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Klement Moravšík Klement Moravšík ist männlich
Pøedseda od Státní Rada




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Text [Wahlgesetz] Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Im Namen der
Republika Caskar


Ich verkünde hiermit das folgende Gesetz, das pan Ministr Colotkas sowie meine Unterschrift erhalten hat:

Zitat:
Gesetz zur Wahl des Prezidenten und der Snemovna
(Wahlgesetz)


Absatz I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahlen zur Snemovna sowie die Wahl des Prezidenten.

§ 2 Aktives und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger der Republika Caskar, welche zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens zwei Wochen die Staatsbürgerschaft der Republik besitzen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.

§ 3 Durchführung der Wahl
(1) Die Länge der Legislaturperioden ist durch die Konstituce festgelegt.
(2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt der Republika Caskar. Das Wahlamt ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Innenministeriums und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden.

§ 4 Wahlergebnis
Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt öffentlich verkündet. Beschwerde gegen das Ergebnis ist beim Staatsgerichtshof gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

Absatz II: Wahlen zur Snemovna

§ 5 Die Snemovna

(1) Die Snemovna besteht aus Abgeordenten, die in freier gleicher und geheimer Wahl von allen wahlberechtigten Bürgern nach den folgenden Regelungen gewählt werden.
(2) Die Anzahl der Mandate richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Bürger. Für begonnene fünf Bürger mit aktivem Wahlrecht werden jeweils zwei Mandate bereitgestellt. Hinzu kommt noch ein weiteres Mandat.

§ 6 Wahlvorbereitung
(1) Wahlvorschläge sind spätestens fünf Tage (120 Stunden) vor Wahlbeginn dem Wahlamt gegenüber anzuzeigen.
(2) Alle nach dem Gesetz zugelassenen Parteien sowie Wählervereinigungen können einen Wahlvorschlag in Form einer gereihten Kandidatenliste zur Wahl einreichen.
(3) Kein Kandidat kann gleichzeitig als Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen erscheinen.

§ 7 Wahlverfahren
(1) Die wahlberechtigten Bürger haben nach Wahlbeginn die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. Jeder Wähler hat eine Stimme, die die er an einen Wahlvorschlag vergeben kann.
(2) Die Mandate werden an die Wahlvorschläge gemäß ihrer relativen Anteile an der Gesamtstimmenzahl vergeben, wobei Nachkommastellen stets auf ganze Zahlen gerundet werden.
(3) Die Kandidaten ziehen gemäß der Reihenfolge auf ihrem Wahlvorschlag in die Snemovna ein. Es ziehen soviele Kandidaten ein, wie der Wahlvorschlag Mandate erhalten hat.

§ 8 Mitgliedschaft in der Snemovna
Verliert ein Abgeordneter sein Mandat, so rückt der Kandidat mit dem nächstbesten Wahlergebnis auf demselben Wahlvorschlag nach. Ist kein weiterer Kandidat auf dem Wahlvorschlag, kann die Partei oder Wählervereinigung eine andere Person bestimmen, die für das Mandat nachrückt.

Absatz III: Wahlen zum Prezidenten

§ 9 Allgemeines

Der Prezident wird von allen wahlberechtigten Bürgern der Republika Caskar in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.

§ 10 Wählbarkeit
(1) Kandidaturen für das Amt des Prezidenten müssen dem Wahlamt mindestens fünf Tage (120 Stunden) vor Wahlbeginn vorliegen.
(2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.

§ 11 Wahlablauf
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach zwei Wochen eine Stichwahl zwischen den beiden meistgewählten Kandidaten des ersten Wahlganges statt.
(2) Fällt das Ergebnis so aus, das mehrere Kandidaten des 1. Wahlganges gleich viel Stimmen erhalten, so findet abweichend von Abs. 1 Satz 2 nach sieben Tagen eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Sollte keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, findet nach sieben weiteren Tagen ein dritter Wahlgang statt.
(3) Im 3. Wahlgang gilt der Kandidat als gewählt, welcher die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Absatz IV: Sonstige Bestimmungen

§ 12 Wahlkampf

(1) Wahlkampf findet in den letzten zwei Wochen vor einer Wahl statt.
(2) Die staatlich registrierten Medien Caskars sind verpflichtet, Wahlwerbung in ihre Medien aufzunehmen. Hiervon ausgenommen sind Publikationen der politischen Parteien und religiöser Gemeinschaften.

