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Republiksgesetzblatt
Republiksgesetzblatt
PROTOKOLL
RGBl. 01/07 (Verfassung Wislaniens)
RGBl. 02/07 (Verordnung ?ber das Sicherheitsb?ro)
RGBl. 03/07 (Gesetz ?ber diplomatische Beziehungen)
RGBl. 04/07 (Veto gegen Versammlungsgesetz Az. A-2007/06/0003)
RGBl. 05/07 (Staatsb?rgergesetz)
RGBl. 06/07 (Konvention ?ber die V?lkerrechtssubjekte)
RGBl. 07/07 (Ratifizierungsurkunde f?r den Rat der Nationen)
RGBl. 08/07 (Wahltermin zum II. Sejm)
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Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.
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Az.: RGBl. 01/07
Verfassungs Wislaniens
Konstytucja dla Rzeczpospolitej Wislaniej
Verfassung der Republik Wislanien
P R ? A M B E L
In der Sorge um unser Vaterland und seine Zukunft,
nachdem wir in 2005 die M?glichkeit wieder gewonnen haben, souver?n und demokratisch ?ber unser Schicksal zu bestimmen,
beschlie?en wir, das wislanische Volk - alle Staatsb?rger der Republik,
sowohl diejenigen, die an Gott als die Quelle der Wahrheit,
Gerechtigkeit, des Guten und des Sch?nen glauben,
als auch diejenigen, die diesen Glauben nicht teilen,
sondern diese universellen Werte aus anderen Quellen ableiten,
wir alle, gleich an Rechten und Pflichten dem gemeinsamen Gut, Wislanien, gegen?ber,
in Dankbarkeit gegen?ber unseren Vorfahren f?r ihre Arbeit, f?r ihren Kampf um die unter gro?en Opfern erlangte Unabh?ngigkeit, f?r die Kultur, die im christlichen Erbe des Volkes und in allgemeinen menschlichen Werten verwurzelt ist,
an die besten Traditionen der Vergangenheit ankn?pfend,
verpflichtet, alles Wertvolle aus dem ?ber tausendj?hrigen Erbe an kommende Generationen weiterzugeben,
mit unseren ?ber die gesamte Welt verstreuten Landsleuten gemeinschaftlich verbunden,
im Bewu?tsein der Notwendigkeit, mit allen L?ndern f?r das Wohl der Menschheitsfamilie zusammenarbeiten zu m?ssen,
im Gedenken an bittere Erfahrungen aus der Zeit, in der die Grundfreiheiten und Grundrechte der Menschen in unserem Vaterland verletzt wurden,
im Willen, B?rgerrechte stets zu gew?hrleisten
sowie die Redlichkeit und die Leistungsf?higkeit der T?tigkeit der ?ffentlichen Institutionen zu sichern,
im Bewu?tsein der Verantwortung vor Gott oder vor dem eigenen Gewissen,
uns die Verfassung der Republik Wislanien zu geben
als grundlegendes Recht des Staates,
fu?end auf der Achtung vor Freiheit und Gerechtigkeit, der Zusammenarbeit der ?ffentlichen Gewalt, den gesellschaftlichen Dialog sowie auf dem Prinzip, durch Hilfe die Rechte der Staatsb?rger und deren Gemeinschaften zu st?rken.
Alle, die diese Verfassung zum Wohl der Republik anwenden werden,
fordern wir auf, dabei die dem Menschen angeborene W?rde, sein Recht auf Freiheit und seine Pflicht zur Solidarit?t mit anderen Menschen zu beachten,
und diese Prinzipien als unverletzliche Grundlage der Republik Wislanien immer einzuhalten.
Artikel 1 - W?rde des Menschen
(1) Die angeborene und unver?u?erliche W?rde des Menschen stellt die Quelle der Freiheiten und Rechte des Menschen und des B?rgers dar.
(2) Die W?rde des Menschen ist unantastbar und ihre Achtung und ihr Schutz ist die Pflicht der ?ffentlichen Gewalten.
Artikel 2 - Freie Entfaltung
(1) Ein jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers?nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt, gegen die Gesetze oder die Moral verst??t.
(2) Jedermann hat das Recht auf Leben, die Unversehrtheit seines K?rpers, sowie das Recht in Freiheit unbehelligt seinem Tagewerk nachzugehen.
(3) Eine Einschr?nkung dieser Rechte kann im Rahmen der Strafverfolgung oder im Kriegsfalle durchgef?hrt werden.
Artikel 3 - Gleichheit vor dem Gesetz
Vor dem Gesetz ist jedermann gleich, Benachteiligung ist verboten.
Artikel 4 - Gleichstellung
(1) Frau und Mann haben die gleichen Rechte im famili?ren, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben.
(2) Frau und Mann haben insbesondere das gleiche Recht auf Bildung, Besch?ftigung und Bef?rderung, auf gleichen Lohn f?r die gleichwertige Arbeit, auf soziale Leistungen und auf Einnahme einer Stellung, Aus?bung von ?mter und den Empfang von ?ffentlichen W?rden und Auszeichnungen.
Artikel 5 - Religionsfreiheit
(1) Die Freiheit von Glaube und Gewissen, sowie die Freiheit des religi?sen oder weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungest?rte Aus?bung von Glaube und Weltanschauung sind staatlich gew?hrleistet.
(3) Staat und Religion sind strikt von einander zu trennen.
Artikel 6 - Meinungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu ?u?ern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug?nglichen Quellen ungehindert ?ber jedwedes Thema zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sind gew?hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Rechte nach Absatz 1 verfallen entsprechend, sofern sie gegen die in diesem Kapitel der Reichsverfassung dargelegten Rechte verwendet werden.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 7 - Versammlungsfreiheit
(1) Alle Staatsb?rger haben das Recht, sich ohne vorherige Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) F?r Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschr?nkt werden.
Artikel 8 - Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Staatssb?rger haben das Recht, Vereinigungen und Gesellschaften zu bilden.
(2) Die Bildung von Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsgem??e Grundordnung wenden, ist verboten.
Artikel 9 - Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis, sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Im Rahmen der Strafverfolgung oder um Schaden von der Republik abzuwenden k?nnen diese Rechte eingeschr?nkt werden.
Artikel 10 - Freiz?gigkeit
Alle Staatsbuerger genie?en das Recht der Freiz?gigkeit im gesamten Reichsgebiet. Niemand darf gehindert werden, sich an einem bestimmten Ort niederzulassen.
Artikel 11 - Freiheit der Berufswahl
(1) Alle Staatsbuerger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsst?tte frei zu w?hlen.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, au?er im Rahmen einer herk?mmlichen allgemeinen, f?r alle gleichen, ?ffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zul?ssig.
Artikel 12 - Wehrpflicht
Die Wehrpflicht ist abgeschafft. Die Streitkr?fte der Republik sind eine Berufsarmee.
Artikel 13 - Eigentumsrecht
Das Eigentum und das Erbrecht sind gew?hrleistet. Inhalt und Schranken werden durch gesetzliche Bestimmungen geregelt.
Artikel 14 - Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen und Beschlagnahmungen d?rfen nur im Rahmen der Strafverfolgung oder um Schaden von der Republik abzuwenden erfolgen.
Artikel 15 - Asylrecht
(1) Politisch verfolgte B?rger anderer Staaten genie?en Asyl.
(2) Kein politisch verfolgter Asylbewerber darf abgeschoben werden, sofern ihm in dem entsprechenden Land Verfolgung, Folter oder Todesstrafe drohen.
(3) Kein Staatsbuerger darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Artikel 16 - Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist jeder Staatsbuerger , der seinen st?ndigen Wohnsitz zu Wahlbeginn seit mehr als vierzehnTagen in der Republik hat.
(2) W?hlbar ist, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen, wer wahlberechtigt ist.
Artikel 17 - Politische Parteien
(1) Parteien dienen der politischen Willensbildung und der Vertretung des Volkes. Ihre Gr?ndung ist jedem Staatsbuerger gestattet.
(2) Alles weitere regelt ein Gesetz.
Artikel 18 - Todesstrafe und Folter
Todesstrafe und Folter sind verboten.
Artikel 19 - Grunds?ulen der Republik
(1) In der Republik Wislanien herrscht strikte Gewaltenteilung. Die Gewalt ist in die gesetzgebende, die richterliche und die ausf?hrende Gewalt aufgeteilt. ?mter aus mehreren der Gewalten k?nnen nur mit ausdr?cklicher Zustimmung dieser Verfassung wahrgenommen werden.
(2) Die Gesetzgebende Gewalt wird von dem Sejm gef?hrt. Ihm obliegt es, Gesetze und Vertr?ge zu beschlie?en. Der Sejm ist die legislative Volksvertretung der Republik Wislanien.
(3) Die Ausf?hrende Gewalt besteht aus dem Prezydent und dem Rada Ministr?w. Ihnen obliegt die Ausarbeitung von Gesetzesvorschl?gen, die Repr?sentation der Republik und die Verwaltung und Regierung der Republik, sowie die Vollstreckung von Gesetzen, Verordnungen, Verf?gungen oder richterliche Urteile.
(4) Die Richterliche Gewalt obliegt dem Sad Najwyzszy. Es entscheidet ?ber die Auslegung von Gesetzen und der Verfassung und entscheidet ?ber juristische Prozesse vor dem Gerichtshof.
Artikel 20 - Der Sejm
(1) Der Sejm wird alle vier Monate durch das Volk in feier, gleicher, allgemeiner und geheimer Wahl gew?hlt. Sie besteht aus 131 Mandaten
(2) Jeder B?rger hat so viele Stimmen, wie Kandidaten auf den Listen stehen. Die Stimmen k?nnen auf einen Kandidaten einer Liste summiert werden oder auf verschiedene Kandidaten einer oder mehrerer Listen verteilt werden.
(3) Die Stimmenanzahl der Kandidaten einer Liste wird summiert und ergibt das endg?ltige Stimmergebnis der Liste. Anschlie?end werden die zu vergebenden Mandate per Hare/Niemeyer-Verfahren aufgeteilt.
(4) Die Mandate werden anschlie?end je nach Stimmenanzahl der einzelnden Listenkandidaten innerhalb der Liste verteilt. Dies geschieht anhand der prozentualen Zahl.
(5) Der Sejm kann vom Prezydent oder von sich selbst mit 3/4-Mehrheit der Mitglieder aufgel?st werden. Binnen 14 Tagen sind dann Neuwahlen durchzuf?hren.
(6) Die Beschlussfassung des Sejm erfolgt generell mit der Mehrheit seiner Stimmen. Abweichungen werden konkret benannt.
Artikel 21 - Der Prezydent
(1) Der Prezydent ist das Staatsoberhaupt der Republik Wislanien.
(2) Von ihm werden alle beschlo?enden Gesetze durch Unterschrift ratifiziert. Er kann ausserdem bei Moral- oder Verfassungsverletzungen ein Veto einlegen. Dies kann der Sejm bei 3/4-Mehrheit f?r nichtig erkl?ren.
(3) Der Prezydent vertritt die Republik Wislanien v?lkerrechtlich im Ausland und schlie?t im Namen der Republik Vertr?ge, welche die Zustimmung des Sejm bed?rfen.
(4) Er vergibt die zivilen und milit?rischen ?mter und verleiht Ehrungen und Auszeichnungen. Er vereidigt Abgeordneten, den Ministerrat, das Gericht und sonstige Staatsbedienstete.
(5) Er ?bt den Oberbefehl ?ber die Armia wislanski aus und ?bt das Begnadigungs- und Amnesierecht aus.
(6) Der Prezydent verf?gt ?ber das Recht im Falle der Instabilheit der Republik und dann, wenn die Ordnung nicht gew?hrleistet ist ?ber ein Notverordnungsrecht.
(7) Der Prezydent wird alle vier Monate parallel zum Sejm in freier, gleicher, geheimer und allgemeiner Wahl von allen wahlberechtigen B?rgern gew?hlt. Der Marschall des Sejm ernennt ihn nach der Wahl. Der Prezydent darf nicht Mitglied des Ministerrates, des Sejm oder der Judikative sein.
(8) Der Kandidat, der die absolute Mehrheit auf sich vereinen kann, ist der neue Prezydent. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit m?ssen Stichwahlen zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgef?hrt werden.
(9) Vor Ablauf der Frist kann der Prezydent auf Antrag des Sejm durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschlu? des Sejm erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschlu? ist der Prezydent an der ferneren Aus?bung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Aufl?sung des Sejm zur Folge.
Artikel 22 - Der Rada Ministr?w
(1) Der Ministerrat setzt sich aus dem Prezes Rady Ministr?w und den Ministern zusammen. Ein Mitglied des Ministerrates darf nicht der Judikative angeh?ren oder das Amt des Prezydent inne haben. Eine Mitgliedschaft im Sejm ist ausdr?cklich erlaubt.
(2) Der Prezydent ernennt und entl?sst den Ministerrat nach eigenem Ermessen.
