[Abstimmung] Antrag - 3/05-06 |
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Zitat: |
Gesetz über die Ozbrojené Síly (GOS)
vom xx.yy.2006
§ 1 Aufgabe
Die Ozbrojené Síly (Streitkräfte), bestehend aus Armáda (Heer) und Vojenské Letectvo (Luftwaffe), haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit der Republika Caskar zu garantieren und seine territoriale Integrität und Staatsordnung zu verteidigen.
§ 2 Berufsarmee; Reserve
(1) Die Ozbrojené Síly sind eine Berufsarmee. Die Reserve kann im Zuge eines bewaffneten Konflikts zum aktiven Dienst herangezogen werden.
(2) Angehörige der Ozbrojené Síly sind
1. Aktive Armee:
- Soldaten auf Zeit, wenn sie sich für eine begrenzte Dienstzeit;
- Berufssoldaten, wenn sie sich für eine mindestens 12jährige Dienstzeit
verpflichtet haben.
2. Reserve:
- Ausbildungsdienstleistende (Rekruten);
- Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht geleistet haben (Reservisten).
§ 3 Ausbildung; Wehrübung
(1) Männer im Alter von 18 bis 35 Jahren leisten einen Ausbildungsdienst von 18 bis 21 Wochen. Dieser Militärdienst kann in zwei Teilen absolviert werden, wenn die dienstlichen Möglichkeiten es zulassen und eine Aufteilung wegen der zivilen Ausbildung oder aus beruflichen Gründen unerlässlich ist.
Frauen ist der Militärdienst freigestellt.
(2) Regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr findet eine Wehrübung für alle Reservisten, welche höchstens 40 Jahre alt und dazu körperlich in der Lage sind, statt.
§ 4 Struktur
(1) Die Berufsarmee hat eine Stärke von 250.000 Soldaten.
(2) Die Ozbrojené Síly gliedern sich in die Teilbereiche Armáda und Vojenské Letectvo. Der Gewässerschutz wird durch beide Teilbereiche gemeinsam gewährleistet.
(3) Jeder Teilbereich verfügt über einen Befehlshaber im Range eines Generál, der dem Prezident als Oberbefehlshaber unterstellt ist und von diesem ernannt wird. Zusammen bilden sie den Generální štáb, der die Tätigkeit der Ozbrojené Síly koordiniert.
(4) Die Struktur der Ozbrojené Síly und die Einteilung der Dienstgrade werden durch Verordnung festgelegt.
§ 5 Verteidigungsfall
(1) Im Falle einer unabwendbaren Gefahr, der Auslösung eines Angriffes gegen die Republika oder nach Beschluss der Snemovna, den Kriegszustand zu erklären, tritt auf Anweisung des Prezidenten der Verteidigungsfall ein.
(2) Wird der Verteidigungsfall erklärt, ist die Reserve umgehend zum aktiven Dienst einzuberufen.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. |
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[_] Ano
[_] Ne
[_] Zdržení se hlasování
__________________ Václav Vojtech
Prezident od Snemovna a.D.
Predseda té Demokratická Unie
Manažer té FK Matador Svaytvi
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