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Aussprache 2007/07/01 | Staatsb?rgerschaftsgesetz
Zitat:
Gesetz ?ber die Staatsb?rgerschaft der Rzeczpospolita Wislania
StbsG
?1 Grunds?tzliches
(1) B?rger der Rzeczpospolita Wislania im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania besitzt.
(2) Ausl?nder im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht ?ber die Staatsb?rgerschaft der Rzeczpospolita Wislania verf?gt.
(3) Staatsb?rger der Rzeczpospolita Wislania k?nnen nur nat?rliche Personen werden.
?2 Amt f?r Einwohnermeldeangelegenheiten (AfE)
(1) Das Amt f?r Einwohnermeldeangelegenheiten, im folgenden AfE genannt, verwaltet die Daten von Staatsb?rgern der Rzeczpospolita Wislania und f?hrt die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen aus. Es untersteht dem f?r Inneres zust?ndigen Ministerium.
(2) Das AfE f?hrt ein st?ndiges Verzeichnis ?ber die Staatsb?rger der Rzeczpospolita Wislania.
?3 Erwerb der Staatsangeh?rigkeit
Die Staatsangeh?rigkeit wird erworben
1. durch Geburt;
2. f?r einen Ausl?nder durch Einb?rgerung oder
3. wenn der Lebenspartner ?ber die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania verf?gt.
?4 Erwerb durch Geburt
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania, wenn mindestens ein Elternteil die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania besitzt.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines B?rgers der Rzeczpospolita Wislania.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausl?ndischer Eltern die Staatsangeh?rigkeit der Rzeczpospolita Wislania, wenn mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtm??ig seinen gew?hnlichen Aufenthalt im Inland hat.
?5 Erwerb durch Einb?rgerung
(1) Ein Ausl?nder kann auf seinen Antrag eingeb?rgert werden, wenn er
1. geistig handlungsf?hig ist,
2. sich zur Verfassung der Rzeczpospolita Wislania bekennt,
3. nicht bestrebt ist, den Bestand und die Sicherheit der Rzeczpospolita Wislania und ihrer B?rger zu gef?hrden,
4. im Aus- oder Inland keine Vorstrafen besitzt, die j?nger als 6 Monate zum Zeitpunkt des Einb?rgerungsantrages sind
5. dem Ermessen nach in der Lage sein wird, sich und seine Angeh?rigen zu ern?hren
(2) Kann einer der in ?5(1) genannten Punkte nicht erf?llt werden, ist der Einb?rgerungsantrag abzulehnen.
?6 Wirksamkeit der Einb?rgerung
(1) Die Einb?rgerung wird wirksam mit der Aush?ndigung der von der zust?ndigen Beh?rde hier?ber ausgefertigten Urkunde.
(2) Die Einb?rgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Eingeb?rgerten kraft elterlicher Sorge zusteht.
?7 Verlust der Staatsangeh?rigkeit
Die Staatsangeh?rigkeit geht verloren durch
1. Erkl?rung;
2. Verzichtserkl?rung oder
3. Eintritt in die Streitkr?fte oder einem vergleichbaren bewaffneten
Verband eines ausl?ndischen Staates.
?8 Erkl?rung
Ein B?rger der Rzeczpospolita Wislania wird aus seiner Staatsangeh?rigkeit entlassen, wenn er der zust?ndigen Beh?rde die Ausb?rgerung schriftlich mitteilt.
?9 Nichtg?ltigkeit der Entlassung
Die Entlassung durch Erkl?rung darf nicht erteilt werden Beamten, Richtern, Soldaten der Unionsstreitkr?fte und sonstigen Personen, die in einem ?ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh?ltnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverh?ltnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich t?tigen Personen.
?10 Rechtswirksamkeit der Entlassung
(1) Die Entlassung wird wirksam mit der Aush?ndigung einer von der zust?ndigen Beh?rde ausgefertigten Entlassungsurkunde. Die Urkunde wird nicht ausgeh?ndigt an Personen, die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts- oder Polizeibeh?rde angeordnet ist.
(2) Soll sich die Entlassung zugleich auf die Kinder des Antragstellers beziehen, so m?ssen auch diese Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgef?hrt werden.
?11 Verzichtserkl?rung
(1) Ein B?rger der Rzeczpospolita Wislania kann auf seine Staatsangeh?rigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangeh?rigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erkl?ren.
(2) Die Verzichtserkl?rung bedarf der Genehmigung der f?r die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zust?ndigen Beh?rde.
(3) Der Verlust der Staatsangeh?rigkeit tritt ein mit der Aush?ndigung der von der zust?ndigen Beh?rde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
?12 Entlassung und Verzicht bei Minderj?hrigen
Minderj?hrige B?rger der Rzeczpospolita Wislania k?nnen auf eigenen Antrag weder aus Entlassungs- noch aus Verzichtsgr?nden aus der Staatsb?rgerschaft der Rzeczpospolita Wislania entlassen werden.
?13 Verlust der Staatsangeh?rigkeit durch Eintritt in ausl?ndische Streitkr?fte
Ein B?rger der Rzeczpospolita Wislania, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne Zustimmung des f?r Verteidigung zust?ndigen Ministeriums oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkr?fte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausl?ndischen Staates, dessen Staatsangeh?rigkeit er besitzt, eintritt, verliert die Staatsb?rgerschaft der Rzeczpospolita Wislania. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.
?14 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. August 2007 in Kraft.
Pan Kieslanski, Sie haben das Wort.
Meine Damen, meine Herren,
Sie alle sind hier Staatsb?rger. Und das vollkommen ohne Regelung - das kann nicht sein, und deshalb reichen wir diesen Gesetzesantrag ein, der die Einzelheiten der Staatsb?rgerschaft regelt.
Danke.
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Krzystof Kieslanski
Ein sinnvolles Gesetz.
Keine Einw?nde.
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Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)
Ich beantrage die Abstimmung hier?ber.
Ich stimme zu.
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Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)
Zustimmung.
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Dr. Andrzej Pawlak
Moja Polska
Dito
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Ewa Grinberg
Platforma Demokratyczna
Aussprache beendet, Abstimmung wird eingeleitet.
Ich mahne die Abgeordneten dazu, sich an Aussprachen zu beteiligen.
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