(3) Der Ministerrat bedarf zur Amtsf?hrung dass Vertrauen des Sejm. Jeder von ihnen mu? zur?cktreten, wenn ihm der Sejm durch ausdr?cklichen Beschlu? sein Vertrauen entzieht.
(4) Der Prezes Rady Ministr?w bestimmt die Richtlinien der Politik und tr?gt daf?r gegen?ber dem Sejm die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Gesch?ftszweig selbst?ndig und unter eigener Verantwortung gegen?ber dem Sejm.
Artikel 23 - Sad Najwyzszy
(1) Der Oberste Gerichtshof wird vom Oberrichter geleitet.
(2) Der Oberrichter wird von dem Volk alle 6 Monate in freier, gleicher, geheimer und allgemeiner Wahl direkt gew?hlt. Er darf nicht der Exekutive angeh?ren.
(3) Bei der Wahl ist auf juristische Fachkompetzenz zu achten. Der Prezydent kann einen Kandidaten nicht zur Wahl zulassen, wenn diese Fachkompetenz nachweislich nicht vorliegt.
(4) Der Oberste Gerichtshof entscheidet ?ber alle Rechtsstreitigkeiten und -fragen in der Republik Wislanien. Im Zuge der besseren Aufgabenbew?ltigung kann der Prezydent auf Empfehlung des Oberrichters hin weitere Richter mit Gesch?ftsbereich ernennen.
Artikel 24 - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebung obliegt allein dem Sejm.
(2) Ein Gesetz tritt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Kraft.
(3) Diese Verfassung kann nur per Volksabstimmung ge?ndert werden. Dies geschieht auf Antrag des Sejm, wenn 2/3 der Sejmabgeordneten diese ?nderung unterst?tzen.
(4) Ein Verfassungsgesetz kann nur mit 2/3-Mehrheit im Sejm ge?ndert oder beschlo?en werden.
Artikel 25 - Woidwodschaften
(1) Woiwodschaften im Sinne der Verfassung sind die Regionen Wielkowislania, Pamerksa und Slaszka.
(2) Der Prezydent ernennt die Wojewoda, welche die Woiwodschaft verwalten und die Kompetenz der Kulturpolitik wahrnehmen.
(3) Autonome Woiwodschaften sind Woiwodschaften mit besonderem Rechtsstatuts. Ihre Schaffung wird vom Sejm mit 2/3-Mehrheit beschlo?en.
(4) Die Region Raklaska ist eine Autonome Woiwodschaft.
(5) Kompetenzen der autonomen Woiwodscahften sind: die Wirtschaft, das Erziehungswesen, die Wissenschaft, die Kultur, das Gesundheitswesen, die st?dtische und l?ndliche Entwicklung, die Finanzen, Kommunalrecht, die zivilen Angelegenheiten, die ?ffentliche Sicherheit, die aufsichtsf?hrende Arbeit, die Familienplanung und andere Verwaltungsarbeiten.
(6) Autonome Woiwodschaften bilden eine regionalparlamentische und basisdemokratische Volksvertretung, welche auch den Wojewoda w?hlt. Die Kompetenzen werden von diesem Parlament wahrgenommen.
(7) Der Wojewoda verk?ndet Entscheidungen und Anordnungen und pr?ft die Verwaltungsfunktion?re, zeichnet sie aus und bestraft sie.
(8) Neugliederungen der Woiwodschaften m?ssen in einer Volksabstimmung in den betreffenden Woiwodschaften beschlo?en werden.
Artikel 26 - Schlussbestimmungen
Dier Verfassung tritt am Tage der Verk?ndung in Kraft. Dannach sind sofort Wahlen zu den verfassungsm??igen ?mtern zu vollziehen.
Beschlo?en durch den Sejm zu Bral?w am 9.06.2007,
Verk?ndet durch Prezydent Aleksander Borowski zu Bral?w am 9.06.2007
- beschlo?en und ausgefertig -
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Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
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Az.: RGBl. 02/07
Verordnung ?ber das Sicherheitsb?ro
Dekret o Biuro Ochronny
- Verordnung ?ber das Sicherheitsb?ro -
?1 - Das Sicherheitsb?ro
(1) Das Sicherheitsb?ro ist der Personenschutz des Prezydent, des Prezydium Republikanski, des Sejm und des Rady Ministr?w.
(2) Es wird als Sondereinheit der Armia Wislanski unterstellt.
(3) Aufgaben sind der physische Schutz des Prezydenten, der G?ste des Prezydenten und sonstige vom Prezydent zum Schutze beauftragte Personen, sowie der Sejmabgeordneten und Ministerratsmitglieder.
(4) Ausserdem agiert das Sicherheitsb?ro international um vorab Informationen ?ber Gegebenheiten, Situationen und sonstigem zu sammeln.
(5) Im Zuge der Aufgabenbew?ltigung k?nnen bewaffnete Einheiten gebildet werden.
?2 - Zusammensetzung
Das B?ro setzt sich aus dem befehlshabenden Offizier, dem Prezydenten und weiteren von Prezydent bestimmte Personen zusammen.
?3 - Unverletzlichkeit
Das B?ro genie?t Immunit?t und ist dem Sejm keine Rechenschaft schuldig, nur dem Prezydenten.
Der Ministerrat kann nicht-?ffentlich Stellungnahmen fordern.
?4 - Schlussbestimmungen
Die Verordnung tritt am Tage der Verk?ndung in Kraft.
Beschlo?en durch den Sejm zu Bral?w am 21.06.2007,
Verk?ndet durch Prezydent Aleksander Borowski zu Bral?w am 21.06.2007
- beschlo?en und ausgefertig -
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Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
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Az.: RGBl. 03/07
Gesetz ?ber die diplomatischen Beziehungen der Republik
- Gesetz ?ber die diplomatischen Beziehungen Wislaniens -
ABSCHNITT EINS: Grundlagen
?1: V?lkerrechtliche Anerkennung
(1) Die Republik kann anderen V?lkerrechtssubjekten jederzeit seine Anerkennung dieses Subjektes als souver?n und legitim aussprechen oder diese Anerkennung widerrufen.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Entscheidung des Sejms.
(3) Die Widerrufung der Anerkennung erfolgt auf Vorschlag des Ministerrates oder des Prezydent durch den Sejm.
?2: Diplomatische Beziehungen
(1) Die Republik kann mit jedem V?lkerrechtssubjekt, das gem?? ?1.1 anerkannt wurde, in diplomatische Beziehungen treten oder diese Beziehungen beenden.
(2) Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen erfolgt auf Entscheidung des f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndigen Ministers unter Zustimmungsvorbehalt des Prezes Rady Ministrow; oder des Prezydenten hin.
(3) Der Abbruch der diplomatischen Beziehungen erfolgt Vorschlag des f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndigen Ministers oder des Prezes Rady Ministrow hin durch Beschluss des Ministerrates; oder des Prezydenten.
ABSCHNITT ZWEI: ?ber das Botschafterwesen
?3: Entsendung von Botschaftern
(1) Der Prezydent kann durch Beschluss jederzeit Botschafter in Staaten, mit denen die Republik in diplomatischen Beziehungen steht, und zu internationalen Organisationen, bei welchen die Republik Mitglied ist, entsenden sowie diese auch wieder abberufen.
(2) Botschafter sind durch den Prezydenten zu ernennen.
(3) Botschafter der Republik in einem Staat haben die Aufgabe, dem Prezydenten und dem f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndigen Minister regelm??ig ?ber relevante Geschehnisse in dem Staat zu informieren, in den sie entsandt wurden. Der Prezydent und der f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndige Minister kann von ihnen zus?tzlich Berichte und Informationen zu besonderen Fragestellungen einfordern.
(4) Botschafter der Republik in einem Staat repr?sentieren dieses, in den sie entsandt wurden. Es ist ihre Pflicht, das Ansehen der Republik zu bef?rdern und auf Anweisung des Prezydenten oder des f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndigen Ministers besondere Botschaften oder Informationen an die Regierungen oder die ?ffentlichkeit ihres Gastlandes zu ?bermitteln.
(5) Botschafter der Republik bei internationalen Organisationen sind in Vertretung des zust?ndigen Minister und des Ministerrates mit der Wahrnehmung der Rechte und der Vertretung des Interessen der Republik bei der jeweiligen internationalen Organisation beauftragt. Der Botschafter hat seine Entscheidungen und Handlungen stets mit dem zust?ndigen Ministers und des Ministerrates abzustimmen und explizite Weisungen des Ministerrates insbesondere bei schwerwiegenden Entscheidungen sowie bei Entscheidungen, welche sich direkt auf die Republik auswirken, einzuholen.
(6) Alle Botschafter unterliegen weiterhin im Allgemeinen wie im Einzelfalle dem Weisungsrecht des Prezydenten.
?4: Das Corps diplomatique
(1) Die Botschafter der Republik in anderen Staaten bilden gemeinsam das Corps diplomatique. Ihm sitzt in gesch?ftsf?hrender Funktion der f?r die ?u?eren Angelegenheiten zust?ndige Ministers vor. Der Prezydent ist dar?ber hinaus ebenfalls Mitglied des Corps diplomatique.
(2) Das Corps diplomatique ist f?r die Koordination der Botschaftsarbeit und die Aufbewahrung der Botschaftsakten zust?ndig. Seine Akten und internen Vorg?nge stehen unter Geheimhaltung.
(3) Im Corps diplomatique findet die zentrale Koordinierung der aussenpolitischen Kr?fte der Republik statt.
?5: Botschafter fremder Nationen
(1) Fremde Nationen, mit denen die Republik diplomatische Beziehungen unterh?lt, k?nnen auf Wunsch einen Botschafter in die Republik entsenden.
(2) Die Akkreditierung des Botschafters ist beim Prezydenten zu beantragen, welcher ?ber den Antrag entscheidet. Gibt der Prezydent dem Antrag statt, so ist der Botschafter durch ihn formell zu akkreditieren.
(3) Die Akkreditierung kann unter Angabe von Gr?nden verweigert werden.
?6: Diplomatische Immunit?t; Exterritorialit?t
(1) Akkreditierte Botschafter fremder Nationen genie?en diplomatische Immunit?t. Sie d?rfen durch die Beh?rden der Republik nicht rechtlich belangt oder festgehalten werden.
(2) Der Ministerrat stellt jedem akkreditierten Botschafter f?r seine Amtsaus?bung ein angemessenes Botschaftsgeb?ude zur Verf?gung, welches als Residenz des Botschafters fungiert. Das Botschaftsgeb?ude genie?t exterritorialen Status und darf durch die Beh?rden der Republik nicht rechtlich belangt werden. Eine polizeiliche Durchsuchung ist nur nach Genehmigung des betreffenden Botschafters zul?ssig, welcher auf dem Botschaftsgel?nde das Hausrecht aus?bt. Das Botschaftsgel?nde unterliegt im ?brigem dem Recht des Heimatlandes des Botschafters.
(3) Staatsoberh?upter und Regierungsmitglieder fremder Nationen genie?en, so sie sich auf Staatsbesuch in der Republik aufhalten, auf Dauer ihres Aufenthaltes als Staatsg?ste diplomatische Immunit?t.
?7: Ausweisung von Botschaftern
(1) Der Prezydent kann Botschafter fremder Nationen nach Zustimmung des Ministerrates unter Angabe von Gr?nden ausweisen und ihre Akkreditierung widerrufen.
(2) Die Ausweisung ist dem Botschafter sowie seiner Regierung mindestens 24 Stunden vor ihrem Vollzug schriftlich mitzuteilen.
(3) Mit der Ausweisung des Botschafters verliert das Botschaftsgel?nde seinen exterritorialen Status. Der Ministerrat hat f?r den unbeschadeten Abtransport s?mtlicher Akten der Botschaft und sonstiger, durch den Botschafter mitgebrachter Utensilien durch die Regierung des ausgewiesenen Botschafters zu garantieren.
ABSCHNITT DREI: ?ber Sanktionen
?8: Verh?ngung von Sanktionen
(1) Der Prezydent kann zeitliche befristete oder unbefristete Sanktionen gegen andere V?lkerrechtssubjekte verh?ngen.
(2) Die Verh?ngung von Sanktionen hat durch Beschluss des Prezydenten zu erfolgen, welcher durch den ihn auszufertigen und zu unterzeichnen ist.
(3) Der Sejm ist ?ber die Verh?ngung von Sanktionen unverz?glich zu unterrichten. Er kann den entsprechende Beschluss des Prezydenten mit der Mehrheit ihrer Stimmen aufheben.
?9: Arten von Sanktionen
(1) Der Prezydent kann einzelne Personen oder ganze Personengruppen, welche dem zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjekt zugeh?rig sind, zur persona non grata erkl?ren. Die betroffenen Personen oder Angeh?rigen der betroffenen Gruppen sind unverz?glich in Gewahrsam zu nehmen und nach M?glichkeit auszuweisen. Ihre Einreise in die Republik ist fortan untersagt und darf durch die f?r den Grenzschutz zust?ndigen Beh?rden mit allen Mitteln unterbunden werden. ?berschreiten sie dennoch die Grenzen der Republik, so sind sie auf unbefristete Zeit in Gewahrsam zu nehmen oder erneut auszuweisen.
