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-------- Aussprache 2007/10/07 | Gesetz ?ber die Wislanischen Parteien (http://www.wislania.mn-web.net/wbblite/threadid.php?threadid=409)


Geschrieben von Krystian Czarnowski am 07.10.2007 um 13:57:

Aussprache 2007/10/07 | Gesetz ?ber die Wislanischen Parteien

 

    Prezydium Sejmu | Marszalek Sejmu
    - Mitteilungsblatt -

    Sehr verehrte Kollegen Abgeordnete, der Minister spraw wewnetrznych und Deputowany Kieslanski beantragt die Aussprache ?ber folgenden Gesetzentwurf.

    Ich bitte um rege Beteiligung.

    gez.
    Krystian Czarnowski
    Marszalek Sejmu


 
    Gesetz ?ber die Wislanischen Parteien

    ?1 - Grundlagen

    (1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen von wislanischen B?rgern, die an der politischen Willensbildung gem?? der wislanischen Verfassung teilnehmen.
    (2) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihr Sitz oder ihre Gesch?ftsleitung sich au?erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
    (3) Alle politischen Pertein m?ssen sich bei ihrer Gr?ndung zur wislanischen Verfassung bekennen.
    (4) Die Gr?ndung politischer Parteien ist frei.

    ? 2 ? Gr?ndung

    (1) Eine neue Partei muss im Parteiverzeichnis der Republik Wislanien eingetragen werden.
    (2) Eine Partei gilt als gegr?ndet, wenn mit der Gr?ndung, sp?testens aber 30 Tage danach,
    a) der Sitz der Partei angegeben wird und die die Bestimmungen dieses Gesetzes erf?llt sind;
    b) sich die Partei zur wislanischen Verfassung bekennt,
    c) die Partei einen oder mehrere gew?hlte Vorsitzende ?ffentlich benennt und
    d) die Partei ein demokratisches Programm und ihre Satzung vorstellt, welches von der ?ffentlichkeit jederzeit eingesehen werden kann.
    (3) Alle politischen Pertein m?ssen sich bei ihrer Gr?ndung zur wislanischen Verfassung bekennen.
    ? 3 ? Organisation

    (1) Eine Partei muss ?ber mindestens zwei im Parteienverzeichnis eingetragene Mitglieder verf?gen.
    (2) Eine Partei muss ?ber einen Internetauftritt egal welcher Art verf?gen, in dem Programm, Satzung und Vorstand der Partei benannt wird.
    (3) Jede Partei gibt sich auf demokratischem Wege eine Satzung und ein Programm.

    ? 5 ?Aufl?sung

    (1) Eine Partei gilt aus aufgel?st, wenn dies durch Beschluss der Mitglieder auf Grundlage der Satzung geschieht. Der Minister des Innern ist dazu berechtigt, Parteien aus dem Parteienverzeichnis zu l?schen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes l?nger als 30 Tage missachtet werden und so die Voraussetzungen f?r den Parteienstatus nicht mehr vorliegen.
    (2) Mindestens sieben Tage vor der Entfernung muss das Innenministerium eine schriftliche Warnung an die Partei senden, in welchem die Gr?nde, die zu einem Verlust des Parteistatus f?hren, genannt werden und zur Behebung dieser Umst?nde aufgerufen wird.
    (3) Im Falle eines Verbotes gem?? der Verfassung oder der Selbstaufl?sung einer Partei ist eine L?schung aus dem Verzeichnis umgehend vorzunehmen.

    ? 6? Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft.

__________________
Krystian Czarnowski
Marszalek Sejmu
WiS-Lider
Wojewoda wielkowislanski



Geschrieben von Krystian Czarnowski am 11.10.2007 um 02:00:

Besteht weiterer Aussprachebedarf?

__________________
Krystian Czarnowski
Marszalek Sejmu
WiS-Lider
Wojewoda wielkowislanski



Geschrieben von Konrad Korzeniowski am 12.10.2007 um 20:54:

Pan Marszalek Sejmu,

ich halte die verpflichtende Mitgliedschaft von mindestens zwei Personen angesichts der momentanen Personaldecke Wislaniens f?r unzumutbar. Es steht zu bef?rchten, dass dies ?ber kurz oder lang auf eine Alleinstellung der WiS hinauslaufen w?rde. Unter diesen Umst?nden kann die SPW dem Antrag auf keinen Fall zustimmen.