§ 13 Gültigkeit
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das bisher gültige Wahlgesetz wird aufgehoben.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

Pøedseda od Státní Rada | Radí Zahranièních Vìcí
CASKÁ SOCIALISTIKÁ REPUBLIKA

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Text [Staatsbürgergesetz] Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Im Namen der
Republika Caskar


Ich verkünde hiermit das folgende Gesetz, das pan Ministr Colotkas sowie meine Unterschrift erhalten hat:

Zitat:
Gesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
(Staatsbürgergesetz)


Absatz I: Allgemeine Rechte der Staatsbürger

§ 1 Menschenwürde

(1) Die Menschenwürde ist unantastbar. Sie wird durch die staatlichen Stellen geschützt.
(2) Alle Caskaren sind vor dem Gesetz gleich.

§ 2 Meinungsfreiheit; Pressefreiheit
Es herrschen die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

§ 3 Unversehrtheit
Die Unversehrtheit von Körper und Geist jedes Menschen steht unter dem Schutz des Staates und seiner Bürger.

§ 4 Religionsfreiheit
Jedem Caskaren ist die Ausübung seiner Religion oder die Konfessionslosigkeit freigestellt.

§ 5 Versammlungsfreiheit
Alle Caskaren genießen das Recht der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Ausnahmen regelt das Gesetz.

§ 6 Weitere Rechte
Das Gesetz kann weitere (spezielle) Rechte vorsehen, die jedem Staatsbürger zuteil werden. Dabei gehen die allgemeinen Rechte den speziellen Rechten vor.

§ 7 Verwirkung der Rechte
Wer Rechte gegen die Verfassung oder das Gesetz mißbraucht, verwirkt diese Rechte. Die Menschenwürde bleibt hiervon unberührt.

Absatz II: Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes

§ 8 Grundlagen des Erwerbs

(1) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft steht jeder natürlichen Person mit Wohnsitz in der Republika Caskar offen, sofern sie die Verfassung und die Gesetze anerkennt.
(2) Die Staatsbürgerschaft wird durch das Einwohnermeldeamt erteilt. Die Ablehnung eines Antrages ist zu begründen.

§ 9 Registrierung
(1) Das Einwohnermeldeamt definiert die für die Registrierung nötigen Angaben im Rahmen des maßgeblichen Registrierungsformulars.
(2) Die Staatsbürgeschaft wird erst nach einem vorstellenden Posting im caskarischen Staatsforum gültig, welches innerhalb von 48 Stunden nach Antragsstellung zu erfolgen hat.
(3) Alle registrierten Staatsbürger sind im Register des Einwohnermeldeamtes aufgelistet.

§ 10 Entzug und Verlust
(1) Die Staatsbürgerschaft ist zu entziehen, wenn der Bürger mehr als zwei Wochen lang inaktiv ist. Inaktiv ist ein Bürger, wenn er unentschuldigt keine Aktivität im Forum zeigt.
(2) Die Staatsbürgerschaft erlischt ausserdem mit dem Tode oder durch ausdrücklichen Wunsch des Bürgers.

Absatz III: Sonstige Bestimmungen

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das bisher gültige Staatsbürgerschaftsgesetz wird aufgehoben.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

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Text [Streitkräftegesetz] Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Im Namen der
Republika Caskar


Ich verkünde hiermit das folgende Gesetz, das pan Ministr Colotkas sowie meine Unterschrift erhalten hat:

Zitat:
Gesetz über die Ozbrojené Síly
(GOS)


§ 1 Aufgabe
Die Ozbrojené Síly (Streitkräfte), bestehend aus Armáda (Heer) und Vojenské Letectvo (Luftwaffe), haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit der Republika Caskar zu garantieren und seine territoriale Integrität und Staatsordnung zu verteidigen.

