Die Ausweisung ist dem Botschafter sowie seiner Regierung mindestens 24 Stunden vor ihrem Vollzug schriftlich mitzuteilen.
    (3) Mit der Ausweisung des Botschafters verliert das Botschaftsgel?nde seinen exterritorialen Status. Der Ministerrat hat f?r den unbeschadeten Abtransport s?mtlicher Akten der Botschaft und sonstiger, durch den Botschafter mitgebrachter Utensilien durch die Regierung des ausgewiesenen Botschafters zu garantieren.


    ABSCHNITT DREI: ?ber Sanktionen

    ?8: Verh?ngung von Sanktionen
    (1) Der Prezydent kann zeitliche befristete oder unbefristete Sanktionen gegen andere V?lkerrechtssubjekte verh?ngen.
    (2) Die Verh?ngung von Sanktionen hat durch Beschluss des Prezydenten zu erfolgen, welcher durch den ihn auszufertigen und zu unterzeichnen ist.
    (3) Der Sejm ist ?ber die Verh?ngung von Sanktionen unverz?glich zu unterrichten. Er kann den entsprechende Beschluss des Prezydenten mit der Mehrheit ihrer Stimmen aufheben.

    ?9: Arten von Sanktionen
    (1) Der Prezydent kann einzelne Personen oder ganze Personengruppen, welche dem zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjekt zugeh?rig sind, zur persona non grata erkl?ren. Die betroffenen Personen oder Angeh?rigen der betroffenen Gruppen sind unverz?glich in Gewahrsam zu nehmen und nach M?glichkeit auszuweisen. Ihre Einreise in die Republik ist fortan untersagt und darf durch die f?r den Grenzschutz zust?ndigen Beh?rden mit allen Mitteln unterbunden werden. ?berschreiten sie dennoch die Grenzen der Republik, so sind sie auf unbefristete Zeit in Gewahrsam zu nehmen oder erneut auszuweisen.
    (2) Der Prezydent kann die Bankkonten, Immobilien und sonstigen Verm?genswerte von Personen, Gruppen, Beh?rden oder sonstigen Institutionen, welche dem zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjekt zugeh?rig sind, einfrieren und beschlagnahmen.
    (3) Der Prezydent kann die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik und dem zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjekt teilweise oder vollst?ndig untersagen, insbesondere was die Ein- oder Ausfuhr bestimmter oder aller Waren und G?ter anbelangt, sowie die ?bertragung und Transferierung von Finanzmitteln und sonstigen Verm?genswerten.
    (4) Der Prezydent kann die Kooperation und den Kontakt zwischen Personen mit Wohn- oder Gesch?ftssitz in der Republik, sowie Gruppierungen, Organisationen, Beh?rden oder sonstigen Institutionen der Republik auf der einen Seite und Personen, Gruppierungen, Organisationen, Beh?rden oder sonstigen Institutionen des zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjektes auf der anderen Seite untersagen und unterbinden.
    (5) Die Regierung kann Organisationen und sonstige Institutionen des zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjektes in der Republik aufl?sen und verbieten.

    ABSCHNITT VIER: Sonstiges

    ?10. Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft.



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26.06.2007 17:19
Herta Wieczorek
Gast


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9x TAK

26.06.2007 17:25
Krzysztof Borodziej Krzysztof Borodziej ist männlich
Prezes Rady Ministr?w




Dabei seit: 29.05.2007
Beiträge: 2099

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17x Tak

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Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)

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Pawlak Pawlak ist männlich
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23x Tak

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Dr. Andrzej Pawlak

Moja Polska

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Ewa Grinberg Ewa Grinberg ist weiblich
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14xNie

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Ewa Grinberg
Platforma Demokratyczna

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Krzysztof Kieslanski
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19 mal Tak

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Krzystof Kieslanski

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David Petrulis David Petrulis ist männlich
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Dabei seit: 01.06.2007
Beiträge: 102

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29 mal NIE

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David Petrulis
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Herta Wieczorek
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Abstimmung beendet.

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Damit ist das Gesetz vom Sejm angenommen.

28.06.2007 00:18
 
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