Abstimmung | A-2007/07/001 (Minderheitenschutzgesetz) |
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Minderheitenschutzgesetz
Artikel 1 ? Definition
(1) Eine Minderheit im Sinne dieses Gesetzes ist eine demographische Gruppe auf dem Hoheitsgebiet der Republik Wislanien, die sich durch bestimmte personale Merkmale von der Bev?lkerungsmehrheit unterscheidet.
(2) Eine Minderheit in diesem Sinne muss spezielle ethnische, kulturelle oder sprachliche Charakteristika aufweisen.
Artikel 2 ? Anerkennung
Unter der Voraussetzung mindestens eines Merkmals in Artikel 1 (2) dieses Gesetzes wird eine Minderheit auf Antrag der sich als Minderheit definierenden Gruppe vom f?r Inneres zust?ndigen Minister anerkannt.
Artikel 3 ? Minderheitenrechte
(1) Der Gebrauch der jeweiligen Muttersprache der anerkannten Minderheit ist sowohl im privaten als auch im ?ffentlichen Bereich erlaubt.
(2) In Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 10 v.H. Angeh?rigen einer anerkannten Minderheit ist die jeweilige Muttersprache gleichberechtigte Amtssprache.
(3) In Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 10 v.H. Angeh?rigen einer anerkannten Minderheit ist die jeweilige Muttersprache auch auf Ortstafeln und anderer ?ffentlicher Beschilderung anzuzeigen.
(4) Der Staat f?rdert die Errichtung und den Erhalt von Bildungseinrichtungen jedweder Art mit Fokus auf anerkannte Minderheiten.
(5) Der Staat f?rdert die kulturelle Arbeit anerkannter Minderheiten mit ausreichenden finanziellen Mitteln.
Artikel 4 ? Diskriminierungsverbot
(1) Niemand darf aufgrund der Zugeh?rigkeit zu einer anerkannten Minderheit im privaten oder ?ffentlichen Bereich staatlicher Diskriminierung ausgesetzt sein.
(2) Die Beleidigung, rassistische oder andere abwertende ?u?erungen gegen?ber Angeh?rigen einer anerkannten Minderheit kann zur Anzeige gebracht werden und wird mit Freiheitsentzug bis zu 20 Tagen oder einer ad?quaten Geldbu?e bestraft.
Artikel 5 ? Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verk?ndung in Kraft. |
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