§ 2 Berufsarmee; Reserve
(1) Die Ozbrojené Síly sind eine Berufsarmee. Die Reserve kann im Zuge eines bewaffneten Konflikts zum aktiven Dienst herangezogen werden.
(2) Angehörige der Ozbrojené Síly sind
1. Aktive Armee:
- Soldaten auf Zeit, wenn sie sich für eine begrenzte Dienstzeit,
- Berufssoldaten, wenn sie sich für eine mindestens 12jährige Dienstzeit
verpflichtet haben.
2. Reserve:
- Ausbildungsdienstleistende (Rekruten),
- Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht geleistet haben (Reservisten).

§ 3 Ausbildung; Wehrübung
(1) Männer im Alter von 18 bis 35 Jahren leisten einen Ausbildungsdienst von 18 bis 21 Wochen. Dieser Militärdienst kann in zwei Teilen absolviert werden, wenn die dienstlichen Möglichkeiten es zulassen und eine Aufteilung wegen der zivilen Ausbildung oder aus beruflichen Gründen unerlässlich ist. Frauen ist der Militärdienst freigestellt.
(2) Regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr findet eine Wehrübung für alle Reservisten, welche höchstens 40 Jahre alt und dazu körperlich in der Lage sind, statt.

§ 4 Struktur
(1) Die Berufsarmee hat eine Stärke von 250.000 Soldaten.
(2) Die Ozbrojené Síly gliedern sich in die Teilbereiche Armáda und Vojenské Letectvo. Der Gewässerschutz wird durch beide Teilbereiche gemeinsam gewährleistet.
(3) Jeder Teilbereich verfügt über einen Befehlshaber im Range eines Generál, der dem Prezident als Oberbefehlshaber unterstellt ist und von diesem ernannt wird. Zusammen bilden sie den Generální štáb, der die Tätigkeit der Ozbrojené Síly koordiniert.
(4) Die Struktur der Ozbrojené Síly und die Einteilung der Dienstgrade werden durch Verordnung festgelegt.

§ 5 Verteidigungsfall
(1) Im Falle einer unabwendbaren Gefahr, der Auslösung eines Angriffes gegen die Republika oder nach Beschluss der Snemovna, den Kriegszustand zu erklären, tritt auf Anweisung des Prezidenten der Verteidigungsfall ein.
(2) Wird der Verteidigungsfall erklärt, ist die Reserve umgehend zum aktiven Dienst einzuberufen.

§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

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KLEMENT MORAVŠÍK

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Text [Versammlungsgesetz] Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Im Namen der
Republika Caskar


Ich verkünde hiermit das folgende Gesetz, das pan Ministr Colotkas sowie meine Unterschrift erhalten hat:

Zitat:
Gesetz über das Versammlungsrecht
(VersG)


§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel auf dem für alle zugänglichen Gebiet der Republika Caskar.
(2) Für die Veranstaltung einer öffentlichen Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist die Genehmigung des Antrags gemäß § 2 erforderlich.
(3) Für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Vláda verantwortlich.

§ 2 Antrag
(1) Mindestens 72 Stunden vor Versammlungsbeginn ist mittels Antrag eine Genehmigung für die Versammlung im Sinne dieses Gesetzes zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat anzugeben:
a) die geschätzte Dauer der Versammlung,
b) den Ort der Versammlung und ggf. Behinderung vor öffentlich zugänglichen Plätzen und Straßen,
c) die erwartete Teilnehmeranzahl,
d) die Art der Versammlung,
e) das Datum und den Zeitpunkt des Versammlungsbeginns,
f) ggf. die Bezeichnung des Vereins, der Partei oder einer anderen gesetzlich zugelassene Gemeinschaft, welche die Versammlung durchführt.
(3) Die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags muss mindestens 24 Stunden vor Versammlungsbeginn öffentlich bekannt gegeben werden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für eine Genehmigung oder eine Ablehnung zu begründen.

§ 3 Versammlungsverbot
(1) Versammlungen von durch Gesetz verbotenen oder gegen das Gesetz verstoßenden Vereinen, Parteien oder anderen Gemeinschaften, sind nicht zu genehmigen.
(2) Personen, die unzuverlässig sind und z.B. nicht die Gewähr dafür bieten, eine Versammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen, ist die Durchführung einer Versammlung zu verbieten.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ein Verstoß gegen ein Versammlungsverbot wird mit Ordnungshaft von drei bis vierzehn Tagen belegt.