__________________
Konrad Korzeniowski


Geschrieben von Krzysztof Borodziej am 12.10.2007 um 21:08:

Pan Marszalek Sejmu,

Pan Korzeniowski h?lt die verpflichtende Mitgliedschaft von 2 Personen f?r unzumutbar.
Eine Partei ist laut Definition:"Die Politische Partei ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von politisch interessierten Menschen mit weitgehend ?bereinstimmenden Vorstellungen, wie das Gemeinwesen funktionieren sollte."
Wenn eine einzige Person eine Partei gr?nden und f?hren kann, verkommt das ganze zur Farce. Der Gr?nder ist dann wahrscheinlich in Personalunion Vorsitzender, Generalsekret?r und Spitzenkandidat oder wie darf man sich das vorstellen? Dann kann man nicht mehr von Zusammenschluss reden. Und wozu muss eine einzelne Person, die anscheinend keine weiteren Personen finden kann ?berhaupt eine Partei gr?nden? Eine Partei ist ein Zusammenschluss mehrerer Menschen und kann eine Person keine weiteren Mitglieder finden um die erforderliche Personenzahl von zwei zu erreichen, muss sie auch keine Partei gr?nden.
Das ist meine Meinung dazu.

__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)


Geschrieben von Konrad Korzeniowski am 12.10.2007 um 21:47:

Pan Marszalek Sejmu,

ich nehme die Meinung des Abgeordneten Borodziej zur Kenntnis - aus dem Mund eines WiS-Mitglieds ist dies ein legitimer, wahrscheinlich sogar notwendiger Standpunkt.

Es steht auch au?er Frage, dass eine Mindestanzahl von zwei Parteimitgliedern in jedem etablierten Parteienstaat zu begr??en ist und "Ein-Mann-Parteien" immer ein etwas schaler Beigeschmack anh?ngt.

Mit Blick auf die derzeitige wislanische Parteienlandschaft sehe ich aber mit Verabschiedung dieses Gesetzes einen regelrechten Kahlschlag im Parteienwald losbrechen - die liberale Partei w?rde davon ebenso getroffen wie die raklaskische Autonomiebewegung, die gerade erst Schritte zu mehr politischer Beteiligung in die Wege geleitet hat.

Aus Sicht einer autorit?r gepr?gert Partei, die eine m?glichst einheitliche politische Landschaft w?nscht, mag dies zu begr??en sein. Aus meiner Sicht ist in den Anfangsjahren der Republik aber eine liberalere Handhabung der Parteienkontrolle w?nschenswert, um das aufbl?hende politische Leben Wislaniens nicht im Keim zu ersticken.

Daher halte ich die in diesem Gesetz vorgesehene Zwei-Mitglieder-Regelung zum derzeitigen Zeitpunkt f?r zu fr?h.

__________________
Konrad Korzeniowski


Geschrieben von Krzysztof Borodziej am 12.10.2007 um 22:13:

Pan Marszalek Sejmu,

erstmal muss ich zur Kenntnis nehmen, das der Abgeordnete Kozeniowski anscheinend ein schlechtes Bild von der WiS hat, wenn er etwa von der WiS als autorit?re Partei spricht. Er m?ge sich allerdings versichert sein, das wir eine demokratische Partei sind, die voll und ganz auf dem Boden der Verfassung steht.

Zu dem von ihm angesprochenen Punkten: Unter dem von dem Abgeordneten Korzeniowski angesprochenen Blickwinkel kann ich seine Bedenken sogar nachvollziehen.
Die angesprochene raklaskische Autonomiebwegung betrachte ich allerdings weniger als politische Partei und somit w?rde sie aus meiner Sicht auch nicht unter dieses Gesetz fallen.

Nun, ?ber die Grenze bin ich aber noch am ehesten verhandlungsbereit.
Die Regierung wird sich beraten und eventuell einen ver?nderten Vorschlag vorlegen. Ich w?rde den Marszalek Sejmu bis dahin bitten die Aussprache offen zu halten.