(2) Der Prezydent kann die Bankkonten, Immobilien und sonstigen Verm?genswerte von Personen, Gruppen, Beh?rden oder sonstigen Institutionen, welche dem zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjekt zugeh?rig sind, einfrieren und beschlagnahmen.
(3) Der Prezydent kann die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik und dem zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjekt teilweise oder vollst?ndig untersagen, insbesondere was die Ein- oder Ausfuhr bestimmter oder aller Waren und G?ter anbelangt, sowie die ?bertragung und Transferierung von Finanzmitteln und sonstigen Verm?genswerten.
(4) Der Prezydent kann die Kooperation und den Kontakt zwischen Personen mit Wohn- oder Gesch?ftssitz in der Republik, sowie Gruppierungen, Organisationen, Beh?rden oder sonstigen Institutionen der Republik auf der einen Seite und Personen, Gruppierungen, Organisationen, Beh?rden oder sonstigen Institutionen des zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjektes auf der anderen Seite untersagen und unterbinden.
(5) Die Regierung kann Organisationen und sonstige Institutionen des zu sanktionierenden V?lkerrechtssubjektes in der Republik aufl?sen und verbieten.
ABSCHNITT VIER: Sonstiges
?10. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft.
Beschlo?en durch den Sejm zu Bral?w am 28.06.2007,
Verk?ndet durch Prezydent Aleksander Borowski zu Bral?w am 28.06.2007
- beschlo?en und ausgefertig -
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Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.
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Az.: RGBl. 04/07
VETO
Hiermit mache ich von meinem verfassungsm??igen Vetorecht Gebrauch und lege Veto gegen das in der Sitzung A-2007/06/0003 des Sejms beschlo?ende Gesetz ein.
Grund hierf?r ist folgender: Ich halte das Gesetz so nicht mit der Verfassung vereinbar. Die freie Aus?bung des Rechtes, welches im Artikel 7 genannt wird, ist nicht gew?hrleistet. Alle Staatsb?rger haben das Recht, sich ohne vorherige Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
So steht es in der Verfassung geschrieben, dessen betreffendes Kapitel sogar von der Nationalen Koalition erarbeitet wurde.
Im Gesetz steht ganz klar ein komplizierter b?rokratischer Weg beschrieben. Sogar eine politische Einheit entscheidet ?ber Annahme oder Nichtannahme des Antrages, welches so nicht legitim ist.
Somit ist das Gesetz als nicht verfassungsm??ig einzustufen und wird von meiner Person verweigert.
Verhindert durch Prezydent Aleksander Borowski zu Bral?w am 01.07.2007
- beschlo?en und ausgefertig -
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Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
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Az.: RGBl. 05/07
Gesetz ?ber die Staatsb?rgerschaft der Rzeczpospolita Wislania
- Gesetz ?ber die Staatsb?rgerschaft der Rzeczpospolita Wislania -
?1 Grunds?tzliches
(1) B?rger der Rzeczpospolita Wislania im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania besitzt.
(2) Ausl?nder im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht ?ber die Staatsb?rgerschaft der Rzeczpospolita Wislania verf?gt.
(3) Staatsb?rger der Rzeczpospolita Wislania k?nnen nur nat?rliche Personen werden.
?2 Amt f?r Einwohnermeldeangelegenheiten (AfE)
(1) Das Amt f?r Einwohnermeldeangelegenheiten, im folgenden AfE genannt, verwaltet die Daten von Staatsb?rgern der Rzeczpospolita Wislania und f?hrt die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen aus. Es untersteht dem f?r Inneres zust?ndigen Ministerium.
(2) Das AfE f?hrt ein st?ndiges Verzeichnis ?ber die Staatsb?rger der Rzeczpospolita Wislania.
?3 Erwerb der Staatsangeh?rigkeit
Die Staatsangeh?rigkeit wird erworben
1. durch Geburt;
2. f?r einen Ausl?nder durch Einb?rgerung oder
3. wenn der Lebenspartner ?ber die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania verf?gt.
?4 Erwerb durch Geburt
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania, wenn mindestens ein Elternteil die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania besitzt.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines B?rgers der Rzeczpospolita Wislania.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausl?ndischer Eltern die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania, wenn mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtm??ig seinen gew?hnlichen Aufenthalt im Inland hat.
?5 Erwerb durch Einb?rgerung
(1) Ein Ausl?nder kann auf seinen Antrag eingeb?rgert werden, wenn er
1. geistig handlungsf?hig ist,
2. sich zur Verfassung der Rzeczpospolita Wislania bekennt,
3. nicht bestrebt ist, den Bestand und die Sicherheit der Rzeczpospolita Wislania und ihrer B?rger zu gef?hrden,
4. im Aus- oder Inland keine Vorstrafen besitzt, die j?nger als 6 Monate zum Zeitpunkt des Einb?rgerungsantrages sind
5. dem Ermessen nach in der Lage sein wird, sich und seine Angeh?rigen zu ern?hren
(2) Kann einer der in ?5(1) genannten Punkte nicht erf?llt werden, ist der Einb?rgerungsantrag abzulehnen.
?6 Wirksamkeit der Einb?rgerung
(1) Die Einb?rgerung wird wirksam mit der Aush?ndigung der von der zust?ndigen Beh?rde hier?ber ausgefertigten Urkunde.
(2) Die Einb?rgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Eingeb?rgerten kraft elterlicher Sorge zusteht.
?7 Verlust der Staatsangeh?rigkeit
Die Staatsangeh?rigkeit geht verloren durch
1. Erkl?rung;
2. Verzichtserkl?rung oder
3. Eintritt in die Streitkr?fte oder einem vergleichbaren bewaffneten
Verband eines ausl?ndischen Staates.
?8 Erkl?rung
Ein B?rger der Rzeczpospolita Wislania wird aus seiner Staatsangeh?rigkeit entlassen, wenn er der zust?ndigen Beh?rde die Ausb?rgerung schriftlich mitteilt.
?9 Nichtg?ltigkeit der Entlassung
Die Entlassung durch Erkl?rung darf nicht erteilt werden Beamten, Richtern, Soldaten der Unionsstreitkr?fte und sonstigen Personen, die in einem ?ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh?ltnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverh?ltnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich t?tigen Personen.
?10 Rechtswirksamkeit der Entlassung
(1) Die Entlassung wird wirksam mit der Aush?ndigung einer von der zust?ndigen Beh?rde ausgefertigten Entlassungsurkunde. Die Urkunde wird nicht ausgeh?ndigt an Personen, die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts- oder Polizeibeh?rde angeordnet ist.
(2) Soll sich die Entlassung zugleich auf die Kinder des Antragstellers beziehen, so m?ssen auch diese Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgef?hrt werden.
?11 Verzichtserkl?rung
(1) Ein B?rger der Rzeczpospolita Wislania kann auf seine Staatsangeh?rigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangeh?rigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erkl?ren.
(2) Die Verzichtserkl?rung bedarf der Genehmigung der f?r die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zust?ndigen Beh?rde.
(3) Der Verlust der Staatsangeh?rigkeit tritt ein mit der Aush?ndigung der von der zust?ndigen Beh?rde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
?12 Entlassung und Verzicht bei Minderj?hrigen
Minderj?hrige B?rger der Rzeczpospolita Wislania k?nnen auf eigenen Antrag weder aus Entlassungs- noch aus Verzichtsgr?nden aus der Staatsb?rgerschaft der Rzeczpospolita Wislania entlassen werden.
?13 Verlust der Staatsangeh?rigkeit durch Eintritt in ausl?ndische Streitkr?fte
Ein B?rger der Rzeczpospolita Wislania, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne Zustimmung des f?r Verteidigung zust?ndigen Ministeriums oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkr?fte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausl?ndischen Staates, dessen Staatsangeh?rigkeit er besitzt, eintritt, verliert die Staatsb?rgerschaft der Rzeczpospolita Wislania. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.
?14 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. August 2007 in Kraft.
Beschlo?en durch den Sejm zu Bral?w am 29.07.2007,
Verk?ndet durch Prezydent Aleksander Borowski zu Bral?w am 29.07.2007
- beschlo?en und ausgefertig -
__________________
Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.
[Infos ?ber mich]
Az.: RGBl. 06/07
Konvention ?ber die V?lkerrechtssubjekte
Konvention ?ber die V?lkerrechtssubjekte
Pr?ambel
Die hohen vertragsschlie?enden Parteien,
EINGEDENK der Tatsache, dass zwischenmenschliche Beziehungen der verschiedensten Arten rechtlicher Regelungen zu ihrer Absicherung bed?rfen, und
IN ANBETRACHT des ?berw?ltigenden Beitrages, den diese Regeln des Rechtes seit jeher zum Gedeihen der Menschheit leisteten,
haben beschlossen die Beziehungen, die zwischen ihnen bestehen oder dereinst bestehen werden, auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen, auf dass der diplomatische Verkehr zwischen uns k?nftig nicht mehr durch die Willk?r menschlicher Launen, sondern durch die unbestechliche ?berparteilichkeit des Rechtes gesch?tzt werde,
und schlie?en aus diesem Grunde die nachstehende ?bereinkunft, welche ein kommendes Recht der V?lker begr?nden soll:
Art. 1: Allgemeines
Diese Konvention hat das Ziel, allgemeinverbindliche Regeln f?r V?lkerrechtssubjekte aufzustellen.
Art. 2: Definition eines V?lkerrechtssubjektes
V?lkerrechtssubjekte sind K?rperschaften und Institutionen, welche Tr?ger von sich aus dem V?lkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein k?nnen.
Art. 3: Arten von V?lkerrechtssubjekte
(1) Es existieren zwei Arten von V?lkerrechtssubjekten.
(2) Dies sind nat?rliche V?lkerrechtssubjekte sowie abgeleitete V?lkerrechtssubjekte.
Art. 4: Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte
(1) Ein nat?rliches V?lkerrechtssubjekt ist ein V?lkerrechtssubjekt, welche seine V?lkerrechtssubjektivit?t von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen V?lkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
(2) Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte k?nnen staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
(3) Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Konvention.
(4) Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind K?rperschaften, welche gem?? der Tradition und in allgemeiner ?bung als V?lkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten sind.
Art. 5: Staaten
(1) Staaten m?ssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erf?llen, um als Staaten gem?? dieser Konvention und somit als V?lkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
(2) Ein Staat muss
1. ?ber ein Staatsgebiet verf?gen;
2. ?ber ein Staatsvolk verf?gen;
3. Staatsgewalt aus?ben k?nnen;
4. mit anderen V?lkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten k?nnen;
(3) ?ber ein Staatsgebiet gem?? Absatz 2 Nr. 1 verf?gt ein Staat, wenn er auf der offiziellen Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Staat dauerhaft und endg?ltig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vor?bergehend eingezeichnet ist (Reservierung).
(4) ?ber ein Staatsvolk gem?? Absatz 2 Nr. 2 verf?gt ein Staat, wenn er ?ber mindestens zwei registrierte Staatsb?rger verf?gt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsb?rgerschaft vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschr?nkt ist.
(5) Staatsgewalt kann ein Staat aus?ben, wenn er ?ber mindestens eine verfasste Regierungsinstitution verf?gt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen f?r das Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
(6) Mit einem anderen V?lkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat, welcher grunds?tzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und v?lkerrechtliche Bindungen einzugehen.
Art. 6: Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur
Nat?rliche V?lkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die Bedingungen nach Artikel 5 dieser Konvention nicht erf?llen, jedoch trotzdem ?ber die F?higkeit verf?gen, mit anderen V?lkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu k?nnen und diese F?higkeit anerkannt ist.
Art. 7: Abgeleitete V?lkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen)
(1) Abgeleitete V?lkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind V?lkerrechtsubjekte, deren V?lkerrechtssubjektivit?t nicht von sich aus existiert sondern von anderen V?lkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegr?ndet haben, unbeschadet ob diese nat?rlicher oder abgeleiteter Natur sind.
(2) Abgeleitete V?lkerrechtssubjekte ben?tigen einen v?lkerrechtlich verbindlichen Gr?ndungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit V?lkerrechtssubjektivit?t ausgestattet werden.
(3) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten V?lkerrechtssubjektes durch den Gr?ndungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete V?lkerrechtssubjekt nur die v?lkerrechtlichen Rechte und Pflichten ?bernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und Aufgaben liegen.
Art. 8: Bezeichnungen dieser Konvention
Eine in dieser Konvention verwendete Bezeichnung erlangt keinerlei Verbindlichkeit f?r staatliches Handeln eines Staates, welcher die Bindungswirkung dieser Konvention f?r sich akzeptiert hat. Insbesondere ber?hrt die Einordnung als Staat im Sinne dieser Konvention nicht das Recht der Mitgliedsstaaten, abweichend selbstt?tig ?ber die Anerkennung von anderen Staaten zu entscheiden.