§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

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KLEMENT MORAVŠÍK

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Text [Geheimdienstgesetz] Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Im Namen der
Republika Caskar


Ich verkünde hiermit das folgende Gesetz, das pan Ministr Colotkas sowie meine Unterschrift erhalten hat:

Zitat:
Gesetz über den Geheimdienst
(GehDG)


§ 1 Name, Zweck, Auftrag
(1) Die Republika Caskar unterhält einen Geheimdienst mit dem Namen „Tajná Služba“, kurz TS, der dem Prezidenten untersteht.
(2) Der TS dient dem Schutz der Staatsordnung und der inneren wie auch äußeren Sicherheit der Republika.
(3) Der TS unterrichtet die Vláda und andere zuständige Stellen über Gefahren für die Schutz der Staatsordnung und die innere wie auch äußere Sicherheit des Landes. Dadurch soll es ihnen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.

§ 2 Aufgaben
(1) Zur Erfüllung ihres Auftrages sammelt der Tajná Služba Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über
1.Bestrebungen, die gegen die Staatsordnung, den Bestand oder die innere wie auch äußere Sicherheit der Republika gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
2.sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Republika Caskar für eine fremde Macht,
3.organisierte Kriminalität, Sabotage sowie terroristische Vereinigungen
und wertet sie aus.
(2) Der Tajná Služba wirkt mit
1.bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.

§ 3 Befugnisse
(1) Der Tajná Služba darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten.
(2) Der Tajná Služba darf zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden:
1. Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlern;
2. Observationen;
3. Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Videografieren und Filmen);
4. verdeckte Ermittlungen und Befragungen;
5. Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;
6. Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel;
7. Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen;
8. Verwendung fingierter biographischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden);
9. Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen;
10. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
(3) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Tajná Služba diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(4) Der Tajná Služba darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 teilnimmt und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.

§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

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30.05.2006 16:12 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
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Text [Bündnisvertrag mit Tchino] Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Im Namen der
Republika Caskar


Ich verkünde hiermit den folgenden Vertrag, der zuvor rechtsgültig ratifiziert und von den beiden Staatsoberhäuptern unterzeichnet wurde:

Zitat:
Bündnisvertrag
zwischen der
Republika Caskar und der Volksrepublik Tchino


§ 1 [Anerkennung]
(1) Die Vertragsparteien erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen das Territorium des Partners als dessen Hoheitsgebiet an und werden dessen Grenzen respektieren.

§ 2 [Gegenseitige Konsultationen]
Die Vertragsparteien vereinbaren regelmäßig stattfindende Konsultationen und Informationsaustausch auf Regierungsebene über außen- und sicherheitspolitische Fragen.

§ 3 [Nichtangriffspakt]
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, keinerlei militärische Aktivitäten gegen den Partner zu unternehmen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten diplomatisch zu lösen.

§ 4 [Einstufung der Beziehungen]
(1) Die Vertragsparteien erkennen sich gegenseitig als Verbündete an. Sie werden in ihren internationalen Handlungen Rücksicht auf die Interessen des Partners nehmen.
(2) Die Vertragsparteien werden in den internationalen Organisationen und auf den internationalen Konferenzen, denen beide Partner beiwohnen, eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.

§ 5 [Austausch von Botschaftern]
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Akkreditierung von Botschaftern, die während der Zeit ihrer Mission, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die durch die internationalen Bräuche allgemein anerkannten Rechte, Privilegien und Immunitäten geniessen.
(2) Die Botschaftsgelände werden als Staats- und Hoheitsgebiet des zugehörigen Staates anerkannt und geschützt.

§ 6 [Wirtschaftliche Zusammenarbeit]
Die Vertragspateien verpflichten sich, den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Staaten einzuführen und zu fördern. Die Vertragspateien erlauben Angehörigen der jeweils anderen Partei in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht wirtschaftlich tätig zu werden.

