Gesetz über den Erlass von Verordnungen (VOG)
vom xxx
§ 1 Verordnung
(1) Die Vláda hat das Recht, jederzeit durch Verordnung (Narízení) Regelungen in Bereichen zu schaffen, für die durch die Snemovna noch kein Gesetz erlassen worden ist.
(2) Eine Verordnung kann in bereits gesetzlich geregelten Bereichen erlassen werden, soweit der Erlass durch Gesetz vorgesehen ist.
§ 2 Wirksamkeit
(1) Die Snemovna kann Verordnungen nach § 1 Abs. 1 jederzeit durch Beschluss aufheben.
(2) Eine Verordnung nach § 1 Abs. 1 verliert automatisch ihre Gültigkeit, sobald die Snemovna ein entsprechendes Gesetz verabschiedet.
§ 3 Vorbehalt
Verordnungen, die bestehendem Recht zuwider laufen, sind rechtswidrig und damit als von Anfang an nichtig anzusehen.
§ 4 Weitergabe der Ermächtigung
Die Vláda kann ihre Verordnungsermächtigung durch Verordnung an eine andere Stelle weitergeben.
§ 5 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. |