Parteiengesetz (PartG)
vom xx.yy.2006
§ 1 Parteienbegriff
Zur Mitwirkung am demokratischen Entscheidungsprozess können in der Republika Caskar Parteien gegründet werden.
§ 2 Gründung
(1) Die Gründung einer Partei muss beim Innenministerium beantragt werden.
(2) Vorraussetzung für die Genehmigung ist, daß sich die Partei zu den staatlichen Grundsätzen der Republika Caskar bekennt und nicht die Vermutung aufkommen lässt, sie würde einer Subversion der staatlichen Verhältnisse anstreben.
(3) Bei Verstoß gegen die Bedingungen aus Absatz 2 kann die Genehmigung vom Innenministerium nachträglich entzogen werden.
§ 3 Privilegien
Einer zugelassenen Partei stehen die folgenden Privilegien zu:
1. Ihre Mitglieder sind für die Ausbübung staatlicher Ämter zugelassen.
2. Ihre Mitglieder haben das Recht, bei Wahlen auf einer Liste nach dem Wahlgesetz anzutreten.
3. Sie können sich durch Konsultationen mit der Regierung an Entscheidungsprozessen beteiligen.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Das bisherige Parteiengesetz wird aufgehoben. |