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*Eine Akte aus der Mappe holt*
Soweit ich weiss war das die letzte Version des Vertrages:
*Kopie auf den Tisch legt*
Zitat: |
Bündnisvertrag
zwischen der
Republika Severanija und der Republika Caskar
§ 1 [Anerkennung]
(1) Die Vertragsparteien erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen das Territorium des Partners als dessen Hoheitsgebiet an und werden dessen Grenzen respektieren.
§ 2 [Gegenseitige Konsultationen]
Die Vertragsparteien vereinbaren regelmäßig stattfindende Konsultationen und Informationsaustausch auf Regierungsebene über außen- und sicherheitspolitische Fragen.
§ 3 [Nichtangriffspakt]
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, keinerlei militärische Aktivitäten gegen den Partner zu unternehmen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten diplomatisch zu lösen.
§ 4 [Einstufung der Beziehungen]
(1) Die Vertragsparteien erkennen sich gegenseitig als Verbündete an. Sie werden in ihren internationalen Handlungen Rücksicht auf die Interessen des Partners nehmen.
(2) Die Vertragsparteien werden in den internationalen Organisationen und auf den internationalen Konferenzen, denen beide Partner beiwohnen, eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.
§ 5 [Austausch von Botschaftern]
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Akkreditierung von Botschaftern, die während der Zeit ihrer Mission, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die durch die internationalen Bräuche allgemein anerkannten Rechte, Privilegien und Immunitäten geniessen.
(2) Die Botschaftsgelände werden als Staats- und Hoheitsgebiet des zugehörigen Staates anerkannt und geschützt.
§ 6 [Wirtschaftliche Zusammenarbeit]
Die Vertragspateien verpflichten sich, den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Staaten einzuführen und zu fördern. Die Vertragspateien erlauben Angehörigen der jeweils anderen Partei in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht wirtschaftlich tätig zu werden.
§ 7 [Schlussbestimmungen]
(1) Dieser Vertrag wird gemäß den landesspezifischen Bestimmungen der Vertragsparteien ratifiziert. Er tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 28 Tagen durch Willenserklärung eines Vertragspartners gekündigt werden.
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Ein paar Veraenderungsvorschlaege, die unsere Regierung vorschlagen moechte.
§ 4 [Einstufung der Beziehungen] Hier schlagen wir eher die Bezeichnung "Befreundet" oder "Freundschaftlich" vor. Ein Buendnis geht deutlich weiter in Kooperation und gegenseitiger Unterstuezung.
Wir wuerden uns jedoch freuen wenn wir in naher Zukunft durch aktiven Austausch tatsächlich Verbündete würden, eventl. auch im Rahmen des Bedjinger Paktes.
Des weiteren schlagen wir vor das Visumsfreie reisen unserer jeweiligen Buerger zu verankern, um die Freundschaft auch fuer das Volk spuerbar zu untermauern.
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19.07.2006 17:48 |
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Dann schlage ich den folgenden Vertrag vor, der ihre Vorschläge aufnimmt und noch einige weitere Regelungen enthält:
Zitat: |
Freundschaftsvertrag
zwischen der Republika Caskar und der Republike Severanija
vom xxx
Die Republika Caskar und die Republike Severanija streben eine friedliche Zusammenarbeit an, zum Wohle ihrer Völker, zur Förderung des gemeinsamen Verständnisses und des Wunsches zu einer freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Kooperation ihrer Staaten. Zu diesem Zweck - und um die gegenseitigen Beziehungen näher zu regeln - sind sie über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:
§ 1
Die unterzeichnenden Staaten streben eine freundschaftliche und friedliche Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.
§ 2
Die unterzeichnenden Staaten erkennen sich gegenseitig als souverän an. Sie erkennen das Territorium des Vertragspartners als dessen Hoheitsgebiet an und werden dessen Grenzen respektieren.
§ 3
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, jedwede Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt gegen den Vertragspartner zu unterlassen.
§ 4
(1) Die unterzeichnenden Staaten vereinbaren regelmäßig stattfindende Konsultationen und Informationsaustausch auf Regierungsebene über außen- und sicherheitspolitische Fragen.
(2) Die unterzeichnenden Staaten werden in den internationalen Organisationen und auf den internationalen Konferenzen, denen beide Staaten beiwohnen, eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.
§ 5
(1) Die unterzeichnenden Staaten verzichten darauf, geheimdienstliche Aktivitäten auf dem Gebiet des Vertragspartners durchzuführen, die über das Sammeln von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehen.
(2) Die unterzeichnenden Staaten vereinbaren, bei Bedarf in den Bereichen der militärischen und nachrichtendienstlichen Aufklärung zu kooperieren.
§ 6
Die unterzeichnenden Staaten nehmen untereinander diplomatische Beziehungen auf. Soweit möglich, werden Botschafter ausgetauscht. Die Botschafter besitzen die im internationalen Verkehr übliche Immunität. Dem Botschaftsbetrieb wird ein angemessenes Gelände zur Verfügung gestellt, das für die Dauer dieses Vertrages als Staatsgebiet des Botschaftsstaates angesehen wird und in dessen Grenzen das Recht des Botschaftsstaates Geltung findet.
