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Mein überarbeiteter Vorschlag, der durchaus einen Konsenz darstellen sollte:
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Konstituce - Repulika Caskar
vom xx. August 2005
Die Snemovna - Das Parlament.
Art. 1. Die Snemovna setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die nach allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Verhältniswahl auf die zur Wahl zugelassenen Listen verteilt werden. Die Legislatur beträgt drei Monate.
Fällt die Anzahl der wahlberechtigten Bürger unter 5, so unterbleibt die Wahl der Snemovna und jeder Bürger mit dem gesetzmäßigen Recht, in ein öffentliches Amt gewählt zu werden, erhält sämtliche Rechte und Pflichten zuerkannt, die einem Poslanec zustehen.
Sobald die Zahl der wahlberechtigten Bürger 5 oder mehr beträgt, sind nach den Regeln des Gesetzes Wahlen zur Snemovna durchzuführen.
Art. 2. Mitglied der Snemovna hört auf zu sein:
a) wer freiwillig sein Mandat niederlegt;
b) wer die Eigenberechtigung verloren hat;
c) wer wegen einer Strafhandlung verurteilt wird, die den Verlust der Wählbarkeit nach sich zieht.
Art. 3. Die Snemovna übt die gesetzgebende Gewalt für den ganzen Staat und für dessen einzelne Teile und die Aufsichtsgewalt über die Exekutive aus.
Art. 4. Die Snemovna tagt nach den Grundsätzen ihrer selbstgegebenen Geschäftsordnung.
Art. 5. Die Snemovna ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden. Die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Abgeordneten und eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ist zur Änderung dieser Verfassung, des Gesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, des Gesetzes zur Wahl des Prezidenten und der Snemovna, endlich zum Beschluß über die Kriegserklärung notwendig.
Der Prezident - Der Präsident.
Art. 6. Staatsoberhaupt ist der Prezident, der durch die gesamte wahlberechtigte Bevölkerung mit absoluter Mehrheit gewählt wird. Wählbar zum Prezident ist, wer seit mehr als sechs Wochen Staatsbürger von Caskar ist.
Das Amt des Prezident dauert fünf Monate. Die Neuwahl findet spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitiger Beendigung spätestens zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt statt.
Art. 7. Weilt der Prezident außerhalb der Staatsgrenzen, oder ist seine Stelle erledigt, so übt seine Rechte inzwischen der von ihm aus den Reihen der Ministr bestimmte Stellvertreter aus.
Art. 8. Der Prezident kann ohne Beschluss der Snemovna nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 9. Der Prezident
a) vertritt den Staat nach außen,
b) ist der oberste Armeekommandant,
c) empfängt die Gesandten,
d) erklärt nach Beschluß der Snemovna den Krieg und unterbreitet ihr den vereinbarten Frieden zur Genehmigung,
e) ernennt die Offiziere, die Staatsbeamten und Richter,
f) hat im Einzelfall das Recht, Strafen und die rechtlichen Folgen einer strafbaren Handlung, einer Verurteilung oder einer Strafe nachzusehen oder zu mildern wie auch anzuordnen, daß das Strafverfahren nicht einzuleiten sei oder das eingeleitete wiederum eingestellt werde.
Art. 10. Der Prezident hat das Recht, ein von der Snemovna beschlossenes Gesetz binnen acht Tagen nach Beschlußfassung zur neuen Verhandlung zurückzustellen. Beharrt die Snemovna auf seinem ursprünglichen Beschluß, so muß das Gesetz verlautbart werden.
Art. 11. Gesetze müssen binnen acht Tagen nach Beschlußfassung durch die Snemovna verlautbart werden, mit Vorbehalt des im Art. 10 Satz 1 bezeichneten Falles. Sie werden vom Prezident und jenem Ministr unterschrieben, dessen Amt mit der Durchführung des betreffenden Gesetzes betraut ist.
Weilt der Prezident außerhalb der Staatsgrenzen oder ist seine Stelle erledigt, so unterschreibt für ihn der Stellvertreter.
Art. 12. Der Prezident hat bei Amtsantritt vor der Snemovna bei seiner Ehre und seinem Gewissen zu geloben, daß er auf das Wohl der Republik und des Volkes bedacht sein und die Gesetze beobachten wird.
Die Vláda - Die Regierung.
Art. 13. Die Exekutiv- und Verordnungsgewalt kommt der Vláda zu, deren Vorsitzender der Prezident ist. Die weiteren Mitglieder (Ministr) werden auf Vorschlag des Prezidenten von der Snemovna gewählt.
Art. 14. Die Ministr der Vláda haben bei Amtsantritt vor der Snemovna bei ihrer Ehre und ihrem Gewissen zu geloben, daß sie ihre Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die Gesetze beobachten werden.
Art. 15. Die Ministr sind der Snemovna verantwortlich und können bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden, was durch das Mißtrauensvotum geschieht.
Der Antrag auf Mißtrauensvotum muß von mindestens einem Viertel der Abgeordneten unterschrieben werden und wird zunächst dem Prezident od Snemovna zugewiesen, der über eine Zulässigkeit entscheidet. Danach billigt oder verwirft die Snemovna das Mißtrauensvotum mit absoluter Stimmenmehrheit.
Art. 16. Sitz der Vláda ist Rudnéva. Sie entscheidet in gemeinsamen Sitzungen:
a) über für die Snemovna bestimmte Regierungsvorlagen;
b) über alle Angelegenheiten politischen Charakters;
c) über die Beamtenernennung, soweit die Ernennung nicht dem Prezident allein vorbehalten ist.
Art. 17. Der Prezident bestimmt, welche Ministr die einzelnen zur Besorgung der obersten Staatsverwaltung errichteten Behörden zu leiten und für sie verantwortlich zu sein haben.
Verordnungen werden vom Prezident und dem kompetenten Ministr unterzeichnet, wobei die Mehrheit der Vláda der Verordnung ihre Zustimmung geben muss.
Der Ústavní Soud - Der Staatsgerichtshof.
Art. 18. Der Ústavní Soud besteht aus drei Richtern. Einen Richter setzt der Prezident ein, einen die Snemovna und einen der Prezident auf Vorschlag der anderen beiden Richter. Die Amtszeit jedes Richters dauert drei Monate.
Finden sich nicht genügend Kandidaten oder beschließt es die Snemovna so, reicht die Berufung eines Richters durch die Snemovna aus.
Art. 19. Alle Richter verhandeln gemeinsam, sie wählen aus ihren Reihen den Vorsitz einer Verhandlung. Einem Urteil muss durch die Mehrheit der Richter zugestimmt werden.
Art. 20. Der Ústavní Soud ist zuständig:
a) für die Auslegung dieser Verfassung und der Gesetze und der daraus entstehenden Rechte und Pflichten für jedermann;
b) für die Regelung von Streitfällen zwischen Staatsbürgern;
c) für die Kontrolle der anderen Gewalten im Einklang mit Recht und Gesetz.
Schlussbestimmungen.
Art. 21. Die Snemovna ist dazu angehalten, innerhalb einer angemessenen Frist das Gesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sowie das Gesetz zur Wahl des Prezidenten und der Snemovna zu erarbeiten und in Kraft zu setzen.
Art. 22. Diese Konstituce erlangt mit dem Tage der Kundmachung Wirksamkeit. Sie verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem sich das Volk in freier Selbstbestimmung eine neue Verfassung gibt.
Kund gemacht und in Kraft getreten am xx. August 2005. |
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09.08.2005 10:06 |
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