Art. 9: Mitgliedschaft, In Kraft treten, ?nderung, K?ndigung, Verwahrer
(1) Diese Konvention tritt eine Woche nach dem Tag in Kraft, an dem mindesten 10 nat?rliche V?lkerrechtssubjekte Mitglied dieser Konvention geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten.
(2) Die Mitgliedschaft steht jeder Art von V?lkerrechtssubjekten frei. Mitglied dieser Konvention wird ein V?lkerrechtssubjekt, in dem es die Konvention ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Diese Konvention gilt unbegrenzt. Sie tritt au?er Kraft, wenn kein V?lkerrechtssubjekt mehr Mitglied dieser Konvention ist.
(4) Diese Konvention kann nur durch Protokoll ge?ndert werden. Das Protokoll tritt f?r die Mitglieder, welche es ratifiziert haben, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifizierungsurkunden von zwei Dritteln der Mitglieder der Konvention beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert das in Kraft treten den Mitgliedern, welche das Protokoll bereits ratifiziert haben. Auf Mitglieder, welche das Protokoll nicht ratifizieren, hat die ?nderung keine Auswirkung.
(5) Zum Verwahrer wird die Regierung des Regiaru aranicu bestimmt. Sie ?bertr?gt die Verwahrung durch Notifizierung an die Mitglieder der Konvention auf eine internationale, multinationale Organisation, welche Mitglied dieser Konvention ist, sobald dies m?glich ist. Die Erkl?rung ?ndert Satz 1 dieses Absatzes und l?sst die S?tze 2 und 3 dieses Absatzes au?er Kraft treten.
Beschlo?en durch den Sejm zu Bral?w am 05.08.2007,
Verk?ndet durch Prezydent Aleksander Borowski zu Bral?w am 05.08.2007,
- beschlo?en und ausgefertig -
__________________
Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.
[Infos ?ber mich]
Az.: RGBl. 07/07
Ratifizierungsurkunde f?r den Rat der Nationen
RATIFIZIERUNGSURKUNDE
Hiermit tut das wislanische Volk
- vertreten durch Prezydent Aleksander Borowski -
kund, dass es in ordentlichem Gesetzgebungsverfahren
sowohl die Konventionen ?ber die Menschenrechte,
sowie die Charta des Rates der Nationen
anerkannt hat
und
im Sinne der freien Bestimmung ?ber
die Zukunft Wislaniens
den Beitritt in den Rat der Nationen vollziehen will.
PREZYDENT WISLANSKI
F?r das Wislanische Volk!
__________________
Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.
[Infos ?ber mich]
Az.: RGBl. 08/07
Wahltermin der Wahl zum II. Sejm
[/quote]
WAHLEN ZUM II. SEJM
Die Wahl zum II. Sejm der Republik Wislanien findet vom:
17.08.2007 - 19.08.2007
statt.
Ein Wahlleiter wird nachtr?glich ernannt. Es gelten die Bestimmungen der entsprechenden Notverordnung.
PREZYDENT WISLANSKI
F?r das Wislanische Volk!
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Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.
[Infos ?ber mich]
Az.: RGBl. 09/07
Wahltermin der Wahl zum II. Sejm
WAHLEN ZUM II. SEJM
Die Wahl zum II. Sejm der Republik Wislanien findet vom:
20.08.2007 - 24.08.2007
statt.
PREZYDENT WISLANSKI
F?r das Wislanische Volk!
__________________
Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.
[Infos ?ber mich]
Az.: RGBl. 09/07
Wahltermin der Wahl zum II. Sejm
[/quote]
AKTUELLES
Hiermit werden die vorliegenden und amtlichen Endergebnisse der Wahlen zum wislanischen Sejm und Prezydentenamt f?r g?ltig erkl?rt.
Das Land befindet sich im regierbaren Zustand und der Notstand wird aufgehoben-
PREZYDENT WISLANSKI
F?r das Wislanische Volk!
__________________
Dr. iur. Aleksander Borowski
Asylant in Severanien
Prezydent Wislanski a.D.
Przewodniczacy od SPW a.D.
[Infos ?ber mich]
Pr?sidiale Verordnung
Auf Grund des Todes des Obergenerals Stanislaw Brankis und seiner Verdienste um das Vaterland verordne ich hiermit f?r alle ?ffentlichen Geb?ude der Republik Trauerbeflaggung.
Diese Verordnung bleibt g?ltig bis einschliesslich zum 30. August 2007.
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Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
RATIFIZIERUNGSURKUNDE
Hiermit tut das wislanische Volk
- vertreten durch Prezydent Andrzej Pawlak -
kund, dass es in ordentlichem Gesetzgebungsverfahren
den Vertrag ?ber die Gr?ndung der Organisation f?r Internationale Standardisierung
anerkannt hat
PREZYDENT WISLANSKI
F?r das Wislanische Volk!
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Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
Pr?sidiale Verordnung
Auf Grund des Todes des Heiligen Vaters, Papst Barnabas II. und seiner Verdienste f?r die Heilige Mutter Kirche sowie die ganze Welt verordne ich hiermit f?r alle ?ffentlichen Geb?ude der Republik Trauerbeflaggung.
Diese Verordnung bleibt g?ltig bis einschliesslich zum 16. September 2007.
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Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
? 1 Freiheit der Versammlung
(1) Jedermann hat das Recht, ?ffentliche Versammlungen und Aufz?ge
zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
? 2 Anmeldepflicht
(1) Versammlungen unter freiem Himmel auf ?ffentlichem Grund m?ssen bei der Genehmigungsbeh?rde mindestens 72 Stunden vor Versammlungsbeginn unter Angabe des Versammlungsgegenstandes angemeldet werden. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen kirchlicher und staatlicher Organe, sofern sie keinen politischen Hintergrund haben, sowie Versammlungen von weniger als zehn Personen, sofern keine Beeintr?chtigung des ?ffentlichen Lebens zu erwarten ist.
(2) In der Anmeldung muss ein Versammlungsleiter benannt werden. Der Versammlungsleiter haftet f?r entstehende Sch?den.
(3) Genehmigungsbeh?rde ist das Innenministerium mit seinen Au?enabteilungen in den zust?ndigen St?dten.
(4) Dem Antrag auf Genehmigung sind beizuf?gen:
1. Angaben ?ber Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer der Versammlung, bei Aufz?gen zus?tzlich eine genaue Angabe des Marschweges
2. Angaben ?ber die voraussichtliche Teilnehmerzahl,
3. Angaben ?ber getroffenen Ma?nahmen; werden Ordner eingesetzt, m?ssen diese namentlich gemeldet werden.
(5) Vor der Genehmigung sind die betroffenen Gemeinden zu h?ren, ihre Meinung ist bei der Entscheidung zu ber?cksichtigen.
(6) Versammlungen sind nicht zu genehmigen, wenn sie von Personen, die das Versammlungsrecht verwirkt haben oder von Gruppierungen die von einem Gericht oder durch ein Gesetz verboten wurden, abgehalten oder veranstalte werden sollen.
? 3 Versammlungsleiter
Der Versammlungsleiter hat f?r die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung w?hrend der Versammlung zu sorgen. Alle Teilnehmer an der Versammlung m?ssen den Anweisungen des Versammlungsleiters und seiner Beauftragten unverz?glich Folge leisten. Die Polizeibeh?rde und das Innenministerium k?nnen dem Veranstaltungsleiter Anweisungen erteilen, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dienen.
? 5 Gef?hrdung der ?ffentlichen Sicherheit und Ordnung
(1) Sieht die Genehmigungsbeh?rde die ?ffentliche Sicherheit und Ordnung bereits im Vorfeld der Versammlung gef?hrdet, kann es die Versammlung untersagen oder Auflagen anordnen. Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbeh?rde ist das Rechtsmittel des Widerspruches an ein entsprechendes Gericht zul?ssig.
(2) Bestehen aufgrund eines besonderen Ereignisses Bedenken zu Versammlungen allgemein, kann das Innenministerium die Durchf?hrung von Versammlungen und Aufz?gen in einem bestimmten Gebiet g?nzlich untersagen. Dabei darf die Zeitdauer des allgemeinen Versammlungsverbotes zwei Wochen nicht ?berschreiten.
? 6 Polizeiliche Aufl?sung einer Versammlung
(1) Die Polizei kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes aufl?sen, wenn
1. die Versammlung einen gewaltt?tigen oder aufr?hrerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr f?r Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
2. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenst?nde im Sinne von ? 9 (1) mit sich f?hren, nicht sofort ausschlie?t und f?r die Durchf?hrung des Ausschlusses sorgt,
3. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze versto?en wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverz?glich unterbindet.
Die Aufl?sung ist nur zul?ssig, wenn andere polizeiliche Ma?nahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung f?r aufgel?st erkl?rt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
? 7 Ausschlie?ung von Teilnehmern
(1) Der Leiter und die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gr?blich st?ren, von der Versammlung ausschlie?en.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
? 8 Polizeibeamte in Versammlungen
Werden Polizeibeamte in eine ?ffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben und m?ssen eine Kennzeichnung tragen, die eine eindeutige Identifizierung m?glich macht. Es muss ihnen ein angemessener Platz einger?umt werden.
? 9 Unmittelbarer Zwang
Werden Anweisungen der Genehmigungsbeh?rden nicht befolgt, kann durch die entsprechende Ordnungsbeh?rden ein Zwang ausge?bt werden.
? 10 Vermummungs- und Bewaffnungsverbot
(1) Ma?nahmen welche
1. geeignet sind Ma?nahmen des unmittelbaren Zwanges abzuwehren, zu vermindern oder unm?glich zu machen oder
2. ausschlie?lich der Verhinderung der Feststellung der Identit?t dienen,
sind unzul?ssig.
(2) Bei Versammlungen jeder Art d?rfen keine Waffen mitgef?hrt werden.
? 11 Nichtbefolgen der Vorschriften
Werden die Vorschriften dieses Gesetzes nicht befolgt, ist die Genehmigungsstelle dazu verpflichtet, die Versammlung umgehend aufzul?sen.
? 12 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft.
Beschlo?en durch den Sejm zu Bral?w am 23.9.2007,
Verk?ndet durch Prezydent Andrzej Pawlak zu Bral?w am 23.9.2007
- beschlo?en und ausgefertig -
PAWLAK
__________________
Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
I. Grundlagen
? 1
Dieses Gesetz regelt die Durchf?hrung von Wahlen auf Ebene der Republik Wislanien.
? 2
Wahlen auf dem Gebiet der Republik Wislanien haben verfassungsgem?? allgemein, gleich, geheim, frei und unmittelbar zu erfolgen. Wird einer dieser Wahlgrunds?tze verletzt, ist die Wahl vom obersten Gericht f?r nichtig zu erkl?ren. Eine Wahlwiederholung muss stattfinden.
II. Wahlrecht
? 3
Das aktive und passive Wahlrecht besitzt, wer gem?? des Staatsb?rgerschaftsgesetzes der Republik Wislanien Staatsb?rger dieses Landes ist.
? 4
Das Wahlrecht kann durch ein Gericht entzogen werden, wenn durch ein ?rztliches Gutachten die geistige Unzurechnungsf?higkeit der betreffenden Person attestiert wird.
III. Wahlvorbereitungen
?5
(1) Der Innenminister bestimmt mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit des Sejms einen st?ndigen Wahlleiter, der vom Prezydent ernannt wird.
(2) Der Sejm kann mit gleichzeitiger Wahl eines neuen Wahlleiters den Wahlleiter absetzen.
(3) Der Wahlleiter ist damit betraut, Wahlen im Sinne dieses Gesetzes nach bestem Wissen und Gewissen durchzuf?hren. Es gilt der Grundsatz der Neutralit?t.
? 6
(1) Der Prezydent bestimmt gemeinsam mit dem Wahlleiter bei Ber?cksichtigung dieses Gesetzes und der Verfassung den entsprechenden Wahltermin.
(2) Der Prezydent ist dazu verpflichtet, den Wahltermin sp?testens 14 Tage vor Wahlbeginn im Gesetzblatt der Republik bekannt zu geben.
? 7
(1) Ein Wahlgang dauert grunds?tzlich 120 Stunden.
(2) Aufgrund eines Beschlusses des Sejms sp?testens 120 Stunden vor Wahlbeginn sind Ausnahmen von Absatz 1 zul?ssig. Die Dauer des Wahlgangs darf dabei 48 Stunden nicht unterschreiten.
IV. Wahl des Sejms
? 9
Der Sejm der Republik Wislanien wird von den Wahlberechtigten nach den Grunds?tzen der Verh?ltniswahl mit freien Listen gew?hlt.
? 10
(1) Die Teilnahme an den Wahlen zum Sejm steht grunds?tzlich allen Parteien, W?hlervereinigungen und Einzelkandidaten offen.
(2) Parteien und W?hlervereinigungen steht es frei einen gemeinsamen Wahlvorschlag einzureichen (Wahlb?ndnis).
? 11
Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag sp?testens 168 Stunden vor Wahlbeginn beim Wahlleiter eingereicht und au?erdem vom Wahlvorschlagstr?ger ?ffentlich bekannt gemacht werden.