§ 7
Bürger der unterzeichnenden Staaten haben das Recht, vor einem Strafverfahren im anderen Staate mindestens 3 Tage vor Beginn der Verhandlung einen Vertreter ihres Heimatstaates zu kontaktieren und eine Person ihrer Wahl mit der Rechtsverteidigung zu beauftragen.
§ 8
(1) Für die Einreise der Bürger der unterzeichnenden Staaten gelten keine Visa-Bestimmungen.
(2) Personenkontrollen an der Grenze sowie im Staatsgebiet sind weiterhin zulässig.
§ 9
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Staaten einzuführen und zu fördern. Die unterzeichnenden Staaten erlauben Angehörigen der jeweils anderen Partei in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht wirtschaftlich tätig zu werden.
§ 10
Dieser Vertrag wird gemäß den landesspezifischen Bestimmungen der unterzeichnenden Staaten ratifiziert. Er tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
§ 11
Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Staaten durchgeführt werden.
§ 12
Dieser Vertrag kann durch eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner einseitig aufgelöst werden. Es besteht eine Kündigungsfrist von 28 Tagen. |
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22.07.2006 23:31 |
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Nach Beratungen in der Skupstina haben sind folgende kleine Aenderungen an dem Vertrag erwuenscht, ich hoffe, dass diese in Ordnung gehen. Sonst duerfte dem Vertragsschluss und einer Parlamentarischen Besiegelung nichts mehr im Wege stehen.:
Zitat: |
Freundschaftsvertrag
zwischen der Republika Caskar und der Republika Severanija
vom xxx
Die Republika Caskar und die Republike Severanija streben eine friedliche Zusammenarbeit an, zum Wohle ihrer Völker, zur Förderung des gemeinsamen Verständnisses und des Wunsches zu einer freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Kooperation ihrer Staaten. Zu diesem Zweck - und um die gegenseitigen Beziehungen näher zu regeln - sind sie über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:
§ 1
Die unterzeichnenden Staaten streben eine freundschaftliche und friedliche Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.
§ 2
Die unterzeichnenden Staaten erkennen sich gegenseitig als souverän an. Sie erkennen das Territorium des Vertragspartners als dessen Hoheitsgebiet an und werden dessen Grenzen respektieren.
§ 3
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, jedwede Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt gegen den Vertragspartner zu unterlassen.
§ 4
(1) Die unterzeichnenden Staaten vereinbaren regelmäßig stattfindende Konsultationen und Informationsaustausch auf Regierungsebene über außen- und sicherheitspolitische Fragen.
(2) Die unterzeichnenden Staaten werden in den internationalen Organisationen und auf den internationalen Konferenzen, denen beide Staaten beiwohnen, eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.
§ 5
(1) Die unterzeichnenden Staaten verzichten darauf, geheimdienstliche Aktivitäten auf dem Gebiet des Vertragspartners durchzuführen, die über das Sammeln von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehen.
(2) Die unterzeichnenden Staaten vereinbaren, bei Bedarf in den Bereichen der militärischen und nachrichtendienstlichen Aufklärung zu kooperieren.
§ 6
Die unterzeichnenden Staaten nehmen untereinander diplomatische Beziehungen auf. Soweit möglich, werden Botschafter ausgetauscht. Die Botschafter besitzen die im internationalen Verkehr übliche Immunität. Dem Botschaftsbetrieb wird ein angemessenes Gelände zur Verfügung gestellt, das für die Dauer dieses Vertrages als Staatsgebiet des Botschaftsstaates angesehen wird und in dessen Grenzen das Recht des Botschaftsstaates Geltung findet.
§ 7
Bürger der unterzeichnenden Staaten haben das Recht, vor einem Strafverfahren im anderen Staate mindestens 3 Tage vor Beginn der Verhandlung einen Vertreter ihres Heimatstaates zu kontaktieren und eine Person ihrer Wahl mit der Rechtsverteidigung zu beauftragen.
§ 8
(1) Für die Einreise der Bürger der unterzeichnenden Staaten gelten keine Visa-Bestimmungen.
(2) Personenkontrollen an der Grenze sowie im Staatsgebiet sind weiterhin zulässig.
§ 9
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Staaten einzuführen und zu fördern.(Streichen*) Die unterzeichnenden Staaten erlauben Angehörigen der jeweils anderen Partei in ihrem Land nach dem dort geltendem Recht wirtschaftlich tätig zu werden.
§ 10
Dieser Vertrag wird gemäß den landesspezifischen Bestimmungen der unterzeichnenden Staaten ratifiziert. Er tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
§ 11
Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider unterzeichnenden Staaten durchgeführt werden.
§ 12
Dieser Vertrag kann durch eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner einseitig aufgelöst werden. Es besteht eine Kündigungsfrist von 28 Tagen. |
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31.07.2006 19:22 |
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