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--- [Aussprache] Antrag - 3/04-06 (https://foren.mns.li/caskar/threadid.php?threadid=89)
Antrag - 3/04-06
Sehr geehrte Poslance,
ich stelle hiermit den Antrag des Prezidenten vor und eröffne die Diskussion.
Zitat:
Gesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
(Staatsbürgergesetz)
Absatz I: Allgemeine Rechte der Staatsbürger
§ 1 Menschenwürde
(1) Die Menschenwürde ist unantastbar. Sie wird durch die staatlichen Stellen geschützt.
(2) Alle Caskaren sind vor dem Gesetz gleich.
§ 2 Meinungsfreiheit; Pressefreiheit
Es herrschen die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
§ 3 Unversehrtheit
Die Unversehrtheit von Körper und Geist jedes Menschen steht unter dem Schutz des Staates und seiner Bürger.
§ 4 Religionsfreiheit
Jedem Caskaren ist die Ausübung seiner Religion oder die Konfessionslosigkeit freigestellt.
§ 5 Versammlungsfreiheit
Alle Caskaren genießen das Recht der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Ausnahmen regelt das Gesetz.
§ 6 Weitere Rechte
Das Gesetz kann weitere (spezielle) Rechte vorsehen, die jedem Staatsbürger zuteil werden. Dabei gehen die allgemeinen Rechte den speziellen Rechten vor.
§ 7 Verwirkung der Rechte
Wer Rechte gegen die Verfassung oder das Gesetz mißbraucht, verwirkt diese Rechte. Die Menschenwürde bleibt hiervon unberührt.
Absatz II: Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes
§ 8 Grundlagen des Erwerbs
(1) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft steht jeder natürlichen Person mit Wohnsitz in der Republika Caskar offen, sofern sie die Verfassung und die Gesetze anerkennt.
(2) Die Staatsbürgerschaft wird durch das Einwohnermeldeamt erteilt. Die Ablehnung eines Antrages ist zu begründen.
§ 9 Registrierung
(1) Das Einwohnermeldeamt definiert die für die Registrierung nötigen Angaben im Rahmen des maßgeblichen Registrierungsformulars.
(2) Die Staatsbürgeschaft wird erst nach einem vorstellenden Posting im caskarischen Staatsforum gültig, welches innerhalb von 48 Stunden nach Antragsstellung zu erfolgen hat.
(3) Alle registrierten Staatsbürger sind im Register des Einwohnermeldeamtes aufgelistet.
§ 10 Entzug und Verlust
(1) Die Staatsbürgerschaft ist zu entziehen, wenn der Bürger mehr als zwei Wochen lang inaktiv ist. Inaktiv ist ein Bürger, wenn er unentschuldigt keine Aktivität im Forum zeigt.
(2) Die Staatsbürgerschaft erlischt ausserdem mit dem Tode oder durch ausdrücklichen Wunsch des Bürgers.
Absatz III: Sonstige Bestimmungen
§ 11 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Pan Moravšík, möchten Sie sich zuerst dazu erklären oder kann die Diskussion gleich starten?
__________________
Václav Vojtech
Prezident od Snemovna a.D.
Predseda té Demokratická Unie
Manažer té FK Matador Svaytvi
Ein paar kurze Worte hierzu:
Dieses Gesetz bündelt das derzeitige Staatsbürgerschaftsgesetz mit dem durch die Verfassung vorgesehenen "Gesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger".
Es fungiert damit sowohl als Grundgesetz, dass nur mit Zweidrittelmehrheit der Senemovna zustande kommen kann, als auch als Ersatz für das bisherige Staatsbürgerschaftsgesetz, dass bereits die Erlangung der Staatsbürgerschaft regelt. Dabei fällt mir auf *hüstel* dass noch eine Regelung zur Aufhebung des derzeitig gültigen Staatsbürgerschaftsgesetzes hinzugefügrt werden sollte.
Daher sollte § 11 folgende gefasst werden:
"§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das bisher gültige Staatsbürgerschaftsgesetz wird aufgehoben."