? 12
(1) Ein g?ltiger Wahlvorschlag muss mindestens eine Person umfassen, die das passive Wahlrecht besitzt.
(2) Der Wahlvorschlag muss nach demokratischen Grunds?tzen zustande gekommen sein.
? 13
(1) Jeder, der das passive Wahlrecht besitzt darf auf einem Wahlvorschlag kandidieren, unabh?ngig davon, ob er dem Wahlvorschlagstr?ger angeh?rt.
(2) Kein Kandidat darf auf mehreren Wahlvorschl?gen gleichzeitig verzeichnet sein.
(3) Ist ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschl?gen verzeichnet, verbleibt er auf demjenigen, der zuerst beim Wahlleiter eingereicht wurde und ist von allen anderen zu streichen.
? 14
(1) Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschl?ge in der folgenden Reihenfolge:
1. Parteien, W?hlergruppen und Einzelkandidaten, die im Sejm vertreten sind nach der bei der vorangehenden Wahl zum Sejm erreichten Stimmenanzahl, bei Stimmengleichheit nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
2. Sonstige Wahlvorschl?ge nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung
(2) Jeder Wahlvorschlag ist mit Bezeichnung und Kurzbezeichnung, jeder Kandidat mit vollem Namen aufzuf?hren.
? 15
(1) Jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen abgeben, wie die gesamte Zahl der kandidierenden Personen.
(2) Diese Stimmen darf er beliebig auf alle Kandidaten verteilen:
1. Er darf beliebig viele Stimmen an einen Kandidaten vergeben (kumulieren).
2. Er darf seine Stimmen sowohl an mehrere Kandidaten auf einer Liste, als auch auf Kandidaten verschiedener Listen vergeben (panaschieren).
3. Er muss nicht alle Stimmen verteilen.
? 16
Nach Beendigung der Wahl ist die Zahl der g?ltigen abgegebenen Stimmen, die Zahl der auf die jeweiligen Wahlvorschl?ge entfallenden Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen durch den Wahlleiter festzustellen und bekannt zu geben.
? 17
(1) Die gew?hlten Abgeordneten bekunden durch Ablegung des folgenden Eides im Plenum des Sejms die Annahme ihrer Wahl:
?Ich schw?re, nach den Grunds?tzen unserer Verfassung die Republik Wislanien, der ich als rechtm??iger Staatsb?rger angeh?re, mit meinen F?higkeiten zu dienen, sie zu unterst?tzen und sie zu f?rdern und sie vor inneren und ?u?eren Feinden zu besch?tzen.?
(2) Dem Eid kann ein beliebiges religi?ses Bekenntnis angef?gt werden.
(2) Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn der Gew?hlte im Plenum des Sejms eine Verzichtserkl?rung abgibt, sowie bei Nichtleistung des Eides binnen 168 Stunden nach Aufruf zur Eidesleistung durch den Prezydent.
(3) Im Falle der Nichtannahme der Wahl oder eines Mandatsverlustes nach ?18 zieht der Kandidat mit den n?chst meisten Stimmen auf dem jeweiligen Wahlvorschlag an seiner Stelle in den Sejm ein.
(4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder ?verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagstr?ger per demokratische Wahl durch seine Mitglieder einen Nachr?cker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den vorgeschriebenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagstr?ger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so bleibt das Mandat f?r den Rest der Legislaturperiode unbesetzt
? 18
Ein Abgeordneter des Sejms verliert sein Mandat durch:
1. Verzicht oder Mandatsniederlegung
2. Tod
3. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das oberste Gericht
4. Verlust des passiven Wahlrechts
5. Verlust der Staatsb?rgerschaft.
? 19
Mitgliedern der Regierung ist es freigestellt f?r die Dauer ihres Amtes ihr Parlamentsmandat ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach ? 17 Absatz 3 und 4 bestimmter Nachr?cker bis zur Erledigung des Amtes in der Regierung oder jederzeitigen Widerruf des urspr?nglichen Mandatsinhabers das Mandat wahr.
? 20
Wird eine Partei oder ein Wahlvorschlag durch das oberste Gericht f?r verfassungswidrig erkl?rt, so verlieren ihre Abgeordneten ihre Mandate. Diese bleiben f?r den Rest der laufenden Legislaturperiode unbesetzt.
V. Wahl des Prezydent
? 21
Der Prezydent der Republik Wislanien wird gem?? den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.
? 22
Als Prezydent w?hlbar ist jeder Einwohner der Republik Wislanien, der das passive Wahlrecht besitzt.
? 23
Kandidaturen f?r das Amt des Prezydent sind dem Wahlleiter mindestens 240 Stunden vor Wahlbeginn ?ffentlich anzuzeigen.
? 28
Gew?hlt ist, wer mehr als 50 Prozent der g?ltigen Stimmen erreicht.
? 29
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuf?hren. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der g?ltigen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet sp?testens nach 504 Stunden eine erneute Wahl des Prezydent statt.
? 30
Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Mehrheit, so findet nach 168 Stunden ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gew?hlt ist der Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
? 31
Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zur?ck, so r?ckt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die n?chsth?here Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.
VII. Wahlhandlung
? 32
Der Wahlleiter hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verf?gung zu stellen.
? 33
(1) Voraussetzung f?r den Beginn der Wahlvorgang ist die eindeutige Identifikation des Wahlberechtigten.
(2) Der Wahlleiter hat die Identit?t des W?hlers unabh?ngig und losgel?st von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu ?berpr?fen.
? 34
Die g?ltige Stimmabgabe kann durch den Wahlleiter bereits im Laufe des Tages vor dem eigentlichen Wahlbeginn erm?glicht werden.
? 35
Der Stimmzettel ist ung?ltig, wenn der W?hler
1. bei der Wahl zum Sejm mehr Stimmen abgegeben hat, als m?glich ist
2. bei der Wahl zum Pr?sidenten mehrere Optionen ausgew?hlt hat oder
4. keine Option ausgew?hlt hat.
? 36
Jede Wahl und Abstimmung muss die Stimmoption der Enthaltung anbieten. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme, jedoch nicht als g?ltige Stimme im Sinne dieses Gesetzes.
? 37
Bei Eingang mehrerer Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ung?ltig gewertet zu werden.
VIII. Wahlergebnis
? 38
Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Wahlleiter nach ?berpr?fung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen sp?testens 72 Stunden nach Beendung der Wahl zu verk?nden.
? 39
Gegen das festgestellte Wahlergebnis kann innerhalb von 168 Stunden Einspruch vor dem obersten Gericht eingelegt werden.
? 40
Sollte das oberste Gericht erhebliche M?ngel am Ergebnis oder der Durchf?hrung der Wahl nach Paragraph 2 dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen der Republik Wislanien feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Die Wahl muss innerhalb von 504 Stunden wiederholt werden.
? 41
Ebenso finden Neuwahlen nach sp?testens 504 Stunden statt, falls das Wahlergebnis aufgrund technischen Versagens nicht oder nicht vollst?ndig festgestellt werden kann.
XI. Schlussbestimmungen
? 42
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verk?ndung in Kraft.
Beschlo?en durch den Sejm zu Bral?w am 23.9.2007,
Verk?ndet durch Prezydent Andrzej Pawlak zu Bral?w am 23.9.2007
- beschlo?en und ausgefertig -
PAWLAK
__________________
Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
Pr?sidiale Verordnung
Auf Grund der Kriegserkl?rung des K?nigreiches Barnstorvia gegen die Demokratische Union, sowie der Gefechte in Freistein (DU) versetze ich die Streitkr?fte der Republik in erh?hte Alarmbereitschaft. Diese Ma?nahme dient Schutz der Republik und deren Grenzen.
A. Pawlak
PREZYDENT
__________________
Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
I: Allgemeines
? 1 Anwendung des Rechts
(1) Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, f?r die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enth?lt.
(2) Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht, und, wo auch solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es selbst als Gesetzgeber aufstellen w?rde.
(3) Es ber?cksichtigt dabei bew?hrte Lehre und ?berlieferung.
? 2 Treu und Glauben, Missbrauch von Rechten
(1) Jedermann hat bei der Aus?bung seiner Rechte und bei der Erf?llung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
(2) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.
II: Recht der Personen
? 1 Rechtsf?higkeit
(1) Die Rechtsf?higkeit des Menschen (nat?rliche Person) beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Vor der Geburt ist ein Kind rechtsf?hig vorbehaltlich seiner lebendigen Geburt.
(2) Die Rechtsf?higkeit einer Vereinigung (juristische Person) beginnt mit ihrer Eintragung in das daf?r vorgesehene ?ffentliche Register.
? 2 Verschollenheit
(1) Ist der Tod eines Menschen h?chst wahrscheinlich, weil er in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem ohne Nachricht abwesend ist, so kann ihn das Gericht auf Gesuch derer, die ein rechtlich relevantes Interesse an der Kl?rung dieser Frage vorbringen, f?r verschollen erkl?ren.
(2) Das Gericht hat jedermann, der Nachricht ?ber den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise ?ffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten, angemessenen Frist zu melden.
(3) L?uft w?hrend der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene r?ckwirkend zum Zeitpunkt seines letzten nachweisbaren Lebenszeichens f?r verschollen erkl?rt, und es k?nnen die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen w?re.
? 3 Gesch?ftsf?higkeit
(1) Gesch?ftsf?higkeit ist die F?higkeit, rechtlich bindende Willenserkl?rungen abzugeben.
(2) Voll gesch?ftsf?hig ist jeder, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Nicht gesch?ftsf?hig ist, wem es wegen Geisteskrankheit, Geistesschw?che, Trunkenheit oder eines ?hnlichen Zustands an der F?higkeit mangelt, vernunftgem?? zu handeln.
(3) Beschr?nkt gesch?ftsf?hig sind nat?rliche Personen ab dem vierzehnten Lebensjahr. Die beschr?nkte Gesch?ftsf?higkeit erlaubt die Anschaffung von Sachen, die keine weiteren Folgekosten verursachen. Beschr?nkt gesch?ftsf?hige Menschen d?rfen keine Vertr?ge abschlie?en.
? 4 Schutz vor ?berm??iger Bindung
Die Freiheit des Menschen ist unver?u?erlich. Niemand kann auf seine Rechts- oder Gesch?ftsf?higkeit ganz oder teilweise verzichten.
III: Vertragsrecht
? 1 Grundsatz
(1) Bietet jemand einem anderen wirksam die ?bertragung eines Rechts an und nimmt der andere das Angebot wirksam an, so kommt durch die beiden ?bereinstimmenden, korrespondierenden Willenserkl?rungen ein Vertrag zustande.
(2) Rechtsg?ltig geschlossene Vertr?ge sind einzuhalten.
IV: Sachenrecht
? 1 Sachen
(1) Alles, was keine Person ist, ist eine Sache.
(2) Alle sinnlich wahrnehmbaren Sachen sind k?rperliche Sachen, alle anderen Sachen unk?rperliche Sachen.
? 2 Eigentum
(1) Wer Eigent?mer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung ?ber sie nach Belieben verf?gen.
(2) Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorbeh?lt, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auszuschlie?en.
? 3 Besitz
(1) Besitzer einer Sache ist, wer die tats?chliche Herrschaft ?ber die Sache hat.
(2) Wer dem Besitzer ohne dessen Zustimmung die Sache entzieht oder ihn im Besitze st?rt, handelt, sofern die Rechtsordnung nichts anderes bestimmt, widerrechtlich.
? 4 Eigentumserwerb
Das Eigentum an einer Sache erwirbt, wer
1. eine vormals herrenlose Sache in Besitz nimmt,
2. mit dem vorherigen Eigent?mer vertraglich vereinbart, dass das Eigentum ?bergehen soll,
3. oder das Eigentum aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erh?lt.
? 5 Schadensersatzpflicht
(1) Wer einen anderen rechtswidrig und schuldhaft in seinen Rechten sch?digt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Wer eine Leistung sp?ter erbringt, als er sie zu erbringen verpflichtet gewesen w?re, muss dem Leistungsempf?nger eines angemessen Verzugszins ab dem Tag bezahlen, an dem er verpflichtungsgem?? h?tte leisten m?ssen.
? 6 Ungerechtfertigte Bereicherung
Wer auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
V: Ehe- und Familienrecht
? 1 Ehe
Die Ehe ist ein Vertrag zwischen zwei gesch?ftsf?higen nat?rlichen und verschiedengeschlechtlichen Personen zum Zwecke der Familiengr?ndung und der gemeinsamen Lebensf?hrung.
? 2 Vertragsgestaltung
(1) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten ?ber
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverh?ltnisse an den in die Ehe eingebrachten G?tern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen F?rsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsaufl?sung.
(2) Der Abschluss eines Ehevertrags bedarf ?ffentlicher Beglaubigung.
(3) Zust?ndig f?r die Beglaubigung ist der Landkreis, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschlie?ung ihren Wohnsitz haben. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Landkreisen, entscheiden sie gemeinsam, welcher Landkreis die Beglaubigung durchf?hrt. Gew?hlt werden d?rfen nur die Landkreise, in denen einer der Ehepartner wohnhaft ist. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zust?ndige Stelle. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die wislanische Staatsb?rgerschaft besitzen, f?r die Beglaubigung der Au?enminister oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zust?ndig.