§ 7 [Schlussbestimmungen]
(1) Dieser Vertrag wird gemäß den landesspezifischen Bestimmungen der Vertragsparteien ratifiziert. Er tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 28 Tagen durch Willenserklärung eines Vertragspartners gekündigt werden.

Bedjing, den 16.07.2006

Für die Republika Caskar: Klement Moravšík
Für die Volksrepublik Tchino: Li Jinsheng

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

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17.07.2006 00:09 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
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Text [Grundlagenvertrag mit der Walachei] Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Im Namen der
Republika Caskar


Ich verkünde hiermit den folgenden Vertrag, der zuvor rechtsgültig ratifiziert und von den beiden Staatsoberhäuptern unterzeichnet wurde:

Zitat:
Grundlagenvertrag
zwischen der Republika Caskar und der Republica Democrata Walachia

vom 18.07.2006


Die Republika Caskar und die Republica Democrata Walachia sind über die folgenden Bestimmungen übereingekommen, um die gegenseitigen Beziehungen näher zu regeln und den Wunsch zu einer freundschaftlichen Kooperation ihrer Staaten zu bekräftigen:

§ 1
Die unterzeichnenden Staaten streben eine freundschaftliche und friedliche Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.

§ 2
Die unterzeichnenden Staaten erkennen sich gegenseitig als souverän an. Sie versichern, die rechtmäßigen Grenzen des Vertragspartners zu respektieren.

§ 3
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, jedwede Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt gegen den Vertragspartner zu unterlassen.

§ 4
Die unterzeichnenden Staaten verzichten darauf, geheimdienstliche Aktivitäten auf dem Gebiet des Vertragspartners durchzuführen, die über das Sammeln von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehen.

§ 5
Die unterzeichnenden Staaten nehmen untereinander diplomatische Beziehungen auf. Soweit möglich, werden Botschafter ausgetauscht. Die Botschafter besitzen die im internationalen Verkehr übliche Immunität. Dem Botschaftsbetrieb wird ein angemessenes Gelände zur Verfügung gestellt, das für die Dauer dieses Vertrages als Staatsgebiet des Botschaftsstaates angesehen wird und in dessen Grenzen das Recht des Botschaftsstaates Geltung findet.

§ 6
Bürger der unterzeichnenden Staaten haben das Recht, vor einem Strafverfahren im anderen Staate mindestens 3 Tage vor Beginn der Verhandlung einen Vertreter ihres Heimatstaates zu kontaktieren und einen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit der Rechtsverteidigung zu beauftragen.

§ 7
Die unterzeichnenden Staaten vereinbaren, zur Schaffung von Möglichkeiten des wirtschaftlichen Austausches zusammenzuarbeiten.

§ 8
Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung beider Staaten in Kraft.

§ 9
Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Staaten durchgeführt werden.

§ 10
Dieser Vertrag kann durch eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner einseitig aufgelöst werden. Es besteht eine Kündigungsfrist von 21 Tagen.

Rudnéva, den 18.07.2006

für die Republica Democrata Walachia:
Dragos Prunariu, Staatgeneraldirektor

Für die Republika Caskar:
Klement Moravšík, Prezident

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

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23.07.2006 11:06 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
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Text [Parteiengesetz] Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

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Ich verkünde hiermit das folgende Gesetz, das pan Ministr Colotkas sowie meine Unterschrift erhalten hat:

Zitat:
Parteiengesetz
(PartG)


§ 1 Parteienbegriff
Zur Mitwirkung am demokratischen Entscheidungsprozess können in der Republika Caskar Parteien gegründet werden.

§ 2 Gründung
(1) Die Gründung einer Partei muss beim Innenministerium beantragt werden.
(2) Vorraussetzung für die Genehmigung ist, daß sich die Partei zu den staatlichen Grundsätzen der Republika Caskar bekennt und nicht die Vermutung aufkommen lässt, sie würde einer Subversion der staatlichen Verhältnisse anstreben.
(3) Bei Verstoß gegen die Bedingungen aus Absatz 2 kann die Genehmigung vom Innenministerium nachträglich entzogen werden.

