Abstimmung 2008/02/16 Grundlagenvertrag mit Werderstedt |
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Grundlagenvertrag zwischen der Rzeczpospolita Wislania und der Freien Stadt Werderstedt
Die Unterzeichnen erkl?ren im beiderseitigen Einvernehmen, dass im Zuge der Schaffung eines partnerschaftlichen Verh?ltnisses der nachfolgende Vertrag als Grundlage einer engeren Beziehung zwischen der Rzeczpospolita Wislania und der Freien Stadt Werderstedt beschlossen und umgesetzt wird.
? 1 - Anerkennung
Die Rzeczpospolita Wislania und die Freien Stadt Werderstedt erkennen sich als souver?ne und gleichberechtigte Staaten im Sinne des V?lkerrechts an.
? 2 - Hoheitsgebiete
(1) Die Rzeczpospolita Wislania und die Freien Stadt Werderstedt erkennen die Grenzen und Hoheitsgew?sser der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an.
(2) Die Vertragspartner erkennen bis auf Widerruf jede Ver?nderung der Hoheitsgebiete des anderen an.
(3) Jeder Vertragspartner verpflichtet sich keine Anspr?che auf das Hoheitsgebiet des Anderen oder Teile von diesem zu stellen.
? 3 - Einmischung
Die Partner pflegen in politischen Fragen einen engen Dialog. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.
? 4 - Nichtangriffspakt
Die Partner verpflichten sich einander nicht mit Waffengewalt anzugreifen und in das Hoheitsgebiet des anderen einzumarschieren.
? 5 - Wahrung der Neutralit?t Werderstedts
Die Rzeczpospolita Wislania verpflichtet sich die politische Neutralit?t der Freien Stadt Werderstedt nicht in irgendeiner Weise zu gef?hrden.
? 6 - Schutz der wislanischen und der raklaskischen Minderheiten in Werderstedt
(1) Die Freie Stadt Werderstedt verpflichtet sich die wislanische und die raklaskische Minderheiten in Ihrem Hoheitsgebiet zu sch?tzen und nicht in irgendeiner Weise zu benachteiligen oder zu diskriminieren.
(2) Wislanien nimmt wie in ? 3 dieses Vertrages festgeschrieben, keinen Einflu? auf die werderstedtische Politik in Fragen der Minderheitenpolitik.
? 7 - Diplomatische Kontakte
Die Vertragspartner vereinbaren, Botschafter in den Staat des anderen zu entsenden.
? 8 - Inkrafttreten
Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in beiden Staaten in Kraft.
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