? 3 Elterliche Sorge
(1) Die Eltern eines Kindes haben das Recht und die Pflicht, f?r gemeinsame, nicht voll gesch?ftsf?hige Kinder zu sorgen. Sie sind berechtigt, das gesch?ftsunf?hige Kind rechtskr?ftig zu vertreten.
(2) Sind die Eltern des Kindes nicht zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge in der Lage oder gewillt, so kann die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss zeitweilig oder endg?ltig ganz oder teilweise auf eine gesch?ftsf?hige Person oder ein Ehepaar gemeinschaftlich ?bertragen werden.
VI: Erbrecht
? 1 Testament
(1) Jedermann hat das Recht, ein Testament zu erstellen, in dem er seinen Willen zur Aufteilung seines Verm?gens nach seinem Tod preisgibt.
(2) Testamente bed?rfen der ?ffentlichen Beglaubigung durch den Landkreis am Wohnort des Erblassers zum Zeitpunkt der Testierung oder eine von ihr durch Verordnung festgelegte Stelle.
(3) Wer durch Testament zum Erben eines Verm?gensanteils bestimmt ist, muss zur wirksamen Annahme des Erbes einen ebenso gro?en Anteil bestehender Schulden des Erblassers ?bernehmen.
? 2 Gesetzliche Erbschaft
(1) Soweit nicht durch Testament anders bestimmt, geht das Verm?gen und die Schulden eines Toten vollst?ndig auf den n?chsten lebenden Verwandten ?ber, oder, im Falle mehrerer Verwandter gleichen Verwandtschaftsgrades, anteilsm??ig auf jeden einzelnen.
(2) Lehnt jemand, der zum Erbe berechtigt w?re, dieses ab, oder kann kein Erbe ermittelt werden, so f?llt das abgelehnte Erbgut in ein Treuhandverh?ltnis an den Landkreis, in dem der Verstorbene gemeldet war. Dieser verwendet bestehende Verm?gensgegenst?nde zur Tilgung eventueller Schulden. Ein nach Tilgung der Schulden verbleibender ?berschuss f?llt dem zust?ndigen Landkreis zu; Schulden, die durch die Verm?gensmasse nicht getilgt werden k?nnen, erl?schen.
(3) Ein Erbe kann nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden.
Beschlo?en durch den Sejm zu Bral?w am 12.10.2007,
Verk?ndet durch Prezydent Andrzej Pawlak zu Bral?w am 12.10.2007
- beschlo?en und ausgefertig -
PAWLAK
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?1.
(1) Dieses Gesetz dient der Einrichtung eines wislanischen Staatsverzeichnisses. Es umfasst alle benannten Verzeichnisse in einer Einrichtung.
(2) Die Aufsicht ?ber das Staatsverzeichnis f?hrt das Innenministerium. Einzelne Kompetenzbereiche f?r bestimmte Verzeichnisse k?nnen nach den Regelungen dieses Gesetzes abweichen.
(3) Ist ein mit Kompetenzen angetragenes Ministerium nicht vorhanden, f?hrt das Innenministerium die Aufsicht.
?2. B?rgerverzeichnis
(1) Im Staatsverzeichnis ist ein B?rgerverzeichnis zu f?hren.
(2) Im B?rgerverzeichnis werden die Daten wislanischer Staatsb?rger gesammelt.
(3) Staatsb?rgerschaftsantr?ge m?ssen ?ber das B?rgerverzeichnis gestellt werden. Die Bestimmungen des Staatsb?rgerschaftsgesetzes sind zu befolgen.
(4) Die Aufsicht ?ber das B?rgerverzeichnis f?hrt das Innneministerium.
?3. Vereinsverzeichnis
(1) Im Staatsverzeichnis ist ein Vereinsverzeichnis zu f?hren.
(2) Im Vereisverzeichnis werden die ?ffentlichen Informationen ?ber wislanische Vereine gef?hrt. Hierzu geh?ren:
-Hauptsitz des Vereins
-Vereinsvorstand
-Mitgliederzahl
-Mitgliederverzeichnis
-Anschrift/Internetadresse
(3) Die Gr?ndung eines Vereines erfolgt erst rechtskr?ftig, wenn eine Eintragung im entsprechenden Verzeichnis vorgenommen wurde und den entsprechenden rechtlichen Vorschriften f?r Vereine entspricht.
(4) Die Aufsicht ?ber das Vereinsverzeichnis f?hrt das Innenministerium.
?4. Unternehmensverzeichnis
(1) Im Staatsverzeichnis ist ein Unternehmensverzeichnis zu f?hren.
(2) Das Unternehmensverzeichnis enth?lt folgende ?ffentlich relevanten Daten ?ber alle Unternehmen mit Hauptsitz in Wislanien:
-Name des Unternehmens
-Rechtsform des Unternehmens
-Namen der Gesellschafter/Gesch?ftsf?hrer/Vorst?nde
-Hauptsitz/Anschrift/Internetadresse
(3) Eine Unternehmensgr?ndung wird nur rechtskr?ftig, wenn eine Eintragung im wislanischen Verzeichnis gem?? den Vorschriften erfolgt.
(4) Die Aufsicht ?ber das Unternehmensverzeichnis wird vom Wirtschaftsministerium gef?hrt.
?5. Parteienverzeichnis
(1) Im Staatsverzeichnis ist ein Parteienverzeichnis zu f?hren.
(2) Jede wislanische Partei muss sich im Parteienverzeichnis registrieren. Eine Gr?ndung ist sonst ung?ltig.
(3) Die Angaben ?ber die Partei muss umfassen
-Name der Partei
-Namen der Vorstandsmitglieder
-Mitgliederliste
-Hauptsitz
(4) Das Parteienverzeichnis unterliegt der Aufsicht des Innenministeriums.
?6 ?ffentlichkeit des Staatsverzeichnisses
Das Staatsverzeichnis muss f?r jeden wislanischen B?rger jederzeit ?ffentlich zug?nglich sein.
?7. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt eine Woche nach seiner Verk?ndung in Kraft.
Beschlo?en durch den Sejm zu Bral?w am 12.10.2007,
Verk?ndet durch Prezydent Andrzej Pawlak zu Bral?w am 12.10.2007
- beschlo?en und ausgefertig -
PAWLAK
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Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
Gesetz ?ber die Wislanischen Parteien
?1 - Grundlagen
(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind politische Vereinigungen von wislanischen B?rgern, die an der politischen Willensbildung gem?? der wislanischen Verfassung teilnehmen.
(2) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihr Sitz oder ihre Gesch?ftsleitung sich au?erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
(3) Alle politischen Parteien m?ssen sich bei ihrer Gr?ndung zur wislanischen Verfassung bekennen.
(4) Die Gr?ndung politischer Parteien ist frei.
? 2 ? Gr?ndung
(1) Eine neue Partei muss im Parteiverzeichnis der Republik Wislanien eingetragen werden.
(2) Eine Partei gilt als gegr?ndet, wenn mit der Gr?ndung, sp?testens aber 30 Tage danach,
a) der Sitz der Partei angegeben wird und die die Bestimmungen dieses Gesetzes erf?llt sind;
b) sich die Partei zur wislanischen Verfassung bekennt,
c) die Partei einen oder mehrere gew?hlte Vorsitzende ?ffentlich benennt und
d) die Partei eine demokratische Satzung vorstellt, welches von der ?ffentlichkeit jederzeit eingesehen werden kann.
? 3 ? Organisation
(1) Eine Partei muss aus mindestens einer nat?rlichen Person, die die wislanische Staatsb?rgerschaft besitzt, bestehen.
(2) Eine Partei muss in einem ?ffentlich einsehbaren Verzeichnis Satzung und Vorstand der Partei ver?ffentlichen. Dieses Verzeichnis wird von dem f?r Inneres zust?ndigen Minister gef?hrt.
(3) Jede Partei gibt sich auf demokratischem Wege eine Satzung und einen Vorstand.
? 5 ?Aufl?sung
(1) Eine Partei gilt aus aufgel?st, wenn dies durch Beschluss der Mitglieder auf Grundlage der Satzung geschieht. Der Minister des Innern ist dazu berechtigt, Parteien aus dem Parteienverzeichnis zu l?schen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes l?nger als 30 Tage missachtet werden und so die Voraussetzungen f?r den Parteienstatus nicht mehr vorliegen.
(2) Mindestens sieben Tage vor der Entfernung muss das Innenministerium eine schriftliche Warnung an die Partei senden, in welchem die Gr?nde, die zu einem Verlust des Parteistatus f?hren, genannt werden und zur Behebung dieser Umst?nde aufgerufen wird.
(3) Im Falle eines Verbotes gem?? der Verfassung oder der Selbstaufl?sung einer Partei ist eine L?schung aus dem Verzeichnis umgehend vorzunehmen.
? 6? Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft.
Beschlo?en durch den Sejm zu Bral?w am 23.10.2007,
Verk?ndet durch Prezydent Andrzej Pawlak zu Bral?w am 23.10.2007
- beschlo?en und ausgefertig -
PAWLAK
__________________
Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
Gesetz ?ber das Wislanische Gro?kreuz
? 1 - Grundlagen
(1) Das Krzyz Wielki Wislanski ist die h?chste Auszeichnung der Republik Wislanien. Es wird verliehen f?r herausragende Leistungen, die Freiheit, Fortschritt und Wohlstand des wislanischen Volkes gew?hrleistet haben.
(2) Das Krzyz Wielki Wislanski ist ein Kreuz aus Gold, auf dem das Wappen der Republik eingraviert ist. Es wird an einem Halsband in den Nationalfarben Rot und Wei? getragen.
? 2 - Passives Vorschlagsrecht
(1) Jeder lebende Wislanier und jede in Wislanien registrierte juristische Person kann f?r das Krzyz Wielki Wislanski vorgeschlagen werden.
(2) Der Vorschlag von B?rgern anderer Staaten und von nicht in Wislanien registrierten juristischen Personen ist in Ausnahmef?llen m?glich. Eine besondere Begr?ndung des Antragsstellers ist hier zwingend erforderlich.
? 3 - Aktives Vorschlagsrecht
(1) Vorschl?ge f?r das Krzyz Wielki Wislanski k?nnen vom Prezydenten, vom Oberrichter sowie von mindestens einem Viertel der Abgeordneten im Sejm gestellt werden. Der Antragssteller muss ausf?hrlich begr?nden, weshalb die vorgeschlagene Person ausgezeichnet werden soll.
(2) Kein Antragssteller darf sich selbst vorschlagen.
? 4 - Entscheidung
(1) Ein Antrag auf Verleihung des Krzyz Wielki Wislanski wird sofort zur Abstimmung gebracht. Es findet keine Debatte statt.
(2) Die Entscheidung ?ber die Verleihung des Krzyz Wielki Wislanski trifft der Sejm mit einfacher Mehrheit.
? 5 - Verleihung
(1) Das Krzyz Wielki Wislanski wird sp?testens 30 Tage nach der Entscheidung des Sejm durch den Prezydenten verliehen.
(2) Die Verleihung findet in w?rdevollem Rahmen statt.
? 6? Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft.
Verk?ndet durch Prezydent Andrzej Pawlak zu Bral?w am 9. November 2007
- beschlo?en und ausgefertig -
PAWLAK
__________________
Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
Hiermit l?se ich Kraft meines Amtes nach Artikel 20, Absatz 5 den Sejm auf.
PAWLAK
__________________
Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
Hier schreibe ich Neuwahlen f?r die Zeit vpm 2. bis zum 6. Dezember aus.
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Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
Prezydent Wislanskie
Wahlen zum Sad Najwyzszy
Gem?? Artikel 6 WahlG schreibe ich hiermit die Wahlen zum Oberrichter vom 17. Februar bis 22. Februar aus.
Gezeichnet,
Krzysztof Borodziej
(Prezydent)
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Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)
Prezydent Wislanskie
Wahlen zum Sad Najwyzszy
Mangels Kandidaturen wird der Wahltermin auf den 1. M?rz bis 5. M?rz verschoben.
Gezeichnet,
Krzysztof Borodziej
(Prezydent)
__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)
Rzeczpospolita Wislania
Prezydent Wislanskie
Hiermit verk?nde ich nach Pr?fung folgende vom Sejm beschlossene Gesetze:
-1. ?nderungsgesetz zum Versammlungsgesetz
-Gesetz ?ber die Abschaffung des Staatsverzeichnisses
Krzysztof Borodziej
(Prezydent)
1. ?nderungsgesetz zum Versammlungsgesetz
? 1 ?nderungen
(1) In ? 2 (1) wird die Frist, eine Versammlung unter freiem Himmel anzuk?ndigen, von 72 h auf 24 h verk?rzt.