§ 3 Privilegien
Einer zugelassenen Partei stehen die folgenden Privilegien zu:
1. Ihre Mitglieder sind für die Ausbübung staatlicher Ämter zugelassen.
2. Ihre Mitglieder haben das Recht, bei Wahlen auf einer Liste nach dem Wahlgesetz anzutreten.
3. Sie können sich durch Konsultationen mit der Regierung an Entscheidungsprozessen beteiligen.

§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Das bisherige Parteiengesetz wird aufgehoben.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

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31.07.2006 16:14 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
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Ich verkünde hiermit das folgende Gesetz, das pan Ministr Colotkas sowie meine Unterschrift erhalten hat:

Zitat:
Wahlgesetzänderungsgesetz
(WahlGÄG)


§ 1
(1) Im § 6 des Wahlgesetzes wird die Wendung "sowie Wählervereinigungen" gestrichen.
(2) Im § 8 des Wahlgesetzes wird die Wendung "oder Wählervereinigung" gestrichen.

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

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Im Namen der
Republika Caskar


Ich verkünde hiermit das folgende Gesetz, das meine Unterschrift erhalten hat:

Zitat:
Gesetz über den Erlass von Verordnungen (VOG)
vom xxx


§ 1 Verordnung
(1) Die Vláda hat das Recht, jederzeit durch Verordnung (Narízení) Regelungen in Bereichen zu schaffen, für die durch die Snemovna noch kein Gesetz erlassen worden ist.
(2) Eine Verordnung kann in bereits gesetzlich geregelten Bereichen erlassen werden, soweit der Erlass durch Gesetz vorgesehen ist.

§ 2 Wirksamkeit
(1) Die Snemovna kann Verordnungen nach § 1 Abs. 1 jederzeit durch Beschluss aufheben.
(2) Eine Verordnung nach § 1 Abs. 1 verliert automatisch ihre Gültigkeit, sobald die Snemovna ein entsprechendes Gesetz verabschiedet.

§ 3 Vorbehalt
Verordnungen, die bestehendem Recht zuwider laufen, sind rechtswidrig und damit als von Anfang an nichtig anzusehen.

§ 4 Weitergabe der Ermächtigung
Die Vláda kann ihre Verordnungsermächtigung durch Verordnung an eine andere Stelle weitergeben.

§ 5 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

__________________

KLEMENT MORAVŠÍK

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27.10.2006 14:11 Klement Moravšík ist offline Homepage von Klement Moravšík Beiträge von Klement Moravšík suchen Nehmen Sie Klement Moravšík in Ihre Freundesliste auf Füge Klement Moravšík in deine Contact-Liste ein
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Text [Konvention über die Völkerrechtssubjekte] Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Im Namen der
Republika Caskar


Ich verkünde hiermit den folgenden Vertrag, der zuvor rechtsgültig ratifiziert und von mir unterzeichnet wurde:

Zitat:
Konvention über die Völkerrechtssubjekte

Präambel
Die hohen vertragsschließenden Parteien,

EINGEDENK der Tatsache, dass zwischenmenschliche Beziehungen der verschiedensten Arten rechtlicher Regelungen zu ihrer Absicherung bedürfen, und

IN ANBETRACHT des überwältigenden Beitrages, den diese Regeln des Rechtes seit jeher zum Gedeihen der Menschheit leisteten,

haben beschlossen die Beziehungen, die zwischen ihnen bestehen oder dereinst bestehen werden, auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen, auf dass der diplomatische Verkehr zwischen uns künftig nicht mehr durch die Willkür menschlicher Launen, sondern durch die unbestechliche Überparteilichkeit des Rechtes geschützt werde,

und schließen aus diesem Grunde die nachstehende Übereinkunft, welche ein kommendes Recht der Völker begründen soll:

Art. 1: Allgemeines
Diese Konvention hat das Ziel, allgemeinverbindliche Regeln für Völkerrechtssubjekte aufzustellen.

Art. 2: Definition eines Völkerrechtssubjektes
Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften und Institutionen, welche Träger von sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein können.

Art. 3: Arten von Völkerrechtssubjekte
(1) Es existieren zwei Arten von Völkerrechtssubjekten.
(2) Dies sind natürliche Völkerrechtssubjekte sowie abgeleitete Völkerrechtssubjekte.

