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Gesetz zur Wahl des Prezidenten und der Snemovna
(Wahlgesetz)
Absatz I: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahlen zur Snemovna sowie die Wahl des Prezidenten.
§ 2 Aktives und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger der Republika Caskar, welche zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens zwei Wochen die Staatsbürgerschaft der Republik besitzen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
§ 3 Durchführung der Wahl
(1) Die Länge der Legislaturperioden ist durch die Konstituce festgelegt.
(2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt der Republika Caskar. Das Wahlamt ist eine unabhängige Behörde im Rahmen des Innenministeriums und an Weisungen von vorgesetzter Stelle nicht gebunden.
§ 4 Wahlergebnis
Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt öffentlich verkündet. Beschwerde gegen das Ergebnis ist beim Staatsgerichtshof gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
Absatz II: Wahlen zur Snemovna
§ 5 Die Snemovna
(1) Die Snemovna besteht aus Abgeordenten, die in freier gleicher und geheimer Wahl von allen wahlberechtigten Bürgern nach den folgenden Regelungen gewählt werden.
(2) Die Anzahl der Mandate richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Bürger. Für begonnene fünf Bürger mit aktivem Wahlrecht werden jeweils zwei Mandate bereitgestellt. Hinzu kommt noch ein weiteres Mandat.
§ 6 Wahlvorbereitung
(1) Wahlvorschläge sind spätestens fünf Tage (120 Stunden) vor Wahlbeginn dem Wahlamt gegenüber anzuzeigen.
(2) Alle nach dem Gesetz zugelassenen Parteien sowie Wählervereinigungen können einen Wahlvorschlag in Form einer gereihten Kandidatenliste zur Wahl einreichen.
(3) Kein Kandidat kann gleichzeitig als Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen erscheinen.
§ 7 Wahlverfahren
(1) Die wahlberechtigten Bürger haben nach Wahlbeginn die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. Jeder Wähler hat eine Stimme, die die er an einen Wahlvorschlag vergeben kann.
(2) Die Mandate werden an die Wahlvorschläge gemäß ihrer relativen Anteile an der Gesamtstimmenzahl vergeben, wobei Nachkommastellen stets auf ganze Zahlen gerundet werden.
(3) Die Kandidaten ziehen gemäß der Reihenfolge auf ihrem Wahlvorschlag in die Snemovna ein. Es ziehen soviele Kandidaten ein, wie der Wahlvorschlag Mandate erhalten hat.
§ 8 Mitgliedschaft in der Snemovna
Verliert ein Abgeordneter sein Mandat, so rückt der Kandidat mit dem nächstbesten Wahlergebnis auf demselben Wahlvorschlag nach. Ist kein weiterer Kandidat auf dem Wahlvorschlag, kann die Partei oder Wählervereinigung eine andere Person bestimmen, die für das Mandat nachrückt.
Absatz III: Wahlen zum Prezidenten
§ 9 Allgemeines
Der Prezident wird von allen wahlberechtigten Bürgern der Republika Caskar in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.
§ 10 Wählbarkeit
(1) Kandidaturen für das Amt des Prezidenten müssen dem Wahlamt mindestens fünf Tage (120 Stunden) vor Wahlbeginn vorliegen.
(2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
§ 11 Wahlablauf
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach zwei Wochen eine Stichwahl zwischen den beiden meistgewählten Kandidaten des ersten Wahlganges statt.
(2) Fällt das Ergebnis so aus, das mehrere Kandidaten des 1. Wahlganges gleich viel Stimmen erhalten, so findet abweichend von Abs. 1 Satz 2 nach sieben Tagen eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Sollte keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, findet nach sieben weiteren Tagen ein dritter Wahlgang statt.
(3) Im 3. Wahlgang gilt der Kandidat als gewählt, welcher die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Absatz IV: Sonstige Bestimmungen
§ 12 Wahlkampf
(1) Wahlkampf findet in den letzten zwei Wochen vor einer Wahl statt.
(2) Die staatlich registrierten Medien Caskars sind verpflichtet, Wahlwerbung in ihre Medien aufzunehmen. Hiervon ausgenommen sind Publikationen der politischen Parteien und religiöser Gemeinschaften.
§ 13 Gültigkeit
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das bisher gültige Wahlgesetz wird aufgehoben. |
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Sodann bitte ich um Abgabe der Stimmoptionen, also entweder "Ano" oder "Ne". Sie können sich auch aktiv enthalten. Die Abstimmung dauert gemäß § 27 Abs. 1 der Jednací Rád 72 Stunden.
__________________ Václav Vojtech
Prezident od Snemovna a.D.
Predseda té Demokratická Unie
Manažer té FK Matador Svaytvi
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