(2) ? 6 wird folgend ersetzt:
(1) Die Polizei kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes aufl?sen, wenn
1. die Versammlung einen gewaltt?tigen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr f?r Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
2. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenst?nde im Sinne von ? 9 (1) mit sich f?hren, nicht sofort ausschlie?t und f?r die Durchf?hrung des Ausschlusses sorgt,
3. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze versto?en wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverz?glich unterbindet.
Die Aufl?sung ist nur zul?ssig, wenn andere polizeiliche Ma?nahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung f?r aufgel?st erkl?rt ist, m?ssen sich die Teilnehmer von der Kundgebung entfernen.
(3) ? 7 wird ersatzlos gestrichen.
? 2 Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verk?ndung in Kraft.
Gesetz ?ber die Abschaffung des Staatsverzeichnisses
? 1
Das Gesetz ?ber das Staatsverzeichnis (StVG) wird abgeschafft.
? 2
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft
__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)
Hiermit schreibe ich die Wahlen zum Pr?sidenten und Sejm vom 8. April 2008 bis 13. April 2008 aus.
Gezeichnet,
Borodziej
(Prezydent)
__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)
Hiermit lege ich den Termin f?r die Stichwahl zum Pr?sidenten und Sejm vom 30. April 2008 bis 05. Mai 2008 fest.
Gezeichnet,
Borodziej
(Prezydent)
__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)
Ratifizierungsgesetz zur Charta des Rates der Nationen
Artikel 1:
Der Sejm ratifiziert die Charta des Rates der Nationen in der im Anhang niedergelegten Fassung und stimmt ihr zu.
Artikel 2:
Der Ministerrat wird beauftragt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen, insbesondere was die Durchf?hrung der Bestimmungen f?r die Repr?sentation der Rzeczpospolita Wislania beim Rat der Nationen angeht, zu regeln.
Artikel 3:
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verk?ndung in Kraft.
Anhang:
Charta des Rates der Nationen
Pr?ambel
Die hohen, nachstehend durch ihre Unterschrift bezeichneten Parteien,
Mit dem brennenden Wunsch zum Zweck der F?rderung der internationalen Beziehungen und Kooperation eine gemeinsame Plattform zu schaffen,
In der Absicht, dass diese die diplomatische Kommunikation zwischen den Nationen erleichtern und die Vernetzung der Gesellschaften durch Austausch politisch relevanter Informationen bef?rdern soll,
In der Hoffnung, dass diese weiterhin zur Schlichtung und friedlichen Beilegung internationaler Konflikte zwischen den teilnehmenden Parteien beitragen m?ge,
beschlie?en und ratifizieren durch Zustimmung der jeweils zust?ndigen Organe nachfolgende Charta und gr?nden somit den Rat der Nationen.
Kapitel I: Der Rat der Nationen
1) Die Organisation tr?gt den Namen "Rat der Nationen", abgek?rzt "RdN".
2) Sitz der Organisation ist Astoria City, Vereinigte Staaten von Astor. Das Gel?nde des Hauptsitzes des Rats der Nationen sowie eventuelle Au?enstellen gelten als exterritorial und internationalisiert.
3) Ziele der Organisation sind:
1. Die F?rderung der friedlichen, internationalen Zusammenarbeit;
2. Die Definition, der Aufbau und die Pflege von Beziehungen zwischen den V?lkerrechtssubjekten;
3. Die Erhaltung der internationalen Vielfalt bei gleichzeitigem Austausch auf politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Ebene;
4. Die Erarbeitung und Etablierung einer allgemeinen Menschenrechtskonvention und Wahrung des Friedens in der Welt;
5. Die Etablierung v?lkerrechtlicher Regelungen.
4) Die Organe des Rates der Nationen sind die Generalversammlung und das Generalsekretariat sowie die gem?? den Bestimmungen dieser Charta eingesetzten Aussch?sse und Arbeitsgruppen.
5) Die Verkehrssprache des Rates der Nationen ist Ratelonisch. Sie ist verbindlich f?r den internen Schriftverkehr sowie f?r offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen des Rates der Nationen sind dar?ber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abk?rzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.
Kapitel II: Die Generalversammlung
1) Das oberstes Organ der Organisation ist die st?ndig tagende Generalversammlung.
2) Jedes Mitglied kann maximal zwei Delegierte in die Generalversammlung entsenden. Jedes Mitglied verf?gt ?ber eine Stimme, die nur durch einen der Delegierten abgegeben werden kann. Der Delegierte, welcher das Stimmrecht aus?bt, ist dem Generalsekretariat ?ffentlich bekannt zu geben. Das Generalsekretariat f?hrt eine ?ffentliche Liste der Delegierten, in welcher die Delegierten, welche das Stimmrecht aus?ben, besonders zu kennzeichnen sind.
3) Delegierte sind zur Mitarbeit in der Generalversammlung verpflichtet. Ein Mitglied kann durch den Generalsekret?r zur Neuberufung eines Delegierten verpflichtet werden, wenn beide benannte Delegierte ihren Pflichten nicht nachkommen. Dauerhafter Versto? gegen die Mitarbeitspflicht kann mit einer Aussetzung des Wahl- und Mitbestimmungsrechts bis hin zum Ausschluss des Mitglieds geahndet werden.
4) Delegierte handeln verpflichtend f?r das von ihnen vertretende Mitglied. Es obliegt dem Mitglied, seine Delegierten entsprechend zu instruieren. Unbeschadet hiervon kann eine Stimmabgabe des Mitgliedes nicht mit der Begr?ndung angefochten werden, der Delegierte h?tte die ihm erteilten Instruktionen missachtet.
5) Die Generalversammlung gibt sich eine Gesch?ftsordnung. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Handhabung von Antr?gen ab deren Einbringung bis zur Beschlussfassung inklusive einer Beschlussordnung;
2. Hausrecht- und ordnungsrechtliche Regelung;
3. technische Arbeitsplattform.
6) Die Generalversammlung tagt offen. Rederecht haben nur Delegierte der Mitglieder, Vertreter der Aussch?sse und Arbeitsgruppen und das Generalsekretariat. Auf Wunsch kann das Generalsektretariat auch weiteren Personen zeitlich und/oder thematisch befristet oder unbefristet ein Rederecht einr?umen. Dieses kann durch das Generalsekretariat jederzeit wieder entzogen werden.
7) Die Generalversammlung beschlie?t ?ber ?nderungen der Charta, w?hlt das Generalsekretariat und diskutiert und beschlie?t ?ber Fragen der aktuellen Politik. Sie nimmt alle weiteren Aufgaben der Organisation wahr, welche keinem Organ gesondert zugewiesen wurde.
8) Beschl?sse sind Willensbekundungen der Generalversammlung, Abstimmungen dienen der Beschlussfindung.
9) Abstimmungen werden auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder auf Initiative des Generalsekretariates durch das Generalsekretariat eingeleitet.
10) Abstimmungen finden ?ffentlich statt. Die Stimmen werden im Namen des jeweiligen Mitgliedes abgegeben.
11) Die Abstimmungsdauer betr?gt immer 168 Stunden. Sie kann durch das Generalsekretariat mit Zustimmung der Antragsteller vor Beginn der Abstimmung auf 72 Stunden verk?rzt werden. Eine Verk?rzung ist der Generalversammlung vor Beginn der Abstimmung mitzuteilen.
12) Die vorzeitige Beendigung einer Abstimmung ist m?glich, wenn:
1. alle Delegierten ihre Stimme abgegeben haben;
2. der abzustimmende Antrag zur?ckgezogen wird;
3. die Abstimmung aus Sicht des Generalsekretariats aus aktuellen Gr?nden hinf?llig geworden ist und auf entsprechende R?ckfrage in der Generalversammlung innerhalb von 48 Stunden keine Gegenstimmen zum Abbruch der Abstimmung ge?u?ert werden.
13) Die Generalversammlung befindet ?ber Aufgaben der Friedenssicherung sowohl milit?rischer als auch humanit?rer Art, die nach Zustimmung aller betroffenen Mitglieder beschlossen und durchgef?hrt werden k?nnen. Dabei bleibt die Organisation stets eine neutrale Plattform zur bilateralen Verst?ndigung und Konfliktl?sung.
Kapitel III: Das Generalsekretariat
1) Das ausf?hrende Organ der Organisation ist das Generalsekretariat.
2) Es besteht aus dem von der Generalversammlung f?r vier Monate gew?hlten Generalsekret?r und zwei auf seinen Vorschlag durch die Generalversammlung gew?hlten Vize-Generalsekret?ren. Die Amtszeit der Vize-Generalsekret?re endet mit dem Abschluss der n?chsten Wahl des Generalsekret?rs.
3) In Kooperation mit den Vize-Generalsekret?ren leitet der Generalsekret?r die Sitzungen der Generalversammlung und der anderen Aussch?sse, f?hrt die t?glichen Gesch?fte der Organisation, repr?sentiert und vertritt diese nach Innen und Au?en und sorgt f?r die Durchf?hrung der Beschl?sse der Organe.
4) Das Generalsekretariat ?bt innerhalb der R?umlichkeiten der Organisation das Hausrecht aus.
5) Es obliegt dem Generalsekretariat, f?r die Erf?llung seiner Pflichten einzelne Personen oder Arbeitsgruppen nach Kapitel IV Absatz 2 zu berufen.
6) Das Generalsekretariat legt monatlich unaufgefordert in der Generalversammlung einen T?tigkeitsbericht zur Information der Delegierten vor.
7) Die Wahldauer betr?gt immer 168 Stunden. Sie kann durch die Wahlleitung in dringenden, zu begr?ndenden F?llen vor Beginn der Wahl auf 72 Stunden verk?rzt werden. Eine Verk?rzung ist der Generalversammlung vor Beginn der Wahl mitzuteilen. Widerspricht innerhalb von 48 Stunden nach der Vorlage der Begr?ndung mindestens ein Drittel der Mitglieder, so muss die Wahl ?ber die volle Dauer von 168 Stunden abgehalten werden.
8) Wahlen werden als geheime Wahl durchgef?hrt.
9) Die vorzeitige Beendigung einer Wahl ist nur m?glich, wenn alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.
10) Bei Personenwahlen wird zur Best?tigung im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit ben?tigt. Erh?lt im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang abgehalten, in welchem nur die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, antreten. Verzichtet ein Kandidat darauf, im zweiten Wahlgang anzutreten, so tritt der Kandidat mit der n?chst geringeren Anzahl der Stimmen an seine Stelle. Im zweiten Wahlgang ist gew?hlt, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
11) Die Wahlleitung verh?lt sich wie folgt:
1. Die Wahl der stellvertretenden Generalsekret?re sowie alle sonstigen Wahlen, f?r welche nichts abweichendes bestimmt ist, werden vom Generalsekret?r geleitet.
2. Die Wahl des Generalsekret?rs wird von einem Stellvertreter geleitet.
3. Sollten alle ?mter simultan gew?hlt werden oder das Generalsekretariat nicht besetzt sein wird ein gesonderter Wahlleiter von der Generalversammlung gew?hlt.
12) Stellen der Organisation sind offiziell ?ber einen Zeitraum von 168 Stunden auszuschreiben. Alle eingegangenen Bewerbungen von Personen aus V?lkerrechtssubjekten mit Mitgliedschaft sind zu ber?cksichtigen. F?r Stellen in Aussch?ssen und Arbeitsgruppen sind auch Personen aus V?lkerrechtssubjekten ohne Mitgliedschaft zugelassen, sofern sie die Bedingungen f?r eine Vollmitgliedschaft erf?llen.
13) Sind Mitglieder der Meinung, da? der Generalsekret?r oder einer seiner Stellvertreter ihre Aufgaben nicht gewissenhaft ausf?hren, oder in sonstiger Weise dem Amt nicht mehr gerecht werden, kann durch Initiative von mindestens drei Mitgliedern ein Misstrauensvotum eingeleitet werden, f?r dessen Annahme die absolute Mehrheit erforderlich ist. Ein Erfolg des Misstrauensvotums bedingt die Einleitung von Neuwahlen innerhalb von 168 Stunden.
Kapitel IV: Aussch?sse und Arbeitsgruppen
1) Aussch?sse sind Einrichtungen der Generalversammlung.
1. Durch Beschluss der Generalversammlung k?nnen auf einzelne Themen bezogene Aussch?sse eingerichtet werden.
2. Aussch?sse sind durch die Generalversammlung mit einen festen Regelwerk zu versehen, das ihre T?tigkeit beschreibt.
3. Die Generalversammlung w?hlt eine Person, die den Vorsitz des Ausschusses ?bernimmt, sowie Beisitzer in angemessener Anzahl.
4. Aussch?sse sind der Generalversammlung gegen?ber Rechenschaft pflichtig und haben regelm??ig ?ber ihre T?tigkeit Statusberichte abzugeben.
2) Arbeitsgruppen sind Einrichtungen des Generalsekretariats.
1. Das Generalsekretariat kann Arbeitsgruppen ohne Zustimmung der Generalversammlung einrichten, die zur Aufgabenerledigung nach Kapitel III Absatz 3 dienen.