Art. 4: Natürliche Völkerrechtssubjekte
(1) Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, welche seine Völkerrechtssubjektivität von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
(2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
(3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Konvention.
(4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, welche gemäß der Tradition und in allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten sind.

Art. 5: Staaten
(1) Staaten müssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erfüllen, um als Staaten gemäß dieser Konvention und somit als Völkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
(2) Ein Staat muss
1. über ein Staatsgebiet verfügen;
2. über ein Staatsvolk verfügen;
3. Staatsgewalt ausüben können;
4. mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten können;
(3) Über ein Staatsgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 1 verfügt ein Staat, wenn er auf der offiziellen Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Staat dauerhaft und endgültig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vorübergehend eingezeichnet ist (Reservierung).
(4) Über ein Staatsvolk gemäß Absatz 2 Nr. 2 verfügt ein Staat, wenn er über mindestens zwei registrierte Staatsbürger verfügt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsbürgerschaft vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschränkt ist.
(5) Staatsgewalt kann ein Staat ausüben, wenn er über mindestens eine verfasste Regierungsinstitution verfügt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen für das Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
(6) Mit einem anderen Völkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat, welcher grundsätzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und völkerrechtliche Bindungen einzugehen.

Art. 6: Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur
Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die Bedingungen nach Artikel 5 dieser Konvention nicht erfüllen, jedoch trotzdem über die Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu können und diese Fähigkeit anerkannt ist.

Art. 7: Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen)
(1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind Völkerrechtsubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht von sich aus existiert sondern von anderen Völkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegründet haben, unbeschadet ob diese natürlicher oder abgeleiteter Natur sind.
(2) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte benötigen einen völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit Völkerrechtssubjektivität ausgestattet werden.
(3) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten Völkerrechtssubjektes durch den Gründungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete Völkerrechtssubjekt nur die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten übernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und Aufgaben liegen.

Art. 8: Bezeichnungen dieser Konvention
Eine in dieser Konvention verwendete Bezeichnung erlangt keinerlei Verbindlichkeit für staatliches Handeln eines Staates, welcher die Bindungswirkung dieser Konvention für sich akzeptiert hat. Insbesondere berührt die Einordnung als Staat im Sinne dieser Konvention nicht das Recht der Mitgliedsstaaten, abweichend selbsttätig über die Anerkennung von anderen Staaten zu entscheiden.

Art. 9: Mitgliedschaft, In Kraft treten, Änderung, Kündigung, Verwahrer
(1) Diese Konvention tritt eine Woche nach dem Tag in Kraft, an dem mindesten 10 natürliche Völkerrechtssubjekte Mitglied dieser Konvention geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten.
(2) Die Mitgliedschaft steht jeder Art von Völkerrechtssubjekten frei. Mitglied dieser Konvention wird ein Völkerrechtssubjekt, in dem es die Konvention ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Diese Konvention gilt unbegrenzt. Sie tritt außer Kraft, wenn kein Völkerrechtssubjekt mehr Mitglied dieser Konvention ist.
(4) Diese Konvention kann nur durch Protokoll geändert werden. Das Protokoll tritt für die Mitglieder, welche es ratifiziert haben, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifizierungsurkunden von zwei Dritteln der Mitglieder der Konvention beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert das in Kraft treten den Mitgliedern, welche das Protokoll bereits ratifiziert haben. Auf Mitglieder, welche das Protokoll nicht ratifizieren, hat die Änderung keine Auswirkung.
(5) Zum Verwahrer wird die Regierung des Regiaru aranicu bestimmt. Sie überträgt die Verwahrung durch Notifizierung an die Mitglieder der Konvention auf eine internationale, multinationale Organisation, welche Mitglied dieser Konvention ist, sobald dies möglich ist. Die Erklärung ändert Satz 1 dieses Absatzes und lässt die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes außer Kraft treten.

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KLEMENT MORAVŠÍK

Pøedseda od Státní Rada | Radí Zahranièních Vìcí
CASKÁ SOCIALISTIKÁ REPUBLIKA

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