__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)


Geschrieben von Krzysztof Borodziej am 12.10.2007 um 22:15:

Pan Marszalek Sejmu,

mich w?rde abgesehen von dem angesprochenen Punkt interessieren, wo die SPW-Fraktion sonst Aussprachebedarf sehen w?rde?

__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)


Geschrieben von Konrad Korzeniowski am 12.10.2007 um 22:45:

Pan Marszalek Sejmu,

bei einer Modifizierung der Regelung bez?glich der Mindestmitgliedschaft ist - aus meiner Sicht - eine Zustimmung der SPW zu diesem Antrag denkbar.

__________________
Konrad Korzeniowski


Geschrieben von Krzysztof Borodziej am 15.10.2007 um 06:32:

Pan Marszalek Sejmu,

die Regierung reicht folgenden ver?nderten Entwurf ein:
Zitat:

Gesetz ?ber die Wislanischen Parteien

?1 - Grundlagen

(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind politische Vereinigungen von wislanischen B?rgern, die an der politischen Willensbildung gem?? der wislanischen Verfassung teilnehmen.
(2) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihr Sitz oder ihre Gesch?ftsleitung sich au?erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
(3) Alle politischen Parteien m?ssen sich bei ihrer Gr?ndung zur wislanischen Verfassung bekennen.
(4) Die Gr?ndung politischer Parteien ist frei.

? 2 ? Gr?ndung

(1) Eine neue Partei muss im Parteiverzeichnis der Republik Wislanien eingetragen werden.
(2) Eine Partei gilt als gegr?ndet, wenn mit der Gr?ndung, sp?testens aber 30 Tage danach,
a) der Sitz der Partei angegeben wird und die die Bestimmungen dieses Gesetzes erf?llt sind;
b) sich die Partei zur wislanischen Verfassung bekennt,
c) die Partei einen oder mehrere gew?hlte Vorsitzende ?ffentlich benennt und
d) die Partei eine demokratische Satzung vorstellt, welches von der ?ffentlichkeit jederzeit eingesehen werden kann.

? 3 ? Organisation

(1) Eine Partei muss aus mindestens einer nat?rlichen Person, die die wislanische Staatsb?rgerschaft besitzt, bestehen.
(2) Eine Partei muss in einem ?ffentlich einsehbaren Verzeichnis Satzung und Vorstand der Partei ver?ffentlichen. Dieses Verzeichnis wird von dem f?r Inneres zust?ndigen Minister gef?hrt.
(3) Jede Partei gibt sich auf demokratischem Wege eine Satzung und einen Vorstand.

? 5 ?Aufl?sung

(1) Eine Partei gilt aus aufgel?st, wenn dies durch Beschluss der Mitglieder auf Grundlage der Satzung geschieht. Der Minister des Innern ist dazu berechtigt, Parteien aus dem Parteienverzeichnis zu l?schen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes l?nger als 30 Tage missachtet werden und so die Voraussetzungen f?r den Parteienstatus nicht mehr vorliegen.
(2) Mindestens sieben Tage vor der Entfernung muss das Innenministerium eine schriftliche Warnung an die Partei senden, in welchem die Gr?nde, die zu einem Verlust des Parteistatus f?hren, genannt werden und zur Behebung dieser Umst?nde aufgerufen wird.
(3) Im Falle eines Verbotes gem?? der Verfassung oder der Selbstaufl?sung einer Partei ist eine L?schung aus dem Verzeichnis umgehend vorzunehmen.

? 6? Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft.

__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)


Geschrieben von Konrad Korzeniowski am 16.10.2007 um 23:22:

Handlung:
Zustimmendes Murmeln aus der SPW-Fraktion.

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Konrad Korzeniowski


Geschrieben von Krzysztof Borodziej am 17.10.2007 um 06:55:

Pan Marszalek Sejmu,

Ich bitte um Abstimmung.

__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)


Geschrieben von Krystian Czarnowski am 17.10.2007 um 22:09:

Ich erkl?re ich hiermit die Aussprache als beendet. Bitte schreiten Sie zur Abstimmung.

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Krystian Czarnowski
Marszalek Sejmu
WiS-Lider
Wojewoda wielkowislanski


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