2. Arbeitsgruppen arbeiten unter Leitung eines Generalsekret?rs oder Vize-Generalsekret?rs und bestehen aus dem Generalsekret?r oder einem Vize-Generalsekret?rs und zwei weiteren Personen.
3) Mitglieder von Aussch?ssen und Arbeitsgruppen, ausgenommen der Generalsekret?r und die Vize-Generalsekret?re, k?nnen mittels Misstrauensvotum der Generalversammlung von ihrem Amt entbunden werden. Die Regelung zum Misstrauensvotum nach Kqpitel III Absatz 13 ist f?r diesen Fall auf die jeweilige Person anzuwenden.
Kapitel V: Die Mitgliedschaft
1) Vollmitglied der Organisation kann jedes nat?rliche v?lkerrechtliche Subjekt gem?? Artikel 5 der Konvention ?ber die V?lkerrechtssubjekte, welches auf der Karte der Graphein Foundation eingetragen ist, sowie jedes Subjekt gem?? Artikel 6 der Konvention ?ber die V?lkerrechtssubjekte werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss eine Urkunde ?ber die Ratifikation der Charta enthalten.
2) Ein auf der Karte der Graphein Foundation als reserviert verzeichnetes V?lkerrechtssubjekt nach Artikel 5 der Konvention ?ber die V?lkerrechtssubjekte kann eine beobachtende "mit Anw?rterschaft auf die Vollmitgliedschaft" erhalten.
F?r ihre Erlangung gelten die selben Bedingungen wie zur Erlangung der Vollmitgliedschaft, Inhaber dieser beobachtenden Mitgliedschaft sind vom Stimmrecht und von der Mitgliedschaft in Organen und Gremien ausgeschlossen.
Sobald die Reservierung auf der Karte der Graphein Foundation in eine Eintragung umgewandelt ist, kann das Mitglied durch einfache Erkl?rung vor der Generalversammlung seine beobachtende in eine Vollmitgliedschaft umwandeln.
Mit dem Auslaufen der Reservierung ohne Eintragung endet auch die beobachtende Mitgliedschaft.
3) Austritte aus der Organisation sind gegen?ber dem Generalsekretariat schriftlich zu erkl?ren.
4) Aufnahmeantr?ge und Austritte werden durch das Generalsekretariat bearbeitet. Dieses hat die Generalversammlung zu informieren.
5) Die Aufnahme eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit abgelehnt werden. Widerspricht einer Erkl?rung des Generalsekretariats in der Generalversammlung ?ber die Aufnahme eines V?lkerrechtssubjektes kein Mitglied innerhalb von 168 Stunden, gilt das V?lkerrechtssubjekt als aufgenommen, andernfalls ist eine Abstimmung ?ber die Ablehnung der Aufnahme einzuleiten. In diesem Falle kann die Aufnahme erst nach dem Ende der Abstimmung erkl?rt werden, wenn der Antrag nicht zur?ckgewiesen wurde.
6) Das Wahl- und Mitbestimmungsrecht eines Mitglieds kann in folgenden F?llen ausgesetzt werden:
1. bei Verstoss gegen Kapitel II Absatz 3;
2. bei festzustellender Inaktivit?t mit Aussicht auf R?ckkehr zur Aktivit?t innerhalb eines absehbaren Zeitraumes.
7) Der Entzug des Wahl- und Mitbestimmungsrechts ist Beschlusssache der Generalversammlung und muss mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Beschlusstext muss eine Begr?ndung enthalten.
8) Die Entscheidung ?ber die R?cknahme der Aussetzung nach Absatz 6 liegt beim Generalsekretariat. Sie kann erfolgen, wenn die Ursache f?r die Aussetzung nicht mehr gegeben ist. Sie hat zu erfolgen, wenn das Generalsekretariat durch Beschluss der Generalversammlung mit der absoluten Mehrheit hierzu verpflichtet wird.
9) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
1. bei Verstoss gegen die Charta;
2. auf Antrag von mindestens drei Delegierten;
3. bei festzustellender Inaktivit?t.
10) Mitgliedsausschl?sse sind Beschlusssache der Generalversammlung und m?ssen mit absoluter Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden, im Fall von Absatz 9.2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder. Der Beschlusstext muss eine Begr?ndung enthalten. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied die M?glichkeit einer Stellungnahme in der Generalversammlung einzur?umen. Eine Stellungnahme gilt als abgegeben, wenn das betroffene Mitglied der Aufforderung hierzu nicht innerhalb von 168 Stunden nachkommt.
11) Die Mitglieder der Organisation erkennen sich als faktisch existierende, v?lkerrechtliche Subjekte an. Eine Anerkennung als Staat ist nicht von N?ten und wird nicht vorrausgesetzt oder gefordert.
Kapitel VI: Anh?nge zur Charta
1) Die Mitglieder des Rates der Nationen k?nnen durch Anh?nge zur Charta die Charta erg?nzen. Anh?nge sind nicht Bestandteil der Charta, besitzen jedoch den gleichen Rang.
2) Anh?nge an die Charta definieren ?ber die Charta hinausgehende Aufgaben des Rates der Nationen, Verfahrensweisen in besonderen Themengebieten und sonstige grundlegende Vereinbarungen ?ber den Rat der Nationen, soweit diese nicht bereits in der Charta selbst geregelt sind.
3) Bereits in der Charta geregelte Themen k?nnen nicht durch Anh?nge geregelt werden, sondern sind mittels ?nderungsprotokollen zur Charta zu ?ndern.
4) Anh?nge sind f?r den Rat der Nationen und seine Mitglieder bindend. Die Anh?nge sind an die G?ltigkeit der Charta gebunden. Die G?ltigkeit eines Anhangs endet f?r ein Mitglied mit dessen Austritt aus dem Rat der Nationen.
5) Auf Antrag von drei Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann in der Generalversammlung eine Diskussion zur Einf?hrung eines Anhangs gef?hrt werden.
6) Anh?nge gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder f?r die ?nderungen stimmen.
7) F?r die ?nderung von Anh?ngen gelten die Regelungen zur ?nderung der Charta.
Kapitel VII: Schlussbestimmungen
1) Auf Antrag von drei Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann in der Generalversammlung eine Diskussion zur Charta?nderung gef?hrt werden.
2) Auf Antrag von f?nf Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann eine zuvor diskutierte Charta?nderung zur Abstimmung gestellt werden.
3) ?nderungen der Charta gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder f?r die ?nderungen stimmen.
4) ?nderungen der Charta und ihrer Anh?nge sind in ?nderungsprotokolle mit Vertragscharakter zu fassen. ?nderungsprotokolle m?ssen Regelungen zu ihrem Inkrafttreten enthalten.
5) Mehrheitsangaben in dieser Charta beziehen sich grunds?tzlich auf die Anzahl der Mitglieder, nicht auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen. Mitglieder, welche f?r Inaktiv erkl?rt wurden, sind f?r die Berechnung der Mehrheit nicht zu ber?cksichtigen.
gezeichnet und ausgefertig
(Prezydent)
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Szymon Szymanski
Prezydent
Prezydent Wislanskie
RATIFIZIERUNGSURKUNDE
Der Sejm der Rzeczpospolita Wislania hat die
Charta des Rates der Nationen
und die
Konvention ?ber die V?lkerrechtssubjekte
jeweils einstimmig ratifiziert.
Gezeichnet,
(Prezydent)
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Szymon Szymanski
Prezydent
Gesetz zur ?nderung der Verfassung der Republik
?1 - ?nderung der Verfassung
Die Verfassung wird wie folgt ge?ndert:
1. In Art. 21 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "parallel zum Sejm" gestrichen.
2. Art. 21 wird wie folgt verl?ngert.
"(10) Sollte der Prezydent sein Amt niederlegen, so ?bernimmt der Marszalek Sejmu die Amtsgesch?fte. Innerhalb von 14 Tagen muss die Wahl eines neues Prezydent ausgeschrieben werden.
(11) Sollte Prezydent unenschuldigt seit 14 Tagen seinen Amtsgesch?ften nicht nachkommen sein, so kann der Sejm auf Antrag den Beschluss fassen, das der Prezydent am der Aus?bung seines Amtes verhindert ist. In diesem Fall ?bernimmt der Marszalek Sejmu die Amtsgesch?fte. 7 Tage nach dem Beschluss kann der Sejm bestinnem, das das Amt des Prezydent zur Wahl ausgeschreiben werden soll. Diese Wahl muss inerhalb von 14 Tagen erfolgen.
(12) Sollte der Marszalek Sejmu die Amtsgesch?fte des Prezydent ?bernehme, so kann er nicht den Sejm aufgel?sen. Eine Prezes Rady Ministr?w kann vom Marszalek Sejmu nur entlassen werden, wenn das Sejm diesem zustimmt. Ein Mitglied des Ministerrates kann vom Marszalek Sejmu mit Zustimmung des Prezes Rady Ministr?w oder des Sejms entlassen werden. Vom Notverordnungsrecht kann der Marszalek Sejmu ebenfalls nur mit Zustimmung des Sejms gebrauch machen.
?2 - Schlussbestimmungen
(1) Gem?? Art. 24 Abs. 3 findet ?ber dieses Gesetz eine Volksabstimmung statt. Diese ist binnen 10 Tagen nach Annahme durch den Sejm durchzuf?hren.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch Volksabstimmung in Kraft.
gezeichnet und ausgefertigt
(Prezydent)
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Szymon Szymanski
Prezydent
Termin f?r die n?chste Sejm-Wahl
Hiermit schreibe ich, Szymon Szymanski, Prezydent der Rzeczpospolita Wislanlia, gem?? Artikel 20 (1) der wislanischen Verfassung, die Wahlen zum wislanischen Sejm f?r den 26. August 2008 bis zum 31. August 2008 aus.
Gezeichnet,
(Prezydent)
Termin f?r die n?chste Prezydent-Wahl
Hiermit schreibe ich, Szymon Szymanski, Prezydent der Rzeczpospolita Wislanlia, gem?? Artikel 21 (7) der wislanischen Verfassung, die Wahlen zum h?chsten Amt des wislanischen Pr?sidenten f?r den 30. August 2008 bis zum 04. September 2008 aus.
Gezeichnet,
(Prezydent)
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Szymon Szymanski
Prezydent
Prezydent Wislanskie
Pr?sidiale Notverordnung
In Anbetracht der anhaltenden gesetzeswidrigen Demonstrationen in der Republikshauptstadt Bralow und aus Ermangelung eines Innenministers oder einschreitenden Ministerpr?sidenten, erkenne ich, Szymon Szymanski, Prezydent der Rzeczpospolita Wislanlia, gem?? Artikel 21 (6) der wislanischen Verfassung, die drohende Instabilit?t der Republik und eine starke Gef?hrdung der ?ffentliche Ordnung und ordne unter Gebrauch des pr?sidialen Notverordnungsrechts die Aufl?sung s?mtlicher gesetzeswidriger Versammlungen in Bralow unter Einsatz der wislanischen Polizeikr?fte an.
Gezeichnet,
(Prezydent)
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Szymon Szymanski
Prezydent
Prezydent Wislanski
Aufl?sung des Sejm und Neuwahlen
Hiermit l?se ich, gem?? Artikel 20 (5) der wislanischen Verfassung, den Sejm auf und schreibe gem?? ?6 (2) des Gesetzes ?ber die Wahlen in der Republik Wislanien f?r den 2. November 2008 Neuwahlen zum Sejm, sowie gem?? Artikel 21 (7) der wislanischen Verfassung zum gleichen Datum eine neue Wahl des Pr?sidenten aus.
Da sich seit der Konstituierung des V. Sejm keine regierungsf?hige Mehrheit gefunden hat und keine Aussicht darauf besteht, dass sich eine solche in absehbarer Zeit finden wird, ist dies die einzige M?glichkeit, die Republik Wislanien vor einer andauernden politischen Krise zu bewahren.
Gezeichnet,
(Prezydent)
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Szymon Szymanski
Prezydent
Zitat:
Gesetz ?ber das Staatsarchiv
?1 ? Grundlegendes
(1) Das Staatsarchiv ist das zentrale Archiv der Rzeczpospolita Wislania. Es hat seinen Sitz in Bralow.
(2) Das Staatsarchiv ist eine unmittelbar dem f?r Justiz zust?ndigen Minister untergeordnete Einrichtung und wird von diesem geleitet.
? 2 ? Aufgaben
Das Staatsarchiv hat die Aufgabe,
1. alle in der Rzeczpospolita Wislania verabschiedeten Gesetze und Verordnungen sowie Erl?sse zu archivieren und der ?ffentlichkeit zug?nglich zu machen,
2. alle von Gerichten get?tigten Urteile zu archivieren und der ?ffentlichkeit zug?nglich zu machen,
3. alle von der Rzeczpospolita Wislania ratifizierten internationalen Vertr?ge zu archivieren und der ?ffentlichkeit zug?nglich zu machen.
? 3 ? Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verk?ndung in Kraft.
gezeichnet und ausgefertigt,
(Prezydent Wislanski)
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Szymon Szymanski
Prezydent
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