Rzeczpospolita Wislania (http://www.wislania.mn-web.net/wbblite/index.php)
- Der Staat (http://www.wislania.mn-web.net/wbblite/board.php?boardid=5)
--- Sejm (http://www.wislania.mn-web.net/wbblite/board.php?boardid=73)
------ Archiwum (http://www.wislania.mn-web.net/wbblite/board.php?boardid=40)
------- I. Sejm (http://www.wislania.mn-web.net/wbblite/board.php?boardid=7)
-------- Abstimmung A-2007/06/0003 | Versammlungsgesetz (http://www.wislania.mn-web.net/wbblite/threadid.php?threadid=154)


Geschrieben von Herta Wieczorek am 26.06.2007 um 17:23:

Abstimmung A-2007/06/0003 | Versammlungsgesetz

Zitat:
Versammlungsgesetz (VersG)


? 1 Freiheit der Versammlung

(1) Jedermann hat das Recht, ?ffentliche Versammlungen und Aufz?ge
zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

? 2 Anmeldepflicht

(1) Versammlungen unter freiem Himmel auf ?ffentlichem Grund m?ssen bei der Genehmigungsbeh?rde mindestens 72 Stunden vor Versammlungsbeginn unter Angabe des Versammlungsgegenstandes angemeldet werden. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen kirchlicher und staatlicher Organe, sofern sie keinen politischen Hintergrund haben, sowie Versammlungen von weniger als zehn Personen, sofern keine Beeintr?chtigung des ?ffentlichen Lebens zu erwarten ist.

(2) In der Anmeldung muss ein Versammlungsleiter benannt werden. Der Versammlungsleiter haftet f?r entstehende Sch?den.

(3) Genehmigungsbeh?rde ist das Innenministerium mit seinen Au?enabteilungen in den zust?ndigen St?dten.

(4) Dem Antrag auf Genehmigung sind beizuf?gen:
1. Angaben ?ber Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer der Versammlung, bei Aufz?gen zus?tzlich eine genaue Angabe des Marschweges
2. Angaben ?ber die voraussichtliche Teilnehmerzahl,
3. Angaben ?ber getroffenen Ma?nahmen; werden Ordner eingesetzt, m?ssen diese namentlich gemeldet werden.

(5) Vor der Genehmigung sind die betroffenen Gemeinden zu h?ren, ihre Meinung ist bei der Entscheidung zu ber?cksichtigen.

(6) Versammlungen sind nicht zu genehmigen, wenn sie von Personen, die das Versammlungsrecht verwirkt haben oder von Gruppierungen die von einem Gericht oder durch ein Gesetz verboten wurden, abgehalten oder veranstalte werden sollen.

? 3 Versammlungsleiter

Der Versammlungsleiter hat f?r die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung w?hrend der Versammlung zu sorgen. Alle Teilnehmer an der Versammlung m?ssen den Anweisungen des Versammlungsleiters und seiner Beauftragten unverz?glich Folge leisten. Die Polizeibeh?rde und das Innenministerium k?nnen dem Veranstaltungsleiter Anweisungen erteilen, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dienen.

? 5 Gef?hrdung der ?ffentlichen Sicherheit und Ordnung

(1) Sieht die Genehmigungsbeh?rde die ?ffentliche Sicherheit und Ordnung bereits im Vorfeld der Versammlung gef?hrdet, kann es die Versammlung untersagen oder Auflagen anordnen. Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbeh?rde ist das Rechtsmittel des Widerspruches an ein entsprechendes Gericht zul?ssig.
(2) Bestehen aufgrund eines besonderen Ereignisses Bedenken zu Versammlungen allgemein, kann das Innenministerium die Durchf?hrung von Versammlungen und Aufz?gen in einem bestimmten Gebiet g?nzlich untersagen. Dabei darf die Zeitdauer des allgemeinen Versammlungsverbotes zwei Wochen nicht ?berschreiten.

? 6 Polizeiliche Aufl?sung einer Versammlung

(1) Die Polizei kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes aufl?sen, wenn

1. die Versammlung einen gewaltt?tigen oder aufr?hrerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr f?r Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,

2. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenst?nde im Sinne von ? 9 (1) mit sich f?hren, nicht sofort ausschlie?t und f?r die Durchf?hrung des Ausschlusses sorgt,

3. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze versto?en wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverz?glich unterbindet.

Die Aufl?sung ist nur zul?ssig, wenn andere polizeiliche Ma?nahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.

(2) Sobald eine Versammlung f?r aufgel?st erkl?rt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

? 7 Ausschlie?ung von Teilnehmern

(1) Der Leiter und die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gr?blich st?ren, von der Versammlung ausschlie?en.

(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.

? 8 Polizeibeamte in Versammlungen

Werden Polizeibeamte in eine ?ffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben und m?ssen eine Kennzeichnung tragen, die eine eindeutige Identifizierung m?glich macht. Es muss ihnen ein angemessener Platz einger?umt werden.

? 9 Unmittelbarer Zwang

Werden Anweisungen der Genehmigungsbeh?rden nicht befolgt, kann durch die entsprechende Ordnungsbeh?rden ein Zwang ausge?bt werden.

? 10 Vermummungs- und Bewaffnungsverbot

(1) Ma?nahmen welche
1. geeignet sind Ma?nahmen des unmittelbaren Zwanges abzuwehren, zu vermindern oder unm?glich zu machen oder
2. ausschlie?lich der Verhinderung der Feststellung der Identit?t dienen,
sind unzul?ssig.

(2) Bei Versammlungen jeder Art d?rfen keine Waffen mitgef?hrt werden.


? 11 Nichtbefolgen der Vorschriften

Werden die Vorschriften dieses Gesetzes nicht befolgt, ist die Genehmigungsstelle dazu verpflichtet, die Versammlung umgehend aufzul?sen.


? 12 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk?ndung in Kraft.


Bitte stimmen Sie mit Mandatsangaben mit Tak, Nie oder Wstrzymano ab.


Geschrieben von Herta Wieczorek am 26.06.2007 um 17:24:

9x TAK


Geschrieben von Krzysztof Borodziej am 26.06.2007 um 17:27:

17x Tak

__________________
Krzysztof Borodziej
Prezes Rady Ministr?w (Ministerpr?sident)
Deputowany (Abgeordneter)


Geschrieben von Pawlak am 26.06.2007 um 17:29:

23x Tak

__________________
Dr. Andrzej Pawlak

Moja Polska


Geschrieben von Ewa Grinberg am 27.06.2007 um 10:08:

14XNie

__________________
Ewa Grinberg
Platforma Demokratyczna


Geschrieben von David Petrulis am 27.06.2007 um 15:11:

29 mal NIE

__________________
David Petrulis
Seimas -Abgeordneter aus dem stolzen Raklaska


Geschrieben von Krzysztof Kieslanski am 27.06.2007 um 22:27:

19 mal Tak

__________________
Krzystof Kieslanski


Geschrieben von Jozef Lubieski am 27.06.2007 um 22:29:

[19] Nie
[00] Tak

__________________
Józef Lubieski [SPW]
Wiceprezes Rady Ministr?w
Minister spraw Wewnetrznych
Przewodniczacy od SPW


Geschrieben von Herta Wieczorek am 28.06.2007 um 00:19:

Abstimmung beendet.

68 x Tak
62 x Nie
0 x Wstrzymano

Damit ist das Gesetz vom Sejm angenommen.

Powered by: Burning Board Lite 1.0.2 © 2001-2004 WoltLab GmbH