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Der Rechtekatalog ist ein wenig kurz, oder?
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Ludvík Colotka
Ministr Vnitra a Národní Obrany
Mitglied der SJS
Zitat:
Original von Ludvík Colotka
Der Rechtekatalog ist ein wenig kurz, oder?
Sehe ich ebenfalls so. Was ist mit Menschen- und Bürgerrechten, wie die Freizügigkeit, Schutz der Familie, Schutz des Eigentums, usw.?
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Václav Vojtech
Prezident od Snemovna a.D.
Predseda té Demokratická Unie
Manažer té FK Matador Svaytvi
Ob das zu den allgemeinen Rechten zählt?
Nun gut, wenn es dann Formulierungsvorschläge gibt, könnte man die u.U. einfügen.
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Da es keine Formulierungsvorschläge gab, bitte im um Einleitung der Abstimmung!
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Ich bitte den letzten aktuellen Antrag noch einmal auszuformulieren und vorzustellen. Daraufhin wird sofort die Abstimmung eingeleitet.
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Václav Vojtech
Prezident od Snemovna a.D.
Predseda té Demokratická Unie
Manažer té FK Matador Svaytvi
Aktuelle Version
Zitat:
Gesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
(Staatsbürgergesetz)
Absatz I: Allgemeine Rechte der Staatsbürger
§ 1 Menschenwürde
(1) Die Menschenwürde ist unantastbar. Sie wird durch die staatlichen Stellen geschützt.
(2) Alle Caskaren sind vor dem Gesetz gleich.
§ 2 Meinungsfreiheit; Pressefreiheit
Es herrschen die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
§ 3 Unversehrtheit
Die Unversehrtheit von Körper und Geist jedes Menschen steht unter dem Schutz des Staates und seiner Bürger.
§ 4 Religionsfreiheit
Jedem Caskaren ist die Ausübung seiner Religion oder die Konfessionslosigkeit freigestellt.
§ 5 Versammlungsfreiheit
Alle Caskaren genießen das Recht der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Ausnahmen regelt das Gesetz.
§ 6 Weitere Rechte
Das Gesetz kann weitere (spezielle) Rechte vorsehen, die jedem Staatsbürger zuteil werden. Dabei gehen die allgemeinen Rechte den speziellen Rechten vor.
§ 7 Verwirkung der Rechte
Wer Rechte gegen die Verfassung oder das Gesetz mißbraucht, verwirkt diese Rechte. Die Menschenwürde bleibt hiervon unberührt.
Absatz II: Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes
§ 8 Grundlagen des Erwerbs
(1) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft steht jeder natürlichen Person mit Wohnsitz in der Republika Caskar offen, sofern sie die Verfassung und die Gesetze anerkennt.
(2) Die Staatsbürgerschaft wird durch das Einwohnermeldeamt erteilt. Die Ablehnung eines Antrages ist zu begründen.
§ 9 Registrierung
(1) Das Einwohnermeldeamt definiert die für die Registrierung nötigen Angaben im Rahmen des maßgeblichen Registrierungsformulars.
(2) Die Staatsbürgeschaft wird erst nach einem vorstellenden Posting im caskarischen Staatsforum gültig, welches innerhalb von 48 Stunden nach Antragsstellung zu erfolgen hat.
(3) Alle registrierten Staatsbürger sind im Register des Einwohnermeldeamtes aufgelistet.
§ 10 Entzug und Verlust
(1) Die Staatsbürgerschaft ist zu entziehen, wenn der Bürger mehr als zwei Wochen lang inaktiv ist. Inaktiv ist ein Bürger, wenn er unentschuldigt keine Aktivität im Forum zeigt.
(2) Die Staatsbürgerschaft erlischt ausserdem mit dem Tode oder durch ausdrücklichen Wunsch des Bürgers.
Absatz III: Sonstige Bestimmungen
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das bisher gültige Staatsbürgerschaftsgesetz wird aufgehoben.
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