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Ich darf der Verfassung entnehmen:
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Artikel 25 - Woidwodschaften
(1) Woiwodschaften im Sinne der Verfassung sind die Regionen Wielkowislania, Pamerksa und Slaszka.
(2) Der Prezydent ernennt die Wojewoda, welche die Woiwodschaft verwalten und die Kompetenz der Kulturpolitik wahrnehmen.
(3) Autonome Woiwodschaften sind Woiwodschaften mit besonderem Rechtsstatuts. Ihre Schaffung wird vom Sejm mit 2/3-Mehrheit beschlo?en.
(4) Die Region Raklaska ist eine Autonome Woiwodschaft.
(5) Kompetenzen der autonomen Woiwodscahften sind: die Wirtschaft, das Erziehungswesen, die Wissenschaft, die Kultur, das Gesundheitswesen, die st?dtische und l?ndliche Entwicklung, die Finanzen, Kommunalrecht, die zivilen Angelegenheiten, die ?ffentliche Sicherheit, die aufsichtsf?hrende Arbeit, die Familienplanung und andere Verwaltungsarbeiten.
(6) Autonome Woiwodschaften bilden eine regionalparlamentische und basisdemokratische Volksvertretung, welche auch den Wojewoda w?hlt. Die Kompetenzen werden von diesem Parlament wahrgenommen.
(7) Der Wojewoda verk?ndet Entscheidungen und Anordnungen und pr?ft die Verwaltungsfunktion?re, zeichnet sie aus und bestraft sie.
(8 ) Neugliederungen der Woiwodschaften m?ssen in einer Volksabstimmung in den betreffenden Woiwodschaften beschlo?en werden. |
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Demnach reicht eine Volksabstimmung in jeder betroffenen Wojewode.
__________________ Dr. Arthur von Mauerbach
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08.10.2008